Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Grundstückgewinnsteuer
Entscheiddatum:03.08.1992
Fallnummer:A 92 73
LGVE:1992 II Nr. 27
Leitsatz:§ 33 GGStG. Verwirkung des Rechts auf Steuerfestsetzung. Gegenüber dem Erwerber braucht das Veranlagungsverfahren nicht eingeleitet zu werden. Ebensowenig ist die Veranlagungsverfügung dem Veräusserer und dem Erwerber gleichzeitig zuzustellen. Das Pfandrechtsverfahren gegenüber dem Grundeigentümer muss erst eingeleitet werden, wenn die Steuerforderung vom Veräusserer nicht bezahlt wird.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Am 28. Juli 1988 kauften die Eheleute A von B zu je ½ Miteigentum zwei Grundstücke. Die Grundstückgewinnsteuer wurde am 26. April 1990 gegenüber B nach amtlichem Ermessen festgesetzt, nachdem er es trotz wiederholter Mahnungen unterlassen hatte, die ihm zugestellten Formulare für die Selbsteinschätzung auszufüllen und einzureichen. Auf eine Einsprache trat der Gemeinderat von X am 8. November 1990 nicht ein. In der Folge erklärte sich B finanziell ausserstande, seine Steuerschuld zu begleichen.

Mit separaten Entscheiden vom 20. Februar 1992 eröffnete der Gemeinderat von X den Eheleuten A die Gewinnsteuerveranlagung vom 26. April 1990 bzw. 8. November 1990. Unter Berufung auf das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer forderte er sie auf, den ausstehenden Steuerbetrag anstelle des Veräusserers zu begleichen. Am 26. März 1992 wies der Gemeinderat die von den Eheleuten A erhobene Einsprache ab.

Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eheleute A dem Sinne nach, es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Geltendmachung der Grundstückgewinnsteuer bei den Käufern zufolge der zeitlichen Beschränkung des ge-setzlichen Pfandrechtes verwirkt sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

1. - Nach § 1 Abs. 1 GGStG unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Diese wird vom Veräusserer geschuldet (§ 6 Abs. 1 GGStG). Die Steuerforderung wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung fällig (§ 31 Abs. 1 GGStG). Für die Steuerforderung besteht vom Zeitpunkt der Veräusserung an ein den eingetragenen Pfandrechten im Range unmittelbar nachgehendes gesetzliches Pfandrecht, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der Rechtskraftbeschreitung der Steuerfestsetzung (§ 32 Abs. 1 GGStG). Das Recht auf Steuerfestsetzung erlischt, wenn der Gemeinderat die Veranlagung nicht innert zweier Jahre nach der Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch eingeleitet hat (§ 33 Ziff. 1 GGStG).

Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Einspracheberechtigt ist neben dem Veräusserer u.a. auch der Grundstückeigentümer während der Dauer des gesetzlichen Pfandrechts (§ 28 Abs. 1 und 2 GGStG). Praxisgemäss stehen dem Grundstückeigentümer gegen die Steuerveranlagung die gleichen Einwendungen zu, wie sie dem Veräusserer zugestanden hätten. Insbesondere hat er auch das Recht, die Zulässigkeit einer Grundstückgewinnsteuer zu bestreiten (LGVE 1985 II Nr. 27).

2. - Der Beschwerdegegner ist auf die Einsprache von B gegen die Gewinnsteuerveranlagung am 8. November 1990 nicht eingetreten. Da kein Weiterzug erfolgte, ist die Steuerveranlagung am 10. Dezember 1990 rechtskräftig geworden. Ob die Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts bzw. die Einforderung der Steuer beim Grundstückeigentümer die Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung voraussetzt, ist kontrovers (vgl. einerseits: Erni, Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Luzern, in: ZBl 1965 S. 118, und anderseits: Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Grundstückgewinnsteuergesetz, 1986, N 2 zu § 32). Die Frage kann hier offen bleiben, nachdem dem Veräusserer am 18. Februar 1991, mithin innert zweier Jahre (§ 32 Abs. 1 GGStG) seit Rechtskraftbeschreitung der Steuerfestsetzung, ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist und der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Februar 1992 die Grundstückgewinnsteuer bei den Beschwerdeführern eingefordert hat. Bei dieser Sachlage hat er das gesetzliche Pfandrecht in jedem Fall rechtzeitig beansprucht.

3. - a) Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, die Grundstückgewinnsteuer sei nicht richtig berechnet worden. Sie bringen im wesentlichen nur vor, die Veranlagungsverfügung sei ihnen nicht innert der Frist von § 33 Ziff. 1 GGStG zugestellt worden. Das Kaufgeschäft sei am 4. Oktober 1988 im Hauptbuch des Grundbuches X eingetragen worden. Der Beschwerdegegner habe die Steuer bei ihnen erstmals am 20. Februar 1992 und mithin nach Ablauf der Zweijahresfrist eingefordert.

b) Nach der Praxis zu § 33 Ziff. 1 GGStG gilt das Veranlagungsverfahren als eingeleitet, sobald die Steuerbehörde die erste mit der Einschätzung in Zusammenhang stehende und nach aussen wirksame Amtshandlung vornimmt, aus welcher der Steuerpflichtige ersieht, dass von ihm eine Steuer gefordert wird. Dafür genügt bereits die Zustellung des Selbsteinschätzungsformulars (LGVE 1984 II Nr. 22, 1990 II Nr. 27). Der Beschwerdegegner hat B die Formulare zur Selbsteinschätzung der Grundstückgewinnsteuer bereits am 8. September 1988 zugestellt. Das Recht des Beschwerdegegners zur Steuerfestsetzung war demnach nicht verwirkt. Gegenüber den Beschwerdeführern brauchte er allerdings das Veranlagungsverfahren nicht einzuleiten, weil dem Gesetz eine Selbsteinschätzung durch den Erwerber nicht bekannt ist (vgl. Urteil I. vom 17.5.1990).

Zu Unrecht leiten die Beschwerdeführer im weitern aus § 33 GGStG ab, innerhalb der Zweijahresfrist müsse nicht nur die Veranlagung eingeleitet, sondern bereits die Veranlagungsverfügung sowohl dem Veräusserer als dem eigentlichen Steuerschuldner wie auch dem Erwerber eröffnet werden. § 33 GGStG lässt zur Fristwahrung die Einleitung des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Steuerschuldner genügen. Das Gesetz verlangt nirgends, dass binnen der Verwirkungsfrist gemäss § 33 GGStG bereits die Veranlagungsverfügung zugestellt werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat denn auch auf dem Wege der Lückenfüllung entschieden, dass die Frist, innert welcher die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung durchzuführen sei, relativ fünf Jahre und absolut zehn Jahre betrage (LGVE 1989 II Nr. 28 und 1990 II Nr. 27). Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Veranlagungsverfügung müsse innert zweier Jahre seit der Grundbucheintragung eröffnet werden, ist daher ebenso unzutreffend wie das Vorbringen, die Veranlagung sei gleichzeitig dem Veräusserer und dem Grundstückeigentümer zu eröffnen. Wenn das alte, bis Ende 1974 gültige Recht während der Dauer des gesetzlichen Pfandrechtes ausdrücklich die zeitgleiche Zustellung der Steuererkenntnisse an Veräusserer und Grundstückeigentümer vorsah, so lässt sich daraus nicht ableiten, eine solche Pflicht bestehe auch heute noch. Daran ändert die Akzessorietät zwischen dem Pfandrecht und der Steuerforderung nichts. Das gesetzliche Pfandrecht ist nämlich gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 3 GGStG im Veranlagungsentscheid festzustellen. Damit wird gegenüber dem Steuerpflichtigen das Pfandrechtsverfahren zeitgleich mit dem Veranlagungsverfahren eingeleitet. Indes muss das Pfandrechtsverfahren gegenüber dem Grundeigentümer erst eingeleitet werden, wenn die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung beim Veräusserer feststeht (vgl. dazu Erw. 2). Zuvor ist meistens ungewiss, ob vom Pfandrecht jemals Gebrauch gemacht werden muss und wer bei Ausübung des Pfandrechts Eigentümer des Grundstückes ist (vgl. Zucker, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 114ff.). Die Pfandrechtsverfügung ergeht also ohne Anhörung des Pfandeigentümers, indes stehen diesem aufgrund von § 28 Abs. 2 GGStG die gleichen Rechtsbehelfe zu wie dem Steuerpflichtigen (vgl. LGVE 1985 II Nr. 27). Dadurch wird der Gehörsanspruch des Pfandeigentümers garantiert. Weshalb die Eröffnung der Veranlagungsverfügung gegenüber dem Grundstückeigentümer erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechtes «ein zweites Mal den Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht auslösen» sollte, wie geltend gemacht wird, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Angesichts der dargestellten Rechtslage erweist sich die Praxis der Veranlagungsbehörden, die Veranlagungsverfügung dem Grundstückeigentümer erst bei Nichtbezahlung der Steuer durch den Veräusserer zu eröffnen, grundsätzlich als gesetzes- und verfassungskonform.

Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat.