{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-05-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_A-95-1_1995-05-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1035", "Checksum": "37746f07f6e4da6d4981d6f0a955435a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 95 1", "1995 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 30.05.1995 A 95 1 (1995 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 28 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StG. Sozialabz\u00fcge; Unterst\u00fctzungsabzug; Kinderabzug. Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig ist, wer nicht \u00fcber ausreichendes Einkommen und Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, um selbst f\u00fcr seinen Lebensunterhalt aufkommen zu k\u00f6nnen. Das Erfordernis der Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit erf\u00fcllt, wer wegen seines Alters, seiner Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen oder nur ein ungen\u00fcgendes Einkommen verdienen kann (Erw. 2). Anspruch auf den Kinderabzug besteht nicht nur f\u00fcr die Dauer der ersten Ausbildung, sondern auch f\u00fcr  eine Zweitausbildung, und zwar unbesehen darum, dass die Eltern zivilrechtlich grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr eine Ausbildung unterhaltspflichtig sind. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um einen neuen Beruf handelt und nicht bloss um eine Weiterausbildung (Erw. 3). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:34:11", "Checksum": "f101eb242a2b30e11532bbb0cffc0f08"}