| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Prämienverbilligung |
| Entscheiddatum: | 05.05.1997 |
| Fallnummer: | A 97 69 |
| LGVE: | 1997 II Nr. 20 |
| Leitsatz: | § 21 PVG. Rückerstattung; zu Unrecht ausgerichtete Leistungen. Die Regelung von § 21 PVG entspricht weitgehend den Vorschriften über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Geldleistungen im Sozialversicherungsrecht. Voraussetzungen für die Rückforderung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der 1972 geborene A absolviert ein Medizinstudium an der Universität Z, hat aber seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y (Kanton Luzern). Ende Januar 1996 liess er durch seinen Vater ein Gesuch um Prämienverbilligung bei der AHV-Zweigstelle Y einreichen. Am 8. Juli 1996 teilte die Ausgleichskasse A mit, dass er Anspruch auf die volle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1164.- habe. Dieser Betrag wurde ihm in der Folge ausbezahlt. Mit Verfügung vom 17. Januar 1997 forderte die Ausgleichskasse von A den ihm zugesprochenen Betrag wieder zurück. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Rückerstattungsverfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bezogenen Prämienverbilligung für 1996 in der Höhe von Fr. 1164.-. a) Gemäss § 21 PVG sind Leistungen, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, von der Ausgleichskasse bei den Personen, Behörden oder Institutionen, welche sie bezogen haben, zurückzufordern (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt innert eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichskasse vom Sachverhalt Kenntnis erhielt (Abs. 2). b) Diese Regelung entspricht weitgehend den Vorschriften über unrechtmässig bezogene Geldleistungen im Sozialversicherungsrecht, so insbesondere im Bereich der AHV (Art. 47 Abs. 1 AHVG), der Invalidenversicherung (Art. 49 IVG), der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 AVIG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 20 EOG), der Ergänzungsleistungen (Art. 27 Abs. 1 ELV) und der Krankenversicherung. Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Rückforderung nach Massgabe dieser Bestimmungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 21 mit Hinweis auf BGE 110 V 179 Erw. 2a). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 110 V 179 Erw. 2a, 107 V 182 Erw. 2a). Somit ist festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung eine aufgrund einer formell rechtskräftigen (allenfalls formlosen) Verfügung ausgerichtete Leistung nur zurückzuerstatten ist, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsprechung kann analog für den Bereich der Prämienverbilligung berücksichtigt werden. Denn das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), welches laut Verweisung von § 22 Abs. 2 PVG auch im Prämienverbilligungsverfahren Anwendung findet, kennt sowohl das Institut der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (§ 116 VRG) als auch die Revision wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel (§ 175 VRG). 3. - Bei der Mitteilung vom 8. Juli 1996 handelt es sich um eine formlose Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2) gegeben sind. a) Die Vorinstanz begründet die Rückerstattungsforderung damit, sie habe sich bei der Prüfung des Gesuches auf die darin gemachten Angaben abgestützt. Daraus sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer sich in Ausbildung befunden habe. Erst aufgrund neuester Abklärungen und der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen habe sie davon Kenntnis erhalten. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Tatbestand der Revision wegen neu entdeckter Tatsachen. Davon kann indessen nach der Aktenlage nicht die Rede sein. Wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, hat sein Vater als Stellvertreter am 29. Januar 1996 das Gesuch bei der AHV-Zweigstelle Y eingereicht und unterschrieben. Dabei hat er bei der Unterschrift (Ziff. 4 des Formulars) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Sohn derzeit im Ausland studiere. Nach einer weiteren Abklärung vom 23. April 1996 der AHV-Zweigstelle Y (Ziff. 7 des Formulars) wurde ferner nach telefonischer Rücksprache mit dem Vater festgehalten, das Gesuch solle für seinen Sohn allein bearbeitet werden. Schliesslich war aus Ziff. 1 ersichtlich, dass A seine Wohnadresse in Y hatte. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Juli 1996 der Ausgleichskasse bekannt, dass der in Y wohnhafte Beschwerdeführer ein Medizinstudium absolvierte. Somit handelt es sich entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht um eine neue Tatsache im Sinne der Revision. Eine Aufhebung der Leistungsverfügung unter dem Gesichtspunkt der Revision fällt daher ausser Betracht. b) Ferner ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 8. Juli 1996 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich bezeichnet werden muss. Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört. Die Wiedererwägung dient mithin der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 17 Erw. 2c; vgl. auch 119 V 479 Erw. 1b/cc, je mit Hinweisen). aa) Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (§ 5 Abs. 1 PVG). Gemäss § 8 Abs. 3 PVG haben in Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer Eltern berechnet. Dabei handelt es sich um eine Sonderfallregelung, die vom individuellen Anspruch (§ 5 Abs. 1 PVG) abweicht. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (§ 5 Abs. 3 PVG). Nach § 7 Abs. 1 PVG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die anrechenbaren Prämien einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens der anspruchsberechtigten Personen übersteigen. Gestützt auf die vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 der Prämienverbilligungsverordnung (PVV) den für 1996 gültigen Anteil auf 10 Prozent des steuerbaren Einkommens festgelegt. Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 7 Abs. 2 PVG). Im Grundsatzurteil K. vom 24. Januar 1997 (LGVE 1997 II Nr. 18) hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass für in Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei den unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, kein selbständiger Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Auch wenn Eltern und volljährige Lehrlinge oder Studenten gesondert besteuert werden, ist diesfalls nicht der individuelle Anspruch gemäss § 5 Abs. 1 PVG massgebend, sondern der gemeinsame Anspruch gemäss § 8 Abs. 3 PVG, geht es bei der fraglichen Bestimmung gerade darum, einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall zu regeln (vgl. Überschrift von § 8 PVG). Das in § 8 Abs. 3 PVG ausschlaggebende Kriterium für einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung ist nebst dem Tatbestandselement des «Wohnens bei den Eltern», wobei darunter der steuerrechtliche Wohnsitz zu verstehen ist (vgl. Urteil R. vom 20.2.1997), insbesondere die Tatsache, dass die in Ausbildung stehende Person von den Eltern finanziell unterstützt wird. Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung liegt sodann darin, dass ein selbständiger Anspruch auf Prämienverbilligung dort nicht gewährt werden soll, wo die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen. Besteht nämlich eine solche Unterhaltspflicht, so beinhaltet dies nebst der Finanzierung der allgemeinen Lebenskosten auch die Bezahlung der Krankenkassenprämien. Dementsprechend muss aber auch der Prämienverbilligungsanspruch nach Massgabe der elterlichen Verhältnisse berechnet werden. Hieran ändert nichts, dass Lehrlinge und Studenten selbständig steuerpflichtig sind, zumal die Anspruchsberechtigung für die Prämienverbilligung sich allein nach den massgebenden Bestimmungen des PVG beurteilt und nicht nach der Steuerpflicht gemäss StG. bb) Aufgrund der Akten und der unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitpunkt (1. Januar 1996) seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y hatte, wo auch seine Eltern wohnen. Nach Massgabe deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die gemäss § 8 Abs. 3 PVG mitzuberücksichtigen sind, hätte der Beschwerdeführer, der 1996 sein 24. Altersjahr erfüllte, klarerweise keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung gehabt. Denn bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 133300.- und einem Vermögen von Fr. 800000.- (Steuerveranlagung 1995/96) sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gemäss § 7 Abs. 1 PVG nicht gegeben. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters lassen keine Zweifel darüber aufkommen, dass ihn auch eine Unterhaltspflicht für seinen Sohn im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB trifft. Dies wird denn auch zu Recht nicht bestritten. Bei der Zusprechung der Prämienverbilligung hat die Ausgleichskasse anscheinend allein auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgestellt, was nach der klaren gesetzlichen Regelung und der konstanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht korrekt ist. Schliesslich wäre ein Anspruch auch dann zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift angedeutet wird, Anfang 1996 Wohnsitz in X (USA) gehabt hätte (§ 5 Abs. 1 PVG). Im Lichte dieser Erwägung erweist sich die Verfügung vom 8. Juli 1996, mit der eine Prämienverbilligung im Betrage der anrechenbaren Richtprämie von Fr. 1164.- festgestellt wurde, als zweifellos unrichtig. Die Berichtigung dieser Verfügung ist von erheblicher Bedeutung, nachdem überhaupt kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestanden hätte. Damit sind aber unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung die materiellen Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt, zumal auch die einjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Rückforderung gewahrt ist. Mit dieser substituierten Begründung (vgl. BGE 120 Ia 226 Erw. 3d) ist die angefochtene Verfügung, mit der die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Prämienverbilligung ver-langt wurde, zu schützen. Hieran ändert nichts, dass der Fehler nicht auf mangelhafte Angaben des Beschwerdeführers, sondern allein auf eine falsche Würdigung des Sachverhaltes bzw. auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt durch die Ausgleichskasse zurückzuführen ist. |