Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum:13.03.1992
Fallnummer:A 91 167 A 91 168
LGVE:1992 II Nr. 16
Leitsatz:§ 116 StG. Zwischenveranlagung; Einsprache. Die Einsprache ist auch gegen eine die Vornahme einer Zwischenveranlagung ablehnende Verfügung gegeben (Praxisänderung).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gemäss § 116 StG ist eine Zwischenveranlagung dem Steuerpflichtigen unter Hinweis auf das Einspracherecht schriftlich bekanntzugeben. Die Steuerrekurskommission hat in ihrem Entscheid vom 8. April 1949 zum Wortlaut dieser Bestimmung erklärt, dass diese nur den Fall im Auge habe, wo eine Zwischenveranlagung vorgenommen werde. Wenn aber die Veranlagungsbehörde die Vornahme einer Zwischenveranlagung wegen Fehlens eines Zwischenveranlagungsgrundes ablehne, so bleibe für die Durchführung des eigentlichen Einschätzungs- und Einspracheverfahrens kein Raum und ein die Vornahme einer Zwischenveranlagung ablehnender Entscheid sei direkt mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anzufechten (RE 1949/50 Nr. 72). In Bestätigung dieser Praxis hat das Verwaltungsgericht am 13. Juni 1979 in der gleichen Weise entschieden (LGVE 1979 II Nr. 15). Entgegen der Auffassung von Fellmann kann diese Rechtsprechung keineswegs als unhaltbar bezeichnet werden (Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, S. 297); denn nach dem Wortlaut des Gesetzes hat eine schriftliche Bekanntgabe mit dem Hinweis auf die Einsprache dann zu erfolgen, wenn eine Zwischenveranlagung vorgenommen wird. Wird hingegen ein Gesuch um Zwischenveranlagung abgelehnt, gibt es keine Zwischenveranlagung und mithin auch keine Bekanntgabe einer Zwischenveranlagung.

Verschiedene Gründe sprechen jedoch für die Einräumung einer Einsprachemöglichkeit bei der Abweisung eines Gesuches um Zwischenveranlagung. In erster Linie gilt es festzuhalten, dass das Gesetz eine Einsprache nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 116 StG). Sodann ist im Steuergesetz die Einsprache als ordentliches Rechtsmittel gegen Primärentscheide grundsätzlich vorgesehen. Einzig Entscheide und Verfügungen, die von der Kantonalen Steuerverwaltung und nicht von der Veranlagungsbehörde getroffen werden, wie Entscheide betreffend die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (§ 76 StG), die Rückerstattung bezahlter Steuern (§ 145 StG) sowie Nach- und Strafsteuerverfügungen (§ 159 StG), können direkt mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Dazu kommt, dass dem Steuerpflichtigen mit der Einräumung der Einsprache der volle Rechtsmittelweg erhalten bleibt, der Instanzenzug also nicht verkürzt wird. Dieser Umstand ist insoweit von besonderer Bedeutung, als im Kanton Luzern im Steuerveranlagungsverfahren für natürliche Personen nicht die Behörde, die die angefochtene Verfügung erlassen hat (im vorliegenden Fall der örtlich zuständige Einschätzungsexperte), sondern eine spezielle dreigliedrige Kommission mit der Behandlung der Einsprache betraut wird (§ 65 StG). Letztlich darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bei der direkten Bundessteuer eine Einsprachemöglichkeit einzuräumen ist, wenn ein Gesuch um Zwischenveranlagung abgewiesen wird (Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., N 32 zu Art. 96; Känzig, Wehrsteuer, N 7 zu Art. 96). Aus all diesen Gründen erscheint es geboten, die bis anhin geübte Praxis, dass ein die Zwischenveranlagung ablehnender Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anzufechten ist, aufzugeben.

Eine Veranlagungsbehörde, die die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung als nicht gegeben erachtet, hat dies deshalb inskünftig in einem schriftlichen und begründeten Entscheid dem Steuerpflichtigen bekanntzugeben und ihn auf das Rechtsmittel der Einsprache hinzuweisen. Mit dieser Praxisänderung wird, wie die Kantonale Steuerverwaltung zu Recht ausführt, ein Auseinanderklaffen des Rechtsmittelweges betreffend die Staats- und Gemeindesteuern einerseits und die direkte Bundessteuer anderseits, die beide von der gleichen Behörde veranlagt werden, aus der Welt geschafft.