Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum:20.01.1992
Fallnummer:A 91 116 / A 91 117
LGVE:1992 II Nr. 10
Leitsatz:§ 14 Abs. 1 StG. Realisation des Einkommens. Eine einmalige Entschädigung für während mehrerer Steuerperioden erbrachte Leistungen gilt dann als erzielt, wenn der Berechtigte darüber tatsächlich verfügen kann. Eine Aufteilung auf die verschiedenen Jahre, während welcher die Leistungen erbracht wurden, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Ehefrau des Steuerpflichtigen hat viele Jahre lang ihren Bruder gepflegt. Nach dessen Tod erhielt sie dafür eine einmalige Entschädigung, welche als Einkommen erfasst wurde. Mit seiner Beschwerde beantragt der Steuerpflichtige, den Betrag auf drei Steuerperioden aufzuteilen und anteilsmässig zu erfassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1.– ...

2. – Streitig ist einzig, ob die einkommenssteuerbare Abfindung, die der Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen im Jahr 1988 zugegangen ist, als in diesem Jahr realisiert zu gelten hat und bei der Einkommenssteuer 1989/90 zu erfassen ist, was die Veranlagungsbehörde angenommen hat, oder ob sie allenfalls auf drei Steuerperioden aufzuteilen ist, was der Beschwerdeführer beantragt.

Gemäss § 14 Abs. 1 StG wird die Steuer vom Einkommen nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Veranlagungsperiode vorausgegangenen Kalenderjahre (Bemessungsperiode) bemessen. Nach den steuerrechtlichen Grundsätzen ist ein Einkommen dann als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (vgl. BGE 105 Ib 242; ZH-RB 1988 Nr. 29; Urteil B. vom 13.6.1985; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., 1985, N 5 zu Art. 21 und N 6 zu Art. 41). Voraussetzung für die Besteuerung ist also, dass der Steuerpflichtige eine Vermögensgutschrift erhalten hat, die ihm erlaubt, über das Vermögensrecht im eigenen Namen und im eigenen Nutzen wirtschaftlich zu verfügen, d. h. wenn es sich um einen festen Anspruch handelt, über den er zur Deckung von Lebensbedürfnissen verfügen kann (BGE 107 Ib 319 mit Hinweisen).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gegenüber den Erben ihres verstorbenen Bruders eine Geldforderung in Höhe von Fr. . . . für Pflege, Haushaltarbeiten usw. geltend gemacht. Dieser Betrag wurde im Nachlassinventar des Verstorbenen als Passivposten aufgenommen, anerkannt und im Jahr 1988 ausbezahlt. Im Lichte der oben dargelegten Grundsätze erweist sich damit die Abfindung in Höhe von Fr. . . . einkommenssteuerrechtlich als im Jahr 1988 realisiert. Wie die Veranlagungsbehörde richtig ausführt, ändert die Tatsache, dass die Entschädigung als Abgeltung von Dienstleistungen früherer Jahre ausgerichtet wurde, nichts (vgl. Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Aufl., 1983, N 21a der Vorbemerkungen zu den §§ 132 StG). Trotz des weiteren Einwandes des Beschwerdeführers, es sei für seine Ehefrau nicht zumutbar gewesen, ihre Dienstleistungen gegenüber dem Bruder jedes Jahr in Rechnung zu stellen, hätten es der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau in der Hand gehabt, durch periodische Rechnungsstellung eine für sie günstigere steuerliche Position zu schaffen. Die persönlichen Gründe, die sie davon abgehalten haben, vermögen ungeachtet ihrer Natur ein Abweichen von der gesetzlichen Betrachtungsweise nicht zu begründen. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Steuerbehörden, die für den Steuerpflichtigen günstigste Verteilung der Steuern auszuarbeiten. Vielmehr hat sie sich an die vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuerplanung getroffene Wahl zu halten (vgl. Steuer Revue 1991 S. 522). Auch der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers, dass in anderen Fällen eine solche Aufteilung der steuerlichen Belastung auf mehrere Perioden vorgenommen worden sei, nützt ihm nichts. Der blosse Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen allenfalls nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt ihm grundsätzlich noch keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (vgl. BGE 112 Ib 387). Nach dem Gesagten wurde daher die Abfindung zu Recht im Bemessungsjahr 1988 als realisiert betrachtet und aufgrund von § 14 Abs. 1 StG in der Einkommenssteuerveranlagung 1989/90 erfasst. Da die Veranlagung in masslicher Hinsicht nicht angefochten ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen