Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Bundessteuer
Entscheiddatum:24.01.1991
Fallnummer:A 90 9
LGVE:1991 II Nr. 8
Leitsatz:Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt. Geldwerte Leistungen; Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften. Bei Darlehensvereinbarungen unter Schwestergesellschaften sind bei der Prüfung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen, für die Festlegung des Zinssatzes das Schuldner- und das Länderrisiko zu berücksichtigen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die in der Schweiz domizilierte A-AG hat nahestehenden Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Luxemburg Darlehen gewährt. Die Veranlagungsbehörde hat für die Darlehensverzinsung einen Zinssatz von 5 % angenommen und die Differenz zwischen dem gewährten Vorzugszins und dem Marktzins zum deklarierten Reinertrag aufgerechnet. Mit ihrer Beschwerde verlangt die A-AG die Berücksichtigung ihrer tieferen Zinssätze.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

1. – Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt fallen für die Berechnung des steuerbaren Reinertrages alle vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschiedenen Teile des Gesellschaftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden (z. B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbesserung von Vermögensobjekten, Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital, freiwillige Zuwendungen an Dritte).

Als freiwillige Zuwendungen an Dritte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt sind alle an Aktionäre, Mitglieder der Verwaltung oder Organe der Gechäftsführung sowie an Drittpersonen erbrachten Sonderzuwendungen zu behandeln, denen der Charakter von Gewinnausschüttungen zukommt. Dazu gehören vor allem die verdeckten Gewinnausschüttungen, d.h. die geldwerten Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., 1985, N 24 zu Art. 49 Abs. 1 Lit. b BdBSt). Da die sogenannte Konzernbesteuerung im Bereich der direkten Bundessteuer keine gesetzliche Grundlage hat, müssen die Leistungen unter Schwestergesellschaften wie unter unabhängigen Dritten abgerechnet werden. Wird dieser Grundsatz bereits in der Buchhaltung beachtet (z.B. Verkauf von Vermögensgegenständen zu Verkehrswerten, Erbringen von Leistungen zu Marktpreisen), so erübrigt sich jegliche steuerliche Korrektur. Werden hingegen die Leistungen unter Schwestergesellschaften zu nicht marktgerechten Bedingungen erbracht — wie sie nur unter nahestehenden Gesellschaften zustandekommen —, so muss eine steuerliche Korrektur erfolgen (Jung/Agner, Ergänzungsband 1989 zum Kommentar Masshardt zur direkten Bundessteuer, N 260 zu Art. 49 BdBSt).

2. – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Darlehen an Gruppengesellschaften im Ausland gewährt hat.

Als Zinserträge wurden in der Buchhaltung folgende Beträge verbucht:

1984/85 1985/86

B-GmbH Deutschland Fr. 210 889.— Fr. 245 184.—

C-S.A. Luxemburg Fr. 76 251.— Fr. 83 664.—

Demgegenüber legte die Veranlagungsbehörde der Steuerveranlagung folgende Beträge zugrunde:

1984/85 1985/86

B-GmbH Deutschland Fr. 260 000.— Fr. 263 826.—

C-S.A. Luxemburg Fr. 95 295.— Fr. 116 245.—

Diese von der Veranlagungsbehörde eingesetzten Erträge entsprechen einer Darlehensverzinsung von 5 %, wie sie das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Darlehen an nahestehende Gesellschaften vorsieht.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Ermittlung der geldwerten Leistungen für die Verzinsung der an die Gruppengesellschaften gewährten SFr.-Darlehen nicht auf die Zinssätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzustellen sei. Vielmehr seien die Zinssätze massgebend, die erzielt werden könnten, wenn die entsprechenden Mittel bestmöglich und unter Ausschluss eines Kurs- und Schuldnerrisikos in der Schweiz angelegt würden. Dafür käme die durchschnittliche Rendite von Bundesanleihen in Betracht. Daher sei nicht ein Zinssatz von 5 %, sondern ein solcher von 4,71 % für 1984, 4,77 % für 1985 und 4,30 % für 1986 zu berücksichtigen.

3. – a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die steuerliche Aufrechnung der Differenz zwischen dem gewährten Vorzugszins und dem Marktzins grundsätzlich nicht. Streitig ist einzig, nach welchen Kriterien der Marktzins zu ermitteln ist.

b) Auszugehen ist vom Wesen der verdeckten Vorteilszuwendungen. Verdeckte Vorteilszuwendungen sind geldwerte Leistungen ohne entsprechende sichtbare Gegenleistungen. Leistungsempfänger ist eine Person, zu der mittelbare oder unmittelbare beteiligungsrechtliche Beziehungen bestehen. Das den Leistungen zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist zu Konditionen abgeschlossen worden, wie sie unter Dritten nicht vereinbart würden. Marktmässig beurteilt stehen Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander. Ein Teil der Leistung ist nicht im entsprechenden Rechtsgeschäft, sondern im Beteiligungsverhältnis begründet. Dieser Teil der Leistung erfolgt causa societatis; es handelt sich mithin um ein gemischtes Rechtsgeschäft. Jede Gesellschaft hat ihre eigenen Organe, welche die Geschäfte im Interesse dieser Gesellschaft selbst und nicht in demjenigen des Konzerns zu führen haben, und dieser handelsrechtlichen Ordnung folgt auch das Steuerrecht. Demnach ist eine verdeckte Vorteilszuwendung stets aus der Sicht der jeweils betroffenen Konzerngesellschaft und nicht vom Konzernstandpunkt aus zu beurteilen, und der Konzertleitung ist es nicht erlaubt, die von den verschiedenen Konzerngesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen, um für die Gesamtheit des Konzerns Steuern einzusparen. Dies führt zwingend zum Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte zwischen verbundenen Unternehmen zu den nämlichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie zwischen Dritten. Der Verkehr zwischen verbundenen Unternehmen hat sich generell nach dem Massstab des Fremdverhaltens auszurichten (dealing at arm's length). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb von Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt für Leistungen von Kapitalgesellschaften an Beteiligte bzw. an diesen nahestehende Personen, namentlich Schwestergesellschaften (vgl. Duss, Verdeckte Vorteilszuwendung zwischen verbundenen Unternehmen, in: Steuer Revue 1987 S. 7 f. mit zahlreichen Hinweisen).

c) Nach dem Gesagten lautet die Fragestellung im vorliegenden Fall, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine geldwerte Leistung dadurch erbracht hat, dass zwischen ihr und der B-GmbH in Deutschland sowie der C-S.A. in Luxemburg Darlehensvereinbarungen eingegangen wurden, bei denen Leistung und Gegenleistung erkennbarerweise und in dem Sinne in einem Missverhältnis zueinander standen, als sie zwischen unabhängigen Dritten nicht vereinbart worden wären (vgl. StR 1987 S. 9). Kein Raum besteht dabei für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, ausschlaggebend sei einzig, wie eine über Mittel verfügende Gesellschaft diese am Geld- und Kapitalmarkt anlegen könne. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Betrachtungsweise widerspräche der objektiven Vergleichsmethode in Verbindung mit dem Grundsatz «dealing at arm's length». Massgebend ist demnach nicht der Ertrag bei einer möglichst risikofreien und gleichzeitig rentablen Anlageform.

d) Die Zinssätze bei Bundesanleihen, welche die Beschwerdeführerin für massgebend erachtet, liegen unbestrittenermassen am unteren Rand der Zinsbandbreite. Dies deshalb, weil die Schweizerische Eidgenossenschaft Schuldnerin ist und deshalb grösstmögliche Sicherheit besteht. Dieselbe Bonität kann bei privaten Schuldnern aber kaum je erreicht werden. Daher sind Darlehen an private Schuldnergesellschaften in der Regel höher verzinslich. Dies geht denn auch aus der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Übersicht über den Kapitalmarkt (Monatsberichte der Schweizerischen Nationalbank) klar hervor. Nach der allgemeinen Erfahrung ist das Risiko bei Darlehen an ausländische Schuldner eher grösser, weshalb der Zinssatz höher ist als bei inländischen Schuldnern. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der oben als massgeblich bezeichneten Fragestellung sowohl das Schuldner- als auch das Länderrisiko zu berücksichtigen sind. Demnach kann nicht einfach, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt, auf die durchschnittliche Rendite der Bundesanleihen abgestellt werden.

Die aufgelegte Übersicht über den Kapitalmarkt zeigt auf, dass die durchschnittlichen Renditen von Obligationen inländischer Schuldner zwischen privaten Gesellschaften im Durchschnitt der Jahre 1984 bis 1986 zwischen 4,76 % und 5,41 % lagen. Die Veranlagungsbehörde hat in Anwendung des Merkblattes der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Zinssatz von 5 % berücksichtigt. Dieser erweist sich angesichts der Umstände, dass es um die Verzinsung eines an eine ausländische Schwestergesellschaft gewährten Darlehens geht und die durchschnittliche Rendite für inländische Privatschuldner in den massgebenden Jahren zwischen 4,76 % und 5,41 % lag, nicht als unangemessen. Daher ist der von der Veranlagungsbehörde für die Berechnung des Ertrages aus Darlehen angenommene Zinssatz von 5 % nicht zu beanstanden und dementsprechend die Beschwerde abzuweisen.