| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |
| Entscheiddatum: | 23.08.1996 |
| Fallnummer: | A 95 292 |
| LGVE: | 1996 II Nr. 21 |
| Leitsatz: | § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Ab-zugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baulanddarlehen. Ein Baulandkredit für den Kauf eines Grundstückes, für dessen Bebauung sechs Monate nach dem Erwerb ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, ist in steuerrechtlicher Hinsicht wegen des engen Zusammenhanges zwischen Landerwerb und Überbauung als Baukredit zu behandeln. Die Darlehenszinsen gehören zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten, die nach § 30 Ziff. 4 StV - analog zu Art. 23 BdBSt (vgl. dazu Nr. 15 dieses Heftes) - nicht abgezogen werden können. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |