Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Führerausweisentzug
Entscheiddatum:28.09.1998
Fallnummer:A 98 131
LGVE:1998 II Nr. 25
Leitsatz:Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG; Art. 34 VZV. Obligatorischer Entzug des Führerausweises bei Verwendung des Motorfahrzeuges zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmaliger Verwendung des Motorfahrzeuges zu vorsätzlichen Vergehen (Erw.1); Frage des differenzierten Entzugs (unterschiedliche Entzugsdauer bei den einzelnen Fahrzeugkategorien; Erw. 2c).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A erwarb in der Zeit von ca. Mitte Mai 1996 bis zum 2. Juli 1996 bzw. zwischen Mitte August und Anfang Oktober sowie am 28. Dezember 1996 in Z mehrere Male Heroin und Kokain und brachte die dort erworbenen Drogen mit seinem Personenwagen jeweils nach Y (bis Juli 1996) bzw. nach X, wo er sie in der Folge verkaufte. Am 6. November 1997 wurde A gestützt auf sein deliktisches Verhalten vom Amtsgericht Y u. a. der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) für schuldig befunden und zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Verfügung vom 5. Mai 1998 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei aufzuheben; der Führerausweis sei nicht zu entziehen; allenfalls sei im Rahmen eines differenzierten Entzuges nur der Führerausweis für leichte Motorwagen, nicht aber derjenige für schwere Motorwagen zu entziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

1. - a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat. Diese Bestimmung dient nicht in erster Linie der Förderung der Verkehrssicherheit, sondern bezweckt eine wirksamere Verbrechensbekämpfung (BGE 105 Ib 208). Sie soll den Täter nach Möglichkeit vor der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen unter Verwendung eines Motorfahrzeuges abhalten. Die Anwendung von Abs. 3 lit. f erfordert einen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung der Straftat (BGE 105 Ib 206, 208). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein deliktischer Missbrauch des Motorfahrzeuges nicht schon dann vor, wenn der Lenker beim Anlass einer Fahrt eine strafbare Handlung begeht (BGE 108 Ib 138). Der Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeuges zu deliktischen Zwecken ist erfüllt, wenn das Motorfahrzeug speziell dazu verwendet worden ist, um die Begehung von Straftaten zu erleichtern (subjektives Element). Zusätzlich muss das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung eines Delikts dargestellt haben, d.h. die Straftat muss unter Ausnützung der besonderen Möglichkeiten des Motorfahrzeuges (objektives Element; vgl. BGE 108 Ib 138), namentlich dessen Schnelligkeit, seine Tragkraft, die Abgeschlossenheit des Wageninneren, verübt worden sein (vgl. zum Ganzen: Pra 85 [1996] Nr. 111, S. 349 Erw. 1; AGVE 1996, S. 487 Erw. 3a). Als Beispiele aus der bundesgerichtlichen Praxis seien etwa erwähnt: Chauffeurdienste für eine Einbrecherbande (BGE 104 Ib 95 ff.); Verwenden des Fahrzeuges zum Drogenschmuggel (BGE 106 Ib 395 ff.); systematische und gewerbsmässige Begehung von Trickdiebstählen (BGE 108 Ib 137 ff.); Benützung des Fahrzeuges durch einen Exhibitionisten (Pra 85 [1996] Nr. 111, S. 348 ff.; vgl. AGVE 1996, S. 487 Erw. 3a).

b) Aufgrund der Strafakten, insbesondere des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichtes Y vom 6. November 1997 steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht hat, indem er während des im Sachverhalt erwähnten Zeitraumes in Z verschiedene Male Heroin und Kokain erwarb und die dort gekauften Betäubungsmittel zunächst in Y, ab Mitte August 1996 in X und Umgebung veräusserte. Im Weiteren ist erstellt, dass er die Drogen jeweils mit seinem Personenwagen an die Bestimmungsorte brachte. Strittig ist indessen die Frage, ob die von der Rechtsprechung geforderten, soeben dargelegten Voraussetzungen für die Anordnung eines Führerausweisentzuges gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG im vorliegenden Fall erfüllt sind.

c) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG sei auf Fälle zu beschränken, bei welchen das Fahrzeug gezielt zur Begehung der Straftat benutzt worden sei. Dies sei in dem hier zu beurteilenden Fall indessen gerade nicht der Fall. Es gehe vielmehr um die Konstellation, dass jemand, der mit dem Auto unterwegs sei, während dieser Fahrt eine Straftat begehe. Ein besonders enger Zusammenhang zwischen der Straftat und der Verwendung eines Fahrzeuges bestehe nicht. Weder habe die Schnelligkeit des Personenwagens noch seine Tragkraft noch seine Abgeschlossenheit bei der jeweiligen Tatbegehung eine Rolle gespielt; damit fehle es bereits an der erforderlichen objektiven Komponente. Zusätzlich mangle es aber auch an der subjektiven Komponente. Der Beschwerdeführer habe seinen Privatwagen nur deshalb verwendet, weil er sich als regelmässiger Autofahrer gewohnt gewesen sei, seine Reisen mit dem Auto zu machen; ein Transport der Drogen im Zug wäre gleichfalls möglich und keineswegs risikoreicher gewesen.

Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die regelmässige Tatbegehung sei durch die Verwendung des Motorfahrzeuges wesentlich erleichtert worden, habe sich der Beschwerdeführer doch regelmässig zwischen den Tatorten Z, Y und X bewegt. Der notwendige Zusammenhang zwischen Verwendung des Motorfahrzeuges und Deliktsbegehung sei insbesondere angesichts der gesamten Deliktsserie zu bejahen.

d) Der Vorinstanz ist beizupflichten. Das Benützen des Fahrzeuges erleichterte zwar nicht unbedingt die Begehung der einzelnen Tat, wohl aber erleichterte es dem zu 100 Prozent berufstätigen Beschwerdeführer, den Drogenhandel - örtlich voneinander entfernt - in verschiedenen Städten abzuwickeln. Das Verwenden des eigenen Personenwagens ermöglichte es ihm, die einzelnen Drogengeschäfte jederzeit und innert kurzer Frist abzuwickeln. Gerade die Regelmässigkeit des Tathergangs (Drogenerwerb in Z; Verkauf in Y bzw. X) sowie die geographische Entfernung der einzelnen Begehungsorte (Z, Y, X) wie auch die zeitweise regelmässige Tatbegehung (vgl. Urteil des Amtsgerichtes von Y vom 6.11.1997, S. 8 Erw. 1a: «zweimal wöchentlich») widersprechen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Konstellation, es gehe vorliegend lediglich um den Fall, dass jemand der mit dem Auto unterwegs sei, während dieser Fahrt eine Straftat begehe; sie legen vielmehr die Vermutung nahe, der Privatwagen sei für die jeweiligen Fahrten nach Z gezielt - zwecks Drogenerwerb - eingesetzt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das am 28. Dezember 1996 in Z beschaffte Heroin anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 31. Dezember 1996 nicht auf sich trug, sondern im Kartenfach der Fahrertüre seines in der Nähe abgestellten Personenwagens zurückgelassen hatte, spricht im Weiteren für die Annahme, dass er das Fahrzeug bis zum eigentlichen Verkauf der Drogen jedenfalls gelegentlich als Depot benutzte und damit die strafbare Handlung u.a. unter Ausnützung der besonderen Möglichkeiten seines Privatwagens verübte. Dass er die Drogen allenfalls kurzfristig auch andernorts hätte unbemerkt aufbewahren können, ist dabei nicht von Belang. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen jedenfalls teilweise gezielt bei der Straftatverübung verwendet hat, sind seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom ... gemachten Aussagen, wonach er den in Z gekauften Stoff bis zur Weitergabe zeitweise im Kofferraum oder im Handschuhfach seines Personenwagens versteckte. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz folgerte, die regelmässige Tatbegehung sei durch die Verwendung des Motorfahrzeuges erleichtert worden, und sie angesichts dieser Annahme den von der Rechtsprechung geforderten Zusammenhang zwischen Verwendung des Motorfahrzeuges und Begehung der Straftat für gegeben erachtete. Mit Blick auf das in Pra 85 (1996) Nr. 111 Erwogene (vgl. S. 350, Erw. 2b in fine) ist schliesslich unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Fahrt einzig deshalb antrat, um die jeweiligen Delikte zu begehen oder nicht; aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die in Z erworbenen Drogen stets mit seinem Privatwagen nach Y und X transportierte, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser die Tatbegehung mindestens erleichterte und dementsprechend ein wesentliches Hilfsmittel darstellte. Die Voraussetzungen für einen obligatorischen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG sind somit gegeben.

2. - (...)

c) Gemäss Art. 34 VZV hat der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Führerausweis aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder wenn der Führerausweis der Kategorie D1 nicht aus Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen wird (Abs. 1). In Härtefällen kann - unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien - der Entzug für verschiedene Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies ist namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene als Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (Abs. 2).

Der allgemeine automobilistische Leumund des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kategorie C ist nicht unbelastet. Angesichts dieser Tatsache ist ein differenzierter Entzug grundsätzlich nicht möglich. In Anlehnung an die von Schaffhauser dargelegte Betrachtungsweise (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2508 ff.) ist jedoch auch die Möglichkeit des differenzierten Entzugs auf den Entzugstatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG hin auszulegen. Sind bei diesem Tatbestand nicht ohne weiteres die üblichen Zumessungskriterien des Warnungsentzugs anwendbar, so muss dies auch in Bezug auf die Frage gelten, ob die Sanktion auf die verschiedenen Kategorien unterschiedlich ausgefällt werden kann. In dieser Hinsicht ist der strafrechtliche Zusammenhang von Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat die Delikte unter Verwendung des Personenwagens verübt. Sein Berufsfahrzeug, den Lastwagen, hat er bei seiner deliktischen Tätigkeit nicht gebraucht. Auf der anderen Seite ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur die berufliche Notwendigkeit «klassisch» für sich beanspruchen kann. Hat das Strafgericht dem Beschwerdeführer mit Ausfällung einer bedingten Gefängnisstrafe eine günstige Prognose für die Zukunft gestellt, so darf auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung der Administrativmassnahme diese Beurteilung miteinbezogen werden. Es geht darum, dem Betroffenen die Chance der Bewährung nicht zu verbauen, solange der Zweck des Entzugs auch mit einer kürzeren Entzugsdauer erreicht werden kann. Gestützt darauf kann der Entzug des Führerausweises in Bezug auf die Kategorie C (Lastwagen) auf einen Monat reduziert werden. Für alle anderen Kategorien gilt jedoch die zweimonatige Entzugsdauer.