Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Prämienverbilligung
Entscheiddatum:29.09.1998
Fallnummer:A 98 207
LGVE:1998 II Nr. 23
Leitsatz:Art. 4 BV; Art. 65 KVG; § 8 Abs. 3 PVG. Gemeinsamer Anspruch auf Prämienverbilligung unterhaltspflichtiger Eltern und in Ausbildung stehender Personen unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen; Gebot der Rechtsgleichheit; Prämienverbilligung als selbständiges kantonales Recht. Die Bestimmung von § 8 Abs. 3 PVG stellt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes noch eine Verletzung des Bundesrechts (Art. 65 KVG) dar.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der 1976 geborene A stellte am 31. März 1997 bzw. 31. März 1998 je ein Gesuch um Prämienverbilligung für 1997 bzw. 1998. Mit Verfügungen vom 4. Juni 1998 lehnte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch für 1997 und 1998 mit der Begründung ab, dass er gemäss § 8 Abs. 3 PVG keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung habe.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A, es sei ihm die Prämienverbilligung für die Jahre 1997 und 1998 zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Art. 4 BV mit folgender Begründung verneint und die Beschwerde abgewiesen:

2. - (. . .)

Gemäss § 8 Abs. 3 PVG haben in Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer Eltern berechnet. Dabei handelt es sich um eine Sonderfallregelung, die vom individuellen Anspruch (§ 5 Abs. 1 PVG) abweicht. Nach § 5 Abs. 2 PVG haben Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird.

Massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (§ 5 Abs. 3 PVG).

3. - a) (. . .)

b) . . . (Hinweis auf LGVE 1997 II Nr. 18) . . .

c) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, § 8 Abs. 3 PVG verletze den Gleichheitsartikel der Bundesverfassung (Art. 4 BV).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 4 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 119 Ia 128 Erw. 2b, 118 Ia 2 Erw. 3a, 117 V 173 Erw. 6a und 316 Erw. 4b).

Der Einwand der Verletzung des Gleichheitsgebotes erweist sich als unbegründet. Gestützt auf das in Erw. 3b Gesagte verletzt § 8 Abs. 3 PVG das Gebot der Rechtsgleichheit nicht, gibt es doch für die unterschiedliche Behandlung einen vernünftigen Grund. So macht es durchaus Sinn, in Fällen, wo die Eltern zivilrechtlich verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen - dazu gehört auch die Bezahlung der Krankenkassenprämien -, einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung nach Massgabe der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (LGVE 1997 II Nr. 18 Erw. 3b a.E.). Teleologisch zielt die Prämienverbilligung darauf ab, für Personen in bescheidenen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern. Sie ist somit ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (vgl. BGE 122 I 347 Erw. bb). Wenn der Kanton Luzern im Gegensatz zu diversen andern Kantonen gesetzlich verankert hat, dass Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, nur einen Prämienverbilligungsanspruch nach Massgabe der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse haben sollen, so steht dies in völligem Einklang mit der Zielsetzung des KVG, wonach nur Personen in bescheidenen Verhältnissen Anrecht auf Prämienverbilligung haben sollen. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass im Kanton Zürich angeblich Kinder von sehr vermögenden Eltern ohne weiteres in den Genuss der Verbilligung ihrer Krankenkassenprämien kommen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es widerspricht gerade dem Grundgedanken von Art. 65 KVG, dass bei den von ihm angesprochenen, weit überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein genereller Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder in Ausbildung besteht.

4. - a) Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, da es sich bei der Prämienverbilligung um eine eidgenössische Regelung gemäss KVG handle, stelle die unterschiedliche Behandlung in den Kantonen eine Verletzung von Art. 4 BV dar. Wenn der Kanton Zürich den vier Kindern eines Milliardärs die Verbilligung automatisch zuspreche, ohne dass sie ein Gesuch stellen, andererseits der Kanton Luzern trotz Gesuch einen Anspruch abweise, weil der Betroffene bei seinen Eltern wohne und dem Staat damit viele Kosten spare (keine Stipendien und keine Unterstützung beanspruche), dann finde er dies eine ungleiche und unkorrekte Behandlung. Im Übrigen hätten auch alle seine Kollegen in den Kantonen Schwyz und Zug mit gleichen oder wesentlich besseren familiären Vermögensverhältnissen die Prämienverbilligung automatisch bekommen.

b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Diese sind so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone nach Art. 66 KVG grundsätzlich voll ausbezahlt werden (Art. 65 Abs. 2 KVG). Die Voraussetzungen, unter denen Prämienverbilligungen ausbezahlt werden, sind jedoch im Bundesrecht nicht geregelt. Insbesondere hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, den Begriff der «Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu konkretisieren. Das KVG statuiert somit lediglich den Grundsatz der von den Kantonen zu verbilligenden Prämien. Wie die Kantone dieses Modell in die Praxis umsetzen, wird ihnen überlassen. Die Kantone geniessen damit eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienver-billigung, indem sie autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist (BGE 122 I 343 ff.; vgl. auch Urteil Sch. vom 21.2.1997). Die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung stellen daher autonomes kantonales Recht dar. Dies hat zur Folge, dass sich Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen ergeben können (zum Ganzen: BGE 124 V 20 f.).

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Prämienverbilligung nicht um «eine eidgenössisch geregelte Materie», sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts um selbständiges kantonales Recht; gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide ist daher grundsätzlich nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht, sondern die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht gegeben (BGE 124 V 19, 122 I 343). Der Einwand, die unterschiedliche Regelung der Anspruchsberechtigung in den einzelnen Kantonen verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil es sich um (gleiches) Bundesrecht handle, geht somit von vornherein fehl. Vielmehr wurde die Ausführung des Prämienverbilligungsgesetzes ganz bewusst den Kantonen überlassen und damit auch eine individuelle Gesetzgebung in Kauf genommen. Dass die Kantone die Anspruchsberechtigung von Kindern in Ausbildung unter 25 Jahren nicht einheitlich geregelt haben, sondern eine unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Kantonen festzustellen ist, stellt insoweit noch keine Verletzung von Art. 4 BV dar. Zwar sind die Kantone aufgrund der Kompetenzdelegation durch den Bundesgesetzgeber nicht völlig frei in der Ausgestaltung ihrer Regelung. Sie müssen sich an den Sinn und Geist des Krankenversicherungsgesetzes halten und dürfen den damit angestrebten Zweck nicht vereiteln. Doch können die Schranken, die sich aus Art. 65 KVG ergeben, nicht wesentlich weiter gehen als diejenigen, die bereits aus Art. 4 BV fliessen, nachdem der Bundesgesetzgeber selber in dieser Frage bewusst den Kantonen einen grossen Gestaltungsspielraum eröffnen wollte (BGE 122 I 349 Erw. 4a). Die Rüge der Verletzung des Bundesrechts fällt somit im Ergebnis zusammen mit der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Von einer Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts kann gestützt auf das bisher Erwogene (vgl. Erw. 3c) indessen nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass verschiedene Kantone im Unterschied zu Luzern für Kinder in Ausbildung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen ihrer Eltern einen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung vorsehen. Wie bereits dargelegt, lässt sich nicht sagen, § 8 Abs. 3 PVG vereitele den mit Art. 65 KVG angestrebten Zweck. Im Gegenteil trägt die luzernerische Regelung gerade dem Sinn und Geist des Krankenversicherungsgesetzes Rechnung, indem nur obligatorisch Versicherten in bescheidenen Verhältnissen ein Verbilligungsanspruch zustehen soll. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist Art. 65 KVG nicht so auszulegen, dass von Bundesrechts wegen Studenten und Lehrlinge ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern in den persönlichen Geltungsbereich der Prämienverbilligung fallen. Die Unterscheidung, die der Kanton Luzern in § 8 Abs. 3 PVG vorgenommen hat, ist nicht nur sachgerecht, sondern steht voll in Einklang mit der Zielsetzung des KVG. Lassen sich schliesslich sachliche Gründe für diese kantonale Regelung anführen - wie oben bereits erörtert -, so geht der Einwand der Verletzung von Art. 4 BV fehl. Eine solche Verletzung wäre allenfalls nur dann zu bejahen, wenn innerhalb desselben Kantons eine unterschiedliche Handhabung der fraglichen Bestimmung durch die rechtsanwendenden Behörden stattfinden würde. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer selbst der Ausgleichskasse nicht vorwirft, sie wende § 8 Abs. 3 PVG auf andere Studenten und Lehrlinge in vergleichbaren Verhältnissen nicht an.