Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:09.02.1998
Fallnummer:A 97 303
LGVE:1998 II Nr. 57
Leitsatz:§ 133 Abs. 1 VRG. Rügegrundsatz und Begründungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Eine Beschwerde muss auch dann rechtsgenüglich und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise begründet werden, wenn das Gericht eine volle Ermessenskontrolle hat.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen. Die gesetzliche Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Beschwerdeführer dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Er muss ausführen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder zu ändern ist (LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c, 1992 II Nr. 47 Erw. 3a, 1985 II Nr. 5 Erw. 1b). Dieser sog. Rügegrundsatz beansprucht um so höhere Geltung, je umfangreicher und detaillierter die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz sind. Keinesfalls genügen allgemeine Beanstandungen oder die einfache Behauptung, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch oder aktenwidrig, ohne diese Behauptung rechtlich zu untermauern oder Akten zu nennen, welche die angebliche Widersprüchlichkeit tatsächlicher Feststellungen belegen. Der Rügegrundsatz gilt unabhängig vom Umstand, dass das dem Gericht unterbreitete Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Auch dort, wo die Behörde den massgeblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Grundsatz der freien richterlichen Beurteilung), trifft die von einer Verfügung betroffene Person eine Mitwirkungspflicht. Stellt sich diese im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren im besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, Buchhaltungen usw.), so bedeutet die Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren, den Entscheid substantiiert zu kritisieren und damit auf seine tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht allgemein in den abgaberechtlichen Streitigkeiten das Ermessen prüfen kann und muss (§ 157 VRG). Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei und gleichsam als zweite Einspracheinstanz entscheidet. Ob die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, ist nur dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer eben gerade die Ermessenshandhabung für unangemessen hält und seine Auffassung entsprechend begründet.

Gestützt auf diese Ausführungen ist im Zusammenhang mit den einzelnen Anträgen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Wo dies nicht der Fall ist, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.