| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |
| Entscheiddatum: | 06.03.1992 |
| Fallnummer: | A 91 78 A 91 79 |
| LGVE: | 1992 II Nr. 17 |
| Leitsatz: | § 127 StG; § 175 Abs. 1 und 2 VRG. Revision; neue Tatsache. Das Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache durch die Veranlagungsbehörde ist kein Revisionsgrund. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache ist im VRG, im Gegensatz zu § 127 StG in der Fassung vom 15. September 1970 und Art. 136 lit. d OG, nicht ausdrücklich als Revisionsgrund vorgesehen. Der sich aus Art. 4 BV ergebende Grundsatz von Treu und Glauben erfordert jedoch nach wie vor die Einräumung einer Revisionsmöglichkeit, wenn eine letztinstanzlich entscheidende Behörde eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat, während dies bei einem nicht letztinstanzlichen Entscheid mit dem gegen den Entscheid zulässigen Rechtsmittel geltend zu machen ist (LGVE 1974 II Nr. 124; vgl. auch BGE 111 Ib 210f.). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die in LGVE 1974 II Nr. 124 gemachten Ausführungen seien dahin zu interpretieren, dass der Betroffene, der im Entscheidzeitpunkt von der Aktenwidrigkeit Kenntnis habe, das ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen habe, dass aber jener, der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Aktenwidrigkeit Kenntnis erhalte, die Revision verlangen könne, sofern ihm eine frühere Kenntnisnahme nicht zumutbar gewesen sei. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen im genannten Entscheid dem Wortlaut der Revisionsbestimmungen im VRG, welche die Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache nicht als selbständigen Revisionsgrund erwähnen, vollauf entsprechen. Dieses Ergebnis wird zudem durch die Materialien zum VRG bestätigt. Während der Entwurf zum VRG in § 173 lit. b die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache als eigenständigen Revisionsgrund wenigstens bei letztinstanzlichen Entscheiden noch vorgesehen hatte, wurde der vom Regierungsrat analog zu Art. 136 OG in § 173 VRG vorgeschlagene Revisionsgrund des Verfahrensmangels auf Antrag der vorberatenden Kommission vom Grossen Rat in der ersten Lesung gänzlich und ersatzlos gestrichen (vgl. Botschaft des Regierungsrates zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und Protokoll der grossrätlichen Beratung, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1972, S. 328 bzw. S. 401). Auch fordert die Rechtsprechung gestützt auf Art. 4 BV die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache als selbständigen Revisionsgrund nur mit Bezug auf letztinstanzliche Entscheide. Aus diesen Gründen und auch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der in Art. 136 lit. d OG statuierte Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen im wesentlichen nur auf letztinstanzliche Urteile zugeschnitten ist (vgl. BGE 111 Ib 210f.), ist daran festzuhalten, dass die Veranlagungsbehörde einen rechtskräftigen Veranlagungs- oder Einspracheentscheid nicht aufgrund eines Hinweises des Steuerpflichtigen, dass sie versehentlich aktenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt habe, revidieren muss. |