| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |
| Entscheiddatum: | 29.01.1991 |
| Fallnummer: | A 90 75 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 23 |
| Leitsatz: | § 172 Abs. 1 StG; § 92 Abs. 1 StV. Steuerausscheidung. Nach dem klaren Wortlaut von § 92 Abs. 1 StV hat die Belegenheitsgemeinde keinen Anspruch auf den Anteil am Steuerbetrag, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres nicht mehr im Besitz der Liegenschaft ist. Ob unter steuersystematischer Betrachtung allenfalls eine andere Regelung richtig wäre, braucht vom Richter nicht geprüft zu werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A, wohnhaft in X, war Eigentümer von zwei Grundstücken in Y. Das Grundstück Nr. 1 mit darauf stehendem Mehrfamilienhaus verkaufte er mit Nutzen- und Schadenanfang per 1. Januar 1989. Das Grundstück Nr. 2, ein selbständiges und dauerndes Baurecht für Autoboxen, veräusserte er mit Nutzen- und Schadenanfang per 19. Mai 1989. In der Steuerveranlagung 1989/90 wurden im Vermögen der Verkaufserlös aus dem Grundstück Nr. 1 und der Steuerwert des Grundstückes Nr. 2 erfasst. Im Einkommen wurde der in der Bemessungsperiode 1987/88 angefallene durchschnittliche Liegenschaftsertrag aus beiden Grundstücken, nämlich Fr. 68 554.- aus dem Grundstück Nr. 1 und Fr. 5500.- aus dem Grundstück Nr. 2 eingestellt. Mit der Steuerausscheidung 1989/90 teilte die Gemeinde X der Gemeinde Y im Vermögen den Steuerwert des Grundstückes Nr. 2 zu. Im Einkommen wurde ihr nur noch der Ertrag des Grundstückes Nr. 2 von Fr. 5500.- zugewiesen. Mit seiner Beschwerde verlangt der Gemeinderat von Y, dass für die ganze Steuer-periode 1989/90 die Erträge der beiden Grundstücke Nrn. 1 und 2 aus der Bemessungs-periode 1987/88 an die Gemeinde Y auszuscheiden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - § 172 Abs. 1 StG bestimmt, dass eine Steuerausscheidung unter den beteiligten Gemeinden zu erfolgen hat, wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig in mehreren Gemeinden des Kantons Luzern steuerpflichtig ist, und dass der Regierungsrat hierüber die erforderlichen Vorschriften zu erlassen habe. Das hat er in den §§ 92 ff. StV getan. § 92 StV umschreibt die Voraussetzungen für eine Steuerausscheidung. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: Hat ein Steuerpflichtiger ausserhalb der Gemeinde, in der am 1. Januar des Steuerjahres sein Wohnsitz sich befindet, Grundstücke, die in der geltenden Veranlagung berücksichtigt sind, so steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu. In der Bemessungsperiode erzielte Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind aber in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur Besteuerung zuzuweisen. 2. - a) Die Kantone sind grundsätzlich frei, ob und wie sie die kommunalen Steuerhoheiten gegeneinander abgrenzen wollen. Vorbehalten bleiben allerdings Verstösse zum Nachteil des Steuerpflichtigen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot gemäss Art. 4 BV. Solche stehen jedoch hier nicht zur Diskussion (vgl. dazu Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 2 zu § 139 StG). b) Der Gemeinderat von Y anerkennt, dass im Vermögen in Anwendung von § 92 Abs. 1 StV die Gemeinde X der Gemeinde Y richtigerweise per 1. Januar 1989 lediglich den Steuerwert des Grundstückes Nr. 2 zugewiesen hat. Indessen ist er der Meinung, im Einkommen sei neben dem in der Bemessungsperiode 1987/88 erzielten Ertrag des Grundstückes Nr. 2 auch jener des Grundstückes Nr. 1 auf die Gemeinde Y zu verlegen. Nach luzernischem Steuergesetz stellten Kauf und Verkauf von Grundeigentum keinen Zwischenveranlagungsgrund dar. Darum erhalte die Standortgemeinde erst in der auf den Kauf eines Grundstückes folgenden Steuerperiode den Aktivenanteil sowie den in der Bemessungsperiode erzielten Ertrag zugewiesen. Konsequenterweise müsse in der auf einen Verkauf folgenden Steuerperiode der in der Bemessungsperiode erzielte Ertrag an die Standortgemeinde ausgeschieden werden. Die Vermögens- und Einkommensveranlagung seien zwei grundverschiedene Veranlagungsarten. Beim Vermögen sei der Stichtag, beim Einkommen die Bemessungsperiode massgebend. Diesen Gründen sei im interkommunalen Ausscheidungsverfahren im Hinblick auf § 112 StG ebenfalls Rechnung zu tragen. Demgegenüber vertreten der Gemeinderat von X und die Kantonale Steuerverwaltung die Auffassung, entscheidend für die Anspruchsberechtigung sei gemäss § 92 Abs. 1 StV ein bestimmter Stichtag, nämlich der 1. Januar des Steuerjahres. Von diesem Stichtagprinzip werde in § 92 Abs. 1 Satz 2 StV nur bezüglich der Einkünfte aus Liegenschaftshandel abgewichen. Diese letztgenannte Bestimmung verlöre übrigens ihren Sinn, wenn der Argumentation des Gemeinderates von Y gefolgt würde. Da am massgeblichen Stichtag, am 1. Januar 1989, das Grundstück Nr. 1 unbestrittenermassen nicht mehr dem Steuerpflichtigen A gehört habe, könne die Gemeinde Y keinen Steueranspruch für Erträge aus diesem Grundstück mehr stellen. 3. - Die vom Gemeinderat X getroffene Ausscheidung ist nicht zu beanstanden, da sie dem klaren Wortlaut von § 92 Abs. 1 StV entspricht. Nachdem der in der Gemeinde X wohnende Steuerpflichtige am 1. Januar 1989 das in der Gemeinde Y liegende Grundstück Nr. 1 nicht mehr besass und dieses somit in der geltenden Veranlagung nicht mehr berücksichtigt wurde, stand der Gemeinde Y entsprechend der angeführten Verordnungsbestimmung kein Anteil am Steuerbetrag mehr zu. Die in der StV getroffene Regelung vermag unter steuersystematischer Betrachtung allerdings nicht zu befriedigen, wie dies auch die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Ausdruck bringt. Angesichts des klaren Wortlauts der StV steht es aber dem Richter nicht zu, anders zu entscheiden. Sache des Verordnungsgebers müsste es sein, eine den Gegebenheiten besser angepasste Regelung zu finden. Nicht zu verkennen ist immerhin, dass die geltende Ordnung nicht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt. Mindestens verwaltungsökonomische Überlegungen sprechen dafür. Für die Steuerbehörden bedeutet es zweifellos eine Erleichterung, wenn nach dem Verkauf eines Grundstückes in der darauffolgenden Veranlagungsperiode nicht noch eine Ausscheidung vorgenommen werden muss. Dass im vorliegenden Fall wegen eines weitern, dem Steuerpflichtigen gehörenden Grundstückes dennoch Vermögen und Einkommen auf die Standortgemeinde Y zu verlegen sind, ändert am Gesagten nichts. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. |