Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Grundstückgewinnsteuer
Entscheiddatum:28.05.1991
Fallnummer:A 90 83
LGVE:1991 II Nr. 27
Leitsatz:§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG. Steueraufschub; Rechtsgeschäfte unter Ehegatten. Der Eigentumsübergang, der gestützt auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil mit gerichtlich genehmigtem Konvenium erfolgt, stellt keinen gesetzlichen Steueraufschubtatbestand dar.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A wurde mit Urteil vom 7. Dezember 1987 von seiner Ehefrau B geschieden. Im gerichtlich genehmigten Konvenium vom 10. Oktober 1987 hatten die Eheleute im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vereinbart, dass das bisher dem Ehemann gehörende Grundstück Nr.... in das Eigentum von B übergehen solle. Das Scheidungsurteil erwuchs am 12. Januar 1988 in Rechtskraft. Gestützt darauf liess sich B am 2. Februar 1988 als neue Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eintragen.

In der Folge wurde A zu einer Grundstückgewinnsteuer veranlagt, weil der aufgrund des Scheidungsurteils vorgenommene Eigentumsübergang eine grundstückgewinnsteuerpflichtige Veräusserung darstelle. A verlangt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Veranlagung, weil der Eigentumswechsel am Grundstück seinen Rechtsgrund in einem Rechtsgeschäft unter Ehegatten habe und deshalb die Besteuerung aufzuschieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

1. - Nach § 1 Abs. 1 GGStG unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Als steuerbegründende Veräusserung gilt unter anderem die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 3 Ziff. 1 GGStG). Bei Rechtsgeschäften unter Ehegatten wird die Besteuerung aufgeschoben (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

2. - Es ist umstritten, ob der Eigentumswechsel am Grundstück Nr.... seinen Rechtsgrund in einem Rechtsgeschaft unter Ehegatten hat mit der Folge, dass die Gewinnbesteuerung aufgeschoben wäre. Der Beschwerdeführer bejaht dies und bringt vor, der Eigentumswechsel sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Abgeltung vermögensrechtlicher Ansprüche seiner damaligen Ehefrau erfolgt. Demgegenüber nehmen die Kantonale Steuerverwaltung und dieser folgend auch der Beschwerdegegner an, die Scheidungskonvention vom 10. Oktober 1987 habe durch die richterliche Genehmigung ihren rechtsgeschäftlichen Charakter verloren. B habe die Liegenschaft vielmehr durch Urteil und damit ausserbuchlich erworben. Der Erwerbsgrund sei somit kein rechtsgeschäftlicher. Zudem würden sich Ehegatten nach der Scheidung wie Dritte gegenüberstehen.

3. - a) Als steuerbegründende Veräusserung im Sinne von § 3 Ziff. 1 GGStG gelten alle zivilrechtlichen Handänderungen, d. h. alle Eigentumsübertragungen, die - mit oder ohne Konstitutivwirkung - durch Eintrag im Grundbuch zum Ausdruck gebracht werden; dies unbenommen darum, ob der Eintrag aufgrund privater Rechtsgeschäfte oder aufgrund amtlicher Verfügungen, etwa durch ein richterliches Urteil, ausserbuchlich erfolgt. Vorbehalten sind die in § 4 GGStG erwähnten steueraufschiebenden Veräusserungen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der am 2. Februar 1988 im Grundbuch eingetragene Eigentumswechsel eine Grundstückgewinnsteuer auslöst, es sei denn, der Grundbucheintrag beruht auf einem steueraufschiebenden Rechtsgeschäft unter Ehegatten im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG.

b) In Literatur und Gerichtspraxis ist aufgrund von Art. 656 Abs. 2 ZGB unbestritten, dass in Fällen, in denen der Rechtsgrund für eine Eigentumsübertragung in einem richterlichen Urteil liegt, das Grundeigentum bereits mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils, also ausserbuchlich erworben wird. Dementsprechend entsteht in solchen Fällen eine allfällige Steuerpflicht ebenfalls bereits mit der Rechtskraft des Urteils (vgl. etwa Meier-Hayoz, Kommentar zum ZGB, N 97 zu Art. 656 ZGB; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. IV, N 44 zu § 161 StG und dortige Hinweise). Dies jedenfalls dann, wenn es sich um ein Gestaltungsurteil handelt, d. h. um ein Urteil, welches in Änderung bisheriger Eigentumsverhältnisse einer Person ein Grundstück zuspricht, das ihr vorher nicht zustand (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a. a. O.). Scheidungsurteile im besonderen sind Gestaltungsurteile (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 212 Anm. 26). Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene B denn auch einzig das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 7. Dezember 1987 vorzuweisen, um als neue Eigentümerin verbucht zu werden.

c) Nun ist unbestritten, dass die Handänderung am Grundstück Nr.... bereits im Scheidungskonvenium vom 10. Oktober 1987 vereinbart worden war, und dass dieses Konvenium in der Folge vom Scheidungsgericht genehmigt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert dieser Sachverhalt indes nichts am Eigentumsübergang durch Urteil. Zwar ist im Zusammenhang mit einer Scheidungskonvention die rechtsgeschäftliche Grundlage nicht zu übersehen (Bühler/Spühler, Kommentar zum ZGB, N 145 ff. zu Art. 1S8 ZGB). Dennoch bleibt letztlich die richterliche Geneh-migung ausschlaggebend. Das kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass die Genehmigung konstitutive Bedeutung hat (BGE 71 II 137). Darüberhinaus wird nämlich der Inhalt der Parteivereinbarung mit der richterlichen Genehmigung zum integrierenden Bestandteil des Scheidungsurteils (BGE 101 II 19 Erw. 1 b). Die richterliche Genehmigung, in verschiedener Hinsicht einem gerichtlichen Vergleich nicht unähnlich (BGE 99 II 361), führt somit zu einem ausserbuchlichen Eigentumserwerb im Sinne von Art. 656 Abs. 2 bzw. Art. 665 Abs. 2 ZGB (vgl. auch Hausheer, Grundeigentum und Ehescheidung aus zivilrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 65/1984 S. 273 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersetzt sie zudem die in aller Regel für die Grundstückübertragung erforderliche öffentliche Beurkundung (BGE 99 II 361). Gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil als Rechtsgrundausweis war denn auch die geschiedene Frau des Beschwerdeführers berechtigt, die Grundbuchanmeldung von sich aus in die Wege zu leiten. Bei diesem Ergebnis verbietet sich die Annahme, sie habe die fragliche Liegenschaft aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Ehegatten erworben. Hinzu kommt, dass geschiedene Eheleute nicht mehr Ehegatten im familienrechtlichen Sinn sind, und zwar unabhängig davon, ob für die Begründung der Grundstückgewinnsteuerpflicht die Rechtskraftbeschreitung des Scheidungsurteils oder der Zeitpunkt des Grundbucheintrages als massgebend betrachtet wird. Soll der Aufschubtatbestand von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG erfüllt sein, muss der Eintrag des Eigentumsüberganges im Grundbuch infolgedessen gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Vertrag vor der Rechtskraftbeschreitung des Scheidungsurteils erfolgen. Der Eigentumsübergang durch Urteil stellt indes keinen gesetzlichen Steueraufschubtatbestand dar.

d) Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, schlägt nicht durch. Insbesondere kann auf die offenbar nicht ganz einheitliche Praxis bei den Grundbuchämtern, die zum Teil die Bescheinigung der Rechtskraft des Scheidungsurteils bloss als formelle Ordnungsvorschrift betrachten und auch ohne Rechtskraftbescheinigung das Urteil als Rechtsgrundausweis genügen lassen, nichts ankommen. Im übrigen ist der Nachweis nicht erbracht, wonach Gemeinden auf eine Gewinnsteuererhebung verzichten, sofern die Eheleute im Zeitpunkt des Tagebucheintrages noch nicht rechtskräftig geschieden waren. Ferner handelt es sich beim Aufschubtatbestand nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG um einen Ausnahmetatbestand, der keiner extensiven Auslegung zugänglich ist. Es ist auch nicht einzusehen, warum geschiedene Ehegatten steuerrechtlich privilegiert sein sollten. Die hier vertretene Auslegung führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keinesfalls zu einem absurden und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossenden Resultat.

Der Hinweis auf die Regelung im Handänderungssteuergesetz ist ebenfalls unbehelflich, handelt es sich doch um zwei voneinander unabhängige Erlasse mit verschiedenen Steuerobjekten. Wenn der Gesetzgeber für den Bereich der Handänderungssteuer auch Handänderungen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung steuerbefreit hat (vgl. § 3 Ziff. 2 HStG), wohl vorab aus pragmatischen Überlegungen, so lässt sich daraus für die vorliegende Streitfrage nichts ableiten. Denn für das Grundstückgewinnsteuergesetz wurde ein entsprechender gesetzgeberischer Entscheid, aus welchen Gründen auch immer, eben nicht gefällt. Gerade der in § 3 Ziff. 2 HStG enthaltene Zusatz («... auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung») verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diese Fälle nicht mehr als Rechtsgeschäfte unter Ehegatten betrachtet. Sonst machte der fragliche Zusatz nämlich keinen Sinn. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.