| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Opferhilfe |
| Entscheiddatum: | 20.12.1999 |
| Fallnummer: | A 99 129 |
| LGVE: | 1999 II Nr. 29 |
| Leitsatz: | Art. 3 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 OHG. Behandlung der Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren. Die Anwaltskosten gehören nicht unter den durch die Straftat erlittenen Schaden gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG und können daher nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Entschädigung nach Art. 11ff. OHG sein. Die Anwaltskosten sind ausschliesslich bei den Beratungsstellen als «weitere Kosten» im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend zu machen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A war im Mai 1998 bei einer Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen und verletzt worden. Durch ihren Anwalt liess sie gegen den Täter ein Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren einleiten. Im Oktober 1998 stellte der Anwalt für A beim Sozialamt des Kantons Luzern ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und verlangte u.a. die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Anwaltskosten. Das Sozialamt wies das Begehren mit der Begründung ab, Anwaltskosten fielen nicht unter den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 OHG. Eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten, wobei das OHG keine eigenen Einkommenslimiten aufstellt, sondern auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) verweist. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat. Was die Bemessung der Entschädigung anbelangt, richtet sich dieselbe gemäss Art. 13 OHG nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Abs. 1). Die Entschädigung kann zudem herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat (Abs. 2). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 100000.-, wobei Entschädigungen unter Fr. 500.- nicht ausgerichtet werden (Abs. 3 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV). b) Vorliegend ist umstritten, was unter den Schadensbegriff des Art. 12 Abs. 1 OHG zu subsumieren ist, mithin was als «durch die Straftat erlittenen Schaden» im Sinne dieser Bestimmung gilt. Die Beschwerdeführerin will namentlich sämtliche ihr aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 1998 bis anhin entstandenen Anwaltskosten als im Verfahren nach Art. 11ff. OHG entschädigungspflichtig verstanden wissen. Die diesbezüglich der Vorinstanz eingereichte Honorarnote enthält denn auch unter anderem die aus der Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten. (...) c) Im Hinblick darauf, dass das OHG gemäss seinem Art. 2 Abs. 1 letztlich nur die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigten Personen als Opfer betrachtet, fallen jedenfalls Körperschaden und reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff von Art. 12 Abs. 1 OHG. Demgegenüber müssen Sachschaden und reiner Vermögensschaden bei der Bestimmung des Schadens ausser Betracht bleiben (Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz. 4ff. zu Art. 13 OHG, auch zum Folgenden; Koller, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, in: AJP 5/1996, S. 591 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 1998 S. 551 Erw. 5b). So bestimmt denn auch Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24. November 1983 (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1993), dass die Entschädigung zumindest die Schadensbestandteile Verdienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten den Ausfall von Unterhalt decken muss; erwähnt mithin den reinen Vermögensschaden und Sachschaden nicht als notwendige Schadenselemente. Dementsprechend geht der beschwerdeführerische Einwand fehl, dass auch Sach- und reine Vermögensschäden im Verfahren nach Art. 11ff. OHG zu ersetzen seien. Insbesondere kann auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Auszug aus der Botschaft zum OHG, wonach die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet, nichts Diesbezügliches abgeleitet werden. Im angefochtenen Entscheid qualifiziert die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden für Anwaltskosten als reinen Vermögensschaden und erachtet deshalb diese Kosten nicht als unter den Schadensbegriff des Art. 12 Abs. 1 OHG subsumierbar. In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob Anwaltskosten, die ein Geschädigter zur Geltendmachung seines Ersatzanspruches aufwendet, in jedem Fall reinen Vermögensschaden darstellen. So wird die Meinung vertreten, dass diese Aufwendungen ihrerseits ein Körper- oder Sachschaden sind, sofern sich schon der Grundschaden, mit dessen Regulierung der Anwalt beauftragt wurde, als Körper- oder Sachschaden, allenfalls auch als Versorgerschaden, qualifiziert (Gauch, Der Deliktsanspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: recht 5/1994, S. 193 mit zahlreichen Verweisen auf befürwortende und ablehnende Stimmen). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, wie es sich damit letztlich verhält. d) Vorab gilt es sich die drei Pfeiler vor Augen zu halten, auf die das OHG abstellt. Es sind dies die Beratung und Unterstützung des Opfers durch Beratungsstellen (2. Abschnitt, Art. 3ff. OHG), der Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (3. Abschnitt, Art. 5ff. OHG) sowie die im 4. Abschnitt des Gesetzes geregelte Entschädigung des Opfers für den erlittenen Schaden (Art. 11ff. OHG). Art. 3 Abs. 4 OHG regelt die Kostenfrage in Bezug auf die Beratungsstellen. Die Tätigkeit der Stelle selbst und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich. Weitere Kosten wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten sind von den Beratungsstellen zu übernehmen, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Die Anwaltskosten sind also in Art. 3 Abs. 4 OHG unter den von den Beratungsstellen allenfalls auszurichtenden «weiteren Kosten» explizit erwähnt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind denn auch die dem Opfer aus dem Beizug eines Anwaltes erwachsenen Kosten stets als «weitere Kosten» im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert worden (vgl. u.a. BGE 125 II 274f., 122 II 217f. und 322f., jeweils Erw. 4). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht jedoch zur Frage der Abgrenzung der «weiteren Kosten» im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG und der Entschädigung gemäss Art. 11ff. OHG in Bezug auf die Anwaltskosten noch nicht geäussert (vgl. Stähelin, Bemerkungen zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.6.1996 i.S. K.F., in: OH!, Zeitschrift für Opferhilfe in der Praxis, 1/97, S. 7). Was die Rechtsprechung in den Kantonen anbelangt, hat beispielsweise der Kanton Wallis wiederholt entschieden, dass ein Opfer im Verfahren nach Art. 11ff. OHG keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten hat, dieselben jedoch allenfalls gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG von der Beratungsstelle übernommen werden können (RVJ 1998 S. 259ff. Erw. 5, 1996 S. 317ff. Erw. 2). Demgegenüber hat das Bundesamt für Justiz festgehalten, dass bei Übernahme der Anwaltskosten durch die Beratungsstelle der Schaden entfällt. Andernfalls müsste, falls ein entsprechendes Gesuch fristgerecht eingereicht worden ist, die Entschädigungsbehörde entscheiden, ob es sich bei diesen Auslagen um einen durch die Straftat verursachten Schaden handelt (VPB 58/1994 Nr. 66 Ziff. 1.2). Die Beratungsstellen sollen dem Opfer die erforderliche medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten oder vermitteln sowie über die Opferhilfe informieren (vgl. Art. 3 Abs. 2 OHG). Die juristische Hilfe umfasst eine erste Beratung, die Begleitung im Strafverfahren sowie die Hilfe bei der Geltendmachung der Entschädigung und Genugtuung nach dem OHG. Sie schliesst im Weiteren Rechtsbeistand bei der Durchsetzung der Zivilansprüche ein, sei es bei der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess, sei es in einem selbständigen Zivilprozess, bei der Zwangsvollstreckung oder bei einem aussergerichtlichen Verfahren. Sie kann auch in der Übernahme der Kosten für den Rechtsanwalt des Opfers bestehen (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25.4.1990, in: BBl 142/1990, Band II, S. 979). So sind denn auch folgerichtig die Anwaltskosten in Art. 3 Abs. 4 OHG ausdrücklich als Teil der von den Beratungsstellen allenfalls zu übernehmenden «weiteren Kosten» aufgeführt. Mithin regelt das OHG in Art. 3 unter anderem eigens die Gewährung der nötigen Hilfe an die Opfer bezüglich der Durchsetzung der ihnen zustehenden Ansprüche (vgl. BGE 122 II 323 Erw. 4b) und dies nach dem Gesagten gerade auch, was die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss OHG anbelangt. Es würde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber im OHG auf der einen Seite im 2. Abschnitt eigens ein Instrumentarium geschaffen hat, das die allfällige Übernahme der Kosten für den Rechtsanwalt des Opfers namentlich auch in Bezug auf das Verfahren um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 11ff. OHG regelt; auf der anderen Seite jedoch diese Kosten unabhängig von einem vorgängigen Entscheid der Beratungsstellen gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG auch als Bestandteil des entschädigungspflichtigen Schadens gemäss Art. 11ff. OHG hätte verstanden wissen wollen. So wäre die Regelung von Art. 3 Abs. 4 OHG in Bezug auf die allfällige Übernahme der Anwaltskosten des Opfers geradezu obsolet, wenn dieselben einfach gesamthaft als Schaden im Sinne von Art. 12 Abs. 1 OHG geltend gemacht werden könnten, ohne vorher mittels entsprechenden Gesuches um Übernahme der Anwaltskosten an die Opferberatungsstelle gelangt zu sein. Dass vorgängig ein diesbezügliches Gesuch an eine Beratungsstelle gestellt und darüber rechtskräftig entschieden worden wäre, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin, was die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat gemäss OHG anbelangt, nur auf Kommentarstellen und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 4 OHG verweisen kann. Es gilt diesbezüglich auch in Betracht zu ziehen, dass die Kostengutsprache durch die Beratungsstellen den Sinn einer Ausfallgarantie hat. Mit anderen Worten muss der Rechtsvertreter, sobald er sich mit der Sache befasst, versuchen, die Kosten anderweitig erhältlich zu machen - beispielsweise mittels Rechtsschutzversicherung oder durch Beiordnung des Anwalts auf dem Wege der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu Urteil K. vom 15.9.1998 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG ist gegenüber demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht nur subsidiärer, sondern auch komplementärer Natur. Er beinhaltet im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtspflege auch die Kosten der vor- und ausserprozessualen Beratung und Vertretung durch einen Anwalt im Zusammenhang mit haftpflicht-, sozial- und privatversicherungsrechtlichen Ansprüchen des Opfers (Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in: SJZ 94 [1998] S. 231f. V. Ziff. 3, auch zum Folgenden). Der vom Opfer einer Straftat mandatierte Anwalt tut deshalb gut daran, sich möglichst rasch nach Mandatsübernahme bei der Beratungsstelle um eine Kostengutsprache zu bemühen und nicht erst bei Einleitung eines Adhäsions-, Haftpflicht- oder Versicherungsprozesses ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Nach dem Gesagten entspricht es mithin geradezu der Konzeption des OHG, dass der Anwalt vorgängig bei der Beratungsstelle ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten des Opfers stellt, damit dieses allenfalls zumindest eine Kostengutsprache erhält (vgl. LGVE 1994 III Nr. 17 Erw. 6b) und sich nicht erst nach Abschluss des Falles herausstellt, dass das Opfer die aus der Rechtsvertretung erwachsenen Aufwendungen letztlich selber zu tragen hat. Da eine Übernahme gestützt auf das OHG nur in Frage kommt, wenn die entsprechenden Anwaltskosten nicht anderswo erhältlich gemacht werden können, liegt es auf der Hand, dass die Beratungsstellen oftmals erst nachdem ein Verfahren abgeschlossen ist, definitiv über eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG entscheiden können. So führt das Bundesgericht in BGE 121 II 209ff. aus, wenn das Opfer nach kantonalem Recht keine umfassende unentgeltliche Rechtspflege erhalte, sei es Sache der Beratungsstelle, anhand der persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären, ob sich die Rückerstattung der Anwalts- und Verfahrenskosten rechtfertige; in diesem Fall bestehe kein Hindernis für die Beratungsstelle, das Opfer gemäss Bundesrecht zu unterstützen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorlägen (BGE 121 II 212f. Erw. 3b). Nach dem Gesagten ist denn auch dem beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zu folgen, wonach gemäss Luzerner Praxis ein Gesuch um Erstattung der Anwaltskosten lediglich dann an die Beratungsstellen zu richten sei, wenn ein Verfahren noch im Gang sei. Sei das Verfahren hingegen wie vorliegend bereits abgeschlossen, sei nurmehr das Kantonale Sozialamt zuständig. Des Weiteren gilt zu bedenken, dass für Entschädigungen gemäss Art. 11ff. OHG ein Höchstbetrag von Fr. 100000.- vorgesehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 OHV). In der Botschaft wird dazu die Absicht geäussert, wonach dieser Betrag eine wesentliche Hilfe für ungefähr zwei Jahre bedeuten kann, falls das Opfer keine anderen Einkommensquellen hat (Botschaft zum OHG, a.a.O., S. 992). Auch dies spricht dafür, dass die Anwaltskosten nicht als Bestandteil des entschädigungspflichtigen Schadens im Verfahren nach Art. 11ff. OHG gelten können. Wollte man im Übrigen die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, würde dies nichts anderes bedeuten, als dass bei hohen Entschädigungsansprüchen dasjenige Opfer schlechter gestellt ist, welches sein Gesuch um Übernahme seiner Anwaltskosten nicht bei der Beratungsstelle einreicht, sondern die Anwaltskosten als entschädigungspflichtigen Schaden im Verfahren nach Art. 11ff. OHG geltend macht. So entfällt nämlich bei der Übernahme der Anwaltskosten durch die Beratungsstelle der Schaden (vgl. VPB 58/1994 Nr. 66 Ziff. 1.2), mithin sind die gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG übernommenen Kosten für den Rechtsvertreter nicht etwa an den entschädigungspflichtigen Schaden im Verfahren nach Art. 11ff. OHG anrechenbar. |