| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug |
| Entscheiddatum: | 23.01.1998 |
| Fallnummer: | A 97 310 |
| LGVE: | 1998 II Nr. 24 |
| Leitsatz: | Art. 14 Abs. 3 SVG; Art. 24 Abs. 1 VZV. Sicherungsentzug. Verfahren betreffend Wiedererteilung des Führerausweises; Beweislast des Gesuchstellers, dass der Eignungsmangel, der zum Sicherungsentzug geführt hatte, weggefallen ist; Anordnung einer neuen Führerprüfung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Am 28. Juni 1992 führte A ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,27 Promille. Nachdem ein Gutachten körperliche und geistige Folgeschäden aufgrund langjährigen chronischen Alkoholkonsums festgestellt hatte, wurde A am 15. Januar 1993 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Bei einer auf 16 Monate angesetzten Probezeit wurde die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis einer alkoholfreien Lebensweise während der Probezeit, dem Beibringen eines die Fahrtauglichkeit bejahenden Gutachtens und klaglosem Verhalten in jeder Hinsicht abhängig gemacht. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 30. Juni 1997 stellte A ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Ein Gutachten vom 21. August 1997 hält fest, dass A während der Probezeit gegen die Auflage der Alkoholfreiheit verstossen hatte und aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Fahrtauglichkeit zu verneinen ist. Hierzu liess sich A nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. September 1997 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Neben den bereits mit Verfügung vom 15. Januar 1993 festgelegten Auflagen und Bedingungen machte die Vorinstanz die Wiedererteilung des Führerausweises vom Bestehen einer neuen Führerprüfung in Theorie und Praxis abhängig. Begründet wurde diese Massnahme mit der langen Fahrabstinenz seit dem Ausweisentzug. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss, es sei auf die Anordnung einer neuerlichen Führerprüfung zu verzichten. Aus den Erwägungen: 2. - In ihrer Wirkung ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 15. Januar 1993 einen sogenannten Sicherungsentzug beinhaltet. Dies ergibt sich einerseits aus der Begründung des Entscheides, wonach aufgrund des medizinisch festgestellten chronischen Alkoholismus mit körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers verneint werden musste. Andererseits spricht die verfügte unbestimmte Dauer der Massnahme für einen Sicherungsentzug, während Warnungsentzüge auf befristete Dauer ausgesprochen werden mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch darauf hat, dass ihm der Ausweis nach Ablauf der Entzugsdauer wieder ausgehändigt wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 2467). Wurde ein Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen, so kann die Wiedererteilung nur über eine neue Verfügung erfolgen. Der anlässlich des Entzuges festgestellte Eignungsmangel kann nämlich nur durch eine hoheitliche Feststellung, dass dieser Mangel behoben ist, Fahreignung also wieder vorliege, beseitigt werden (Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2221). Das auf Gesuch des Betroffenen eingeleitete Wiedererteilungsverfahren stellt ein neues Verfahren dar, in dem der Gesuchsteller insofern eine Beweisführungslast trifft, als er zum einen nachzuweisen hat, dass der Eignungsmangel bzw. der Grund, der zum Sicherungsentzug geführt hat, behoben ist. Enthielt die Entzugsverfügung Auflagen im Hinblick auf die Wiedererteilung - wie hier - hat er zum andern ebenfalls darzutun, dass er sie erfüllt hat (Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2222). Wird der Nachweis über die Behebung des Eignungsmangels oder die Einhaltung der Auflagen nicht erbracht, kann der Führerausweis nicht wiedererteilt werden; vielmehr hat die Zulassungsbehörde auf dem Verfügungsweg eine neue Probezeit anzusetzen sowie die Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf eine spätere Wiedererteilung zu nennen (Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2224). Daraus ergibt sich, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes die Wiedererteilung des Ausweises allenfalls auch von neuen Auflagen abhängig machen kann (vgl. dazu auch Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2219 Fn.2). Das ist hier geschehen, hat doch die Vorinstanz in der Ablehnungsverfügung vom 18. September 1997 im Vergleich zur Entzugsverfügung nicht nur die bisherigen Auflagen wiederholt, sondern zusätzlich noch das Bestehen einer neuen Führerprüfung zur Bedingung gemacht. Dazu war die Zulassungsbehörde nach dem Gesagten grundsätzlich befugt, was in der Beschwerde denn auch mit Recht nicht bestritten wird. Vor Verwaltungsgericht angefochten ist einzig Ziff. 2.4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 1997, wonach die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablegen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung abhängig gemacht wird. Somit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese neue Auflage gegeben sind. Auf die übrigen Punkte, namentlich die Nichterteilung des Führerausweises und die in Dispositiv-Ziffern 2.- 2.3 erwähnten Bedingungen ist nicht weiter einzugehen. 3. - a) Gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG ist der Fahrzeugführer einer neuen Prüfung zu unterwerfen, wenn Bedenken über seine Eignung bestehen. Demgegenüber bestimmt Art. 24 Abs. 1 VZV, dass eine neue Führerprüfung anzuordnen ist, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in der Praxis oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen. Bedenken im Sinne von Art. 14 Abs. 3 SVG können sich ferner aus ungenügenden Leistungen anlässlich der Kontrollfahrt (vgl. Art. 24a VZV) oder des Verkehrsunterrichts (Art. 41 Abs. 3 VZV) oder aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine neue Führerprüfung als Bedingung der Wiedererteilung des Ausweises nur angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Fahrzeugführers bestehen; darüber hat die anordnende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGE 108 Ib 63 Erw. 3b mit Hinweis). Sie muss dabei in jedem Einzelfall die konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in einem automobilistischen Fehlverhalten zu liegen brauchen (BGE 118 Ib 521 Erw. 2b mit Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 44 VZV betreffend Voraussetzungen für die Anordnung einer neuen Führerprüfung beim Umtausch eines ausländischen Ausweises ausgeführt, diese Bestimmung diene der Verkehrssicherheit und stehe in einem Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 3 SVG und mit Art. 24 Abs. 1 VZV. Präzisierend hielt es fest, nach Art. 14 Abs. 3 SVG könnten die Behörden den Fahrzeugführer einer neuen Führerprüfung unterwerfen, wenn Bedenken über dessen Eignung bestehen, während nach Art. 24 Abs. 1 VZV eine neue Prüfung anzuordnen sei, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen habe, die an seiner Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in der Praxis oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen. Diese Voraussetzungen müssten auch nach Art. 44 VZV erfüllt sein. Die zuständige Behörde dürfe dabei nicht einzig und allein auf die begangene Verkehrsregelverletzung abstellen, sondern müsse weitere Umstände berücksichtigen, beispiels-weise Leumund, Fahrleistung und Dauer des Führerausweisbesitzes. Vorausgesetzt sei jedoch in beiden Fällen, dass die neue Führerprüfung im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig ist; sie dürfe insbesondere keine Strafe sein (BGE 116 Ib 157 f. Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich somit die Anordnung einer neuen Führerprüfung wegen langer Fahrabstinenz direkt auf Art. 14 Abs. 3 SVG abstützen, so namentlich wenn der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug führte und vor diesem Zeitpunkt nur drei Jahre im Besitze des Führerausweises gewesen ist (vgl. BGE 108 Ib 62 ff.). Die neue Führerprüfung kann sich auf den theoretischen oder den praktischen Teil oder auf beide Teile beziehen. Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, so kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat seit Ablauf des Entzuges abgelegt werden; dem Betroffenen ist in diesem Fall ein Lernfahrausweis abzugeben (Art. 24 Abs. 2 VZV). Nach einem sehr langen Unterbruch der Fahrpraxis ist in der Regel unabhängig von der Dauer der bisherigen Fahrpraxis eine praktische und theoretische Prüfung anzuordnen, da sich Vorschriften und Verkehrsverhältnisse ändern, Kenntnisse der Verkehrsregeln abnehmen und eingespielte Automatismen in erheblichem Masse verlorengehen können. Doch darf auch bei langer Fahrpraxis nicht schematisch vorgegangen werden, sondern sind die konkreten Umstände zu würdigen (vgl. hierzu Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2219 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In den dort zitierten Urteilen hat die Rechtsprechung die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Prüfung in verschiedenen Fällen bejaht, so beispielsweise bei 7-jähriger Fahrpraxis und 4-jähriger Fahrabstinenz, bei 3-jähriger Bewährungsfrist im Falle von chronischem Alkoholismus (GVP 1985 Nr. 35) sowie bei knapp 4-jährigem Entzug nach 25-jähriger Fahrpraxis (AGVE 1993 Nr. 20, S. 587). Angebracht ist schliesslich die neue Prüfung, wenn der Sicherungsentzug aus Gründen erlassen wurde, die mit einem Defizit an Fähigkeiten auch im Bereich dessen zusammenhängen, was an der Führerprüfung gefordert wird. b) Der Beschwerdeführer rügt die auferlegte neue Führerprüfung sowie die damit verbundenen Kosten als unverhältnismässig und verweist auf seine 25-jährige unfallfreie Fahrpraxis mit Auto und Motorrad. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, kann der Führerausweis dem Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass die unumstrittenen Auflagen erfüllt werden, frühestens am 18. Januar 1999 wieder ausgehändigt werden. Denn aufgrund der Verfügung vom 18. September 1997 muss er sich vor Einreichung eines neuen Gesuches über eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz während 16 Monaten ausweisen können. Nach dem vorsorglichen Entzug wurde der Führerausweis definitiv ab 28. Juni 1992 auf unbestimmte Zeit entzogen. Bis zur frühestmöglichen Wiedererteilung des Ausweises ist somit von einem Unterbruch in der Fahrpraxis von mehr als 6 ½ Jahren auszugehen. Nach dem oben Gesagten steht fest, dass der langjährigen klaglosen Fahrpraxis in Anbetracht der erheblichen Entzugsdauer nur geringes Gewicht zukommen kann. Erfahrungsgemäss geht durch eine lange Fahrabstinenz ein grosser Teil der Fahrpraxis, der Routine und des Verkehrsverständnisses verloren. Wesentlich ist, dass bereits im medizinischen Gutachten vom 22. Dezember 1992, welches massgebliche Grundlage für den Führerausweisentzug bildete, ein langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch mit körperlichen und geistigen Folgeschäden diagnostiziert wurde. Damals wurde für das weitere Vorgehen die Einhaltung einer zweijährigen lückenlosen Alkoholenthaltsamkeit unter halbjährlicher Kontrolle des Hausarztes empfohlen. An diesem Befund hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. In seinen Gutachten vom 21. August 1997 hält Dr. med. B, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, unwidersprochen fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Alkoholkrankheit, die eventuell auch zu Wesensveränderungen geführt hat, untauglich ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Umstände lassen die Bedenken an der Eignung des Beschwerdeführers ohne weiteres als begründet erscheinen. Namentlich vermögen die in den medizinischen Gutachten angesprochenen Defizite ernsthafte Bedenken an der Fahrtauglichkeit zu wecken. Weiter bleibt zu beachten, dass während einer so langen Entzugsdauer, wie sie hier zur Diskussion steht, Automatismen mehr oder weniger verloren gehen; zudem können sich Verkehrsvorschriften ändern, und auch die Verkehrsdichte nimmt gerichtsnotorisch über eine lange Zeit hinweg zu. Es ist aufgrund der mangelnden Fahrpraxis während des langen Ausweisentzuges daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfeld Mühe haben würde, sich im Strassenverkehr zurechtzufinden. Daran ändert auch seine lange Fahrpraxis vor dem Sicherungsentzug nichts. Im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit, die weit über dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers steht, ist daher die Wiedererteilung des Führerausweises vom Bestehen der praktischen und theoretischen Führerprüfung abhängig zu machen. Bei Vorliegen von Bedenken an der Eignung eines Fahrzeugführers - wie hier - kann nur eine solche Prüfung den erforderlichen Nachweis erbringen, dass der Bewerber die Fähigkeiten zum sicheren Führen von Fahrzeugen der betreffenden Kategorie überhaupt besitzt. An diesem Resultat vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere bringt er substantiiert nichts vor, was die durch die langjährige Fahrabstinenz begründeten Bedenken an seiner Eignung ausräumen könnte. Im Hinblick auf die medizinischen Gutachten kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass abgesehen vom technischen Fahrkönnen andere die Fahrtauglichkeit einschränkende Beeinträchtigungen vorliegen. Um dies festzustellen, ist eine theoretische wie auch eine praktische Prüfung angezeigt. Der Umstand, dass die Prüfung mit zugegebenermassen erheblichen Kosten verbunden ist, kann angesichts der dargelegten Gründe entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Anlass sein, davon abzusehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die verfügte Auflage in Würdigung der konkreten Umstände als geboten und verhältnismässig zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nach pflichtgemässem Ermessen gewürdigt; ein Rechtsfolgeermessen stand ihr im Rahmen von Art. 14 Abs. 3 SVG nicht zu. Die angefochtene Verfügung ist daher auch in diesem Punkte vollumfänglich zu schützen. c) Eventualiter trägt der Beschwerdeführer an, er sei zu einer Kontrollfahrt im Sinne von Art. 24a VZV zuzulassen. Dieser Antrag erweist sich nach dem unter Erw. 3b Gesagten als gegenstandslos. Danach ist das Bestehen einer theoretischen und praktischen Führerprüfung Voraussetzung für die Wiedererteilung des Sicherungsentzuges. Diese im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug stehende Auflage stützt sich hier direkt auf Art. 14 Abs. 3 SVG ab. Demgegenüber ist die Kontrollfahrt im Sinne von Art. 24a VZV ein Mittel zur Abklärung der notwendigen Massnahmen. Die Anordnung einer neuen Führerprüfung nach Art. 24 VZV, wenn Widerhandlungen begangen wurden, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in der Praxis oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen, ist hingegen eine selbständige Administrativmassnahme (Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2261 und 2263). Als solche stellt sie gerade kein Mittel der Sachverhaltsabklärung bei Zweifeln über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dar. Denn grundsätzlich ist bei der Anordnung einer neuen Führerprüfung davon auszugehen, dass der Betroffene nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, die an der Prüfung nachgewiesen werden müssen. Hingegen dient die Kontrollfahrt einerseits der Abklärung der Eignung bei Inhabern von ausländischen Ausweisen. Andererseits kann sie auch angeordnet werden, wenn Zweifel an der Eignung des Fahrzeugführers bestehen, um also abzuklären, ob ein älterer, auffälliger Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (Schaffhauser, a. a. O., Rz. 2263 ff.). Hier verhält es sich gerade anders. Aufgrund des rechtskräftigen Sicherungsentzuges steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer infolge seines Alkoholabusus einerseits und der langen Fahrabstinenz andererseits an einem Eignungsmangel leidet, der schon im jetzigen Zeitpunkt Bedenken an seiner Fahrtauglichkeit auslöst. Um diese Feststellung zu machen, braucht es keine Kontrollfahrt mehr. Abgesehen davon kann während der kurzen Zeitdauer der Kontrollfahrt die sichere Beherrschung des Fahrzeuges ohnehin nur beschränkt kontrolliert werden. Die Kontrollfahrt vermag als isolierte Massnahme den Nachweis nicht zu erbringen, dass der Beschwerdeführer nach langer Fahrabstinenz die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeuges noch besitzt (vgl. dazu auch BGE 123 II 46 Erw. c). |