| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |
| Entscheiddatum: | 21.05.1991 |
| Fallnummer: | A 91 31 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 12 |
| Leitsatz: | § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 112 Abs. 1 Ziff. 2 StG. Eintritt ins Erwerbsleben; Zwischenveranlagung. Wird bei einer Krankenschwester nach Abschluss der Lehre eine Zwischenveranlagung wegen Eintritts ins Erwerbsleben vorgenommen, und absolviert sie danach eine zusätzliche Ausbildung als Operationsschwester, besteht nach deren Abschluss kein Grund für eine erneute Zwischenveranlagung, weder infolge Eintritts ins Erwerbsleben noch infolge Berufswechsels. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss § 11 Abs.2 StG gilt der Eintritt ins Erwerbsleben nach Abschluss der Ausbildung als Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 14 Abs. 2 und 112 Abs. 1 StG. Die Beschwerdeführerin hat ihre Lehre als Krankenschwester unbestrittenermassen am 20. April 1985 beendet. Per 21. April 1985 wurde deshalb wegen Eintritts ins Erwerbsleben eine Zwischenveranlagung durchgeführt. In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin bei vollem Lohn als Krankenschwester eine zusätzliche Ausbildung als Operationsschwester, die sie Ende 1988 beendete. Angesichts der geschilderten Verhältnisse kann nach Abschluss der zweiten Ausbildung nicht neuerdings von einem Eintritt ins Erwerbsleben per 1. Januar 1989 gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Operationsschwester im Jahre 1989 fortführte, liegt auf Beginn des Jahres 1989 auch kein Berufswechsel vor. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung aufgrund der in den Jahren 1987 und 1988 erzielten Einkünfte an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. |