Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Führerausweisentzug
Entscheiddatum:09.08.1999
Fallnummer:A 99 125
LGVE:1999 II Nr. 30
Leitsatz:Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 45 Abs. 1 VZV. Aberkennung eines im Ausland erworbenen Führerausweises. Will ein Automobilist den in der Schweiz angeordneten Entzug seines Führerausweises dadurch umgehen, dass er im Ausland einen Führerausweis erwirbt, muss letzterer aberkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Automobilist einen formell gültigen Wohnsitz im Ausland nachweisen kann.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A ist seit Jahren ein auffälliger Verkehrsteilnehmer. So fuhr er mehrfach in angetrunkenem Zustand und musste auch wegen anderer, mit besonders verwerflicher Gesinnung verübter Verkehrsdelikte verzeigt werden. Nachdem im November 1998 ein vorsorglicher Ausweisentzug gegenüber A erlassen worden war, entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis im April 1999 auf unbestimmte Zeit. Mit der Entzugsverfügung wurde auch ein im Dezember 1998 in Deutschland erworbener Führerschein aberkannt. A erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, er habe im November 1998 gültig seinen Wohnsitz in Deutschland begründet und sodann dort die Fahrerlaubnis erhalten. Die Schweizer Behörden hätten keine Befugnis, über die in Deutschland ausgestellte Bewilligung zu befinden. Das Verwaltungsgericht wies die Auffassung des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

Aus den Erwägungen:

1. - b) Der Bundesrat hat von der ihm in Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG übertragenen Kompetenz, über ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer Vorschriften zu erlassen, u.a. in Art. 45 VZV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Diese Regelung stimmt inhaltlich weitgehend mit derjenigen von Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit 11.12.1992; SR 0.741.10) überein, wonach die Vertragsparteien einem Führer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden (Satz 1). Grundsätzlich können Führerausweise, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, in der Schweiz nicht entzogen werden. Die gleiche rechtliche (Inland-) Wirkung kommt aber der Aberkennung solcher Führerausweise zu; sie hat zur Folge, dass der Inhaber des ausländischen Führerausweises im aberkennenden Staat von seinem Führerausweis keinen Gebrauch machen darf (zum Ganzen: Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2567ff.; vgl. auch BGE 121 II 450f. Erw. 3a, c). Der aberkannte ausländische Ausweis kann dem Inhaber abgenommen, muss ihm aber wieder zurückgegeben werden, wenn er das Land verlässt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV; BGE 121 II 450 Erw. 3a mit Hinweis). Die Schweizer Behörden können einem Fahrzeuglenker zwar nicht verbieten, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren. Sie können ihm aber den aberkannten ausländischen Ausweis während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz abnehmen (BGE 121 II 451 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. dazu auch Art. 42 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens).

c) aa) Mit Verfügung vom 25. November 1998 ordnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises an. Die Massnahme wurde u.a. damit begründet, dass angesichts der bereits in den Jahren 1995, 1996 und 1997 erfolgten Verzeigungen wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand wie auch aufgrund des erneuten Alkoholrückfalles vom 7. Oktober 1998 die Gefahr des Bestehens einer Trunksucht nicht ausgeschlossen werden könne. Die Entzugsverfügung, die sich auch auf einen internationalen Führerausweis beziehen sollte, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Umstand der Ausweitung der Entzugsverfügung auf eine allfällige internationale Fahrbewilligung ist, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, offenbar auf die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 9. November 1998 zurückzuführen, er habe seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach Deutschland verlegt. Mit dieser Anordnung wurde in klarer Weise bezweckt, dem Adressaten die Möglichkeit zu nehmen, in der Schweiz weiterhin - allenfalls gestützt auf eine ausländische Fahrbewilligung - ein Motorfahrzeug zu führen. (...) In Ziffer 4 der Erwägungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur Abklärung der Sachlage das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden könne. Es wurde zudem klar gestellt, dass, falls die Behörde innerhalb von drei Monaten seit Zustellung der Verfügung nicht im Besitze eines entsprechenden Untersuchungsergebnisses sein sollte, ein Sicherungsentzug angeordnet werde. Eine allfällige Wiedererteilung der Fahrbewilligung für die Schweiz wurde zwingend von der Vorlage eines die Fahreignung bejahenden Arztberichtes abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, mit Ausstellung des deutschen Führerscheines die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen in der Schweiz wiederzuerlangen. Der Umstand, dass die deutschen Behörden die Fahreignung bejaht haben, ändert nichts daran, dass er den vorinstanzlichen Auflagen bis heute in keiner Weise nachgekommen ist. Der Einwand, mit Ausstellung der Fahrberechtigung durch die Behörden Deutschlands, die angesichts der erfolgten Wohnsitzverlegung alleine für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig gewesen seien, seien die mit der Massnahme vom 25. November 1998 geäusserten Zweifel ausgeräumt worden, geht fehl. Zum einen würde diese Auffassung, d.h. das indirekte «Gegenstandslos-Erklären» der genannten Verfügung durch deutsche Instanzen, einem unzulässigen Eingriff in die schweizerischen Hoheitsrechte gleichkommen. Zum anderen kann die erfolgte medizinische Grunduntersuchung nicht mit einer spezialärztlichen Abklärung, wie der angeordneten, gleichgesetzt werden. Durch das aktenkundige und unbestrittene wiederholte Führen eines Personenwagens in Z am 17. März 1999 und in Y am 19. März 1999 trotz verfügtem Ausweisentzug hat der Beschwerdeführer denn auch den obligatorischen Entzugstatbestand von Art. 16 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 VZV verwirklicht. Hat er aber nach dem hier geltenden Recht einen Entzugsgrund gesetzt, so ist die Aberkennung des erst am 18. Dezember 1998 im Landkreis X erworbenen deutschen Führerscheins als solche nicht zu beanstanden. Das weitere Vorbringen, die letztgenannten Vorfälle in Z und Y könnten schon aus zeitlichen Gründen nicht von der Verfügung vom 25. November 1998 erfasst werden, geht nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Argumentes, es sei unzulässig, auf Vorkommnisse abzustellen, welche sich vor dem 18. Dezember 1998 ereignet hätten.

bb) Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV sind ausländische Führerausweise ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Auf dem Umgehungstatbestand beruhende Aberkennungen erlöschen, wenn der Ausweisinhaber nachweist, dass er seither, während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat, bzw. einen gültigen Ausweis im Wohnsitzstaat erworben hat (vgl. Art. 45 Abs. 6 VZV). Eine Umgehung von Zuständigkeitsbestimmungen liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeugführer mit Wohnsitz in der Schweiz einen Führerausweis im Ausland erwirbt und diesen in der Schweiz verwenden will (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2571 mit Hinweis auf BGE 109 Ib 205), nicht aber, wenn er diesen ausschliesslich im Ausland verwenden will (BGE 108 Ib 60f. Erw. 7a). Im vorliegenden Fall liegt zwar insofern kein eigentlicher Umgehungstatbestand im dargelegten Sinne vor, als der Beschwerdeführer am 5. November 1998, also vor Erwerb des deutschen Führerscheins, in der Bundesrepublik Deutschland einen formellen Wohnsitz begründet hat. In Anbetracht der Tatsache, dass sich seine Arbeitsstelle nach wie vor in Y befindet und er hier nach eigenen Angaben als Autoverkäufer auf die Möglichkeit des Führens von Fahrzeugen angewiesen ist, muss angesichts des ihm hier drohenden längeren Sicherungsentzugs darauf geschlossen werden, dass er den neuen Führerschein überwiegend mit Blick auf seine Verwendung in der Schweiz erworben hat. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass sein angeblicher Wohnort W im Landkreis X fernab von seinem derzeitigen Arbeitsort in Y liegt. Bei dieser Sachlage liegt der Schluss nahe, die Wohnsitznahme in Deutschland habe im Wesentlichen bezweckt, eine für die Schweiz brauchbare Fahrbescheinigung zu erwerben. Sein Verhalten muss daher trotz Begründung eines amtlichen Wohnsitzes in Deutschland als sinngemässe Umgehung schweizerischer und deutscher Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 45 VZV gewertet werden, zumal selbst die für die Ausstellung des Führerscheins zuständige Behörde des Landkreises X der Ansicht beipflichtet, dass der Beschwerdeführer sich heute wieder in Y aufhalte.