| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 25.09.1997 |
| Fallnummer: | AR 95 27/74 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 51 |
| Leitsatz: | § 20 Abs. 1 AnwG; Art. 398 Abs. 2 OR. Anwaltsauftrag; Sorgfaltspflicht des Anwaltes - Abklärung der Sachlegitimation. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Anwalt A. hatte den Klienten K. in einem Verfahren gegen die E. AG betreffend Urheberrechtsverletzung/unlauteren Wettbewerb vertreten. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, K. sei nicht Inhaber der fraglichen Rechte, und K. wurde zur Tragung sämtlicher Prozesskosten verpflichtet. In der Folge verlangte K. von A. mit einer Forderungsklage, die weitgehend gutgeheissen wurde, die Prozesskosten wegen unsorgfältiger Mandatsführung zurück. Aus den Erwägungen: An die Treue- und Sorgfaltspflicht des Anwaltes werden hohe Anforderungen gestellt, da naturgemäss der Anwaltsvertrag dem Anwalt selber eine besondere Vertrauensstellung verschafft. Der Anwalt hat eine "ganz besondere Zuverlässigkeit" (Fellmann, Berner Kommentar, N 407 zu Art. 398 OR) walten zu lassen, und er hat den Klienten objektiv und richtig zu beraten und zu vertreten und sich über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszuweisen. Er hat den Klienten auch über die Gefahren und Erfolgsaussichten zu orientieren. Insbesondere obliegt ihm auch die Pflicht, bei Übernahme des Mandates den Sachverhalt richtig abzuklären. Er hat dabei gegenüber Darstellungen des Klienten auch im Sachverhalt die nötige kritische Distanz einzunehmen. Selbstverständlich ist er gehalten und verpflichtet, rechtliche Würdigungen des Klienten und das vorhandene Beweismaterial selber kritisch zu prüfen. Im Prozessfall schliesslich hat er die anspruchsbegründenden Tatsachen aufzuführen und die gebotenen Beweismittel vorzulegen. Fehlen Beweismittel in entscheidenden Punkten, so hat er den Klienten auf die Risiken des Prozessausganges aufmerksam zu machen (Fellmann, a.a.O., N 408ff. insb. N 415 zu Art. 398 OR). Vorliegend steht fest, dass sich der Beklagte allein auf die ihm überlassenen Unterlagen und auf die Darstellungen seines Klienten verlassen hat. Bezüglich letzterem sind sich die Parteien zwar nicht einig. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich als Inhaber der X.-Corporation, und damit als Inhaber der Urheberrechte ausgegeben. Der Kläger bestreitet diese Version. Dieser Frage kommt indes vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr wäre es bei Wahrung der nötigen Sorgfaltspflicht Aufgabe des Beklagten gewesen, die Grundlagen des ihm vorgelegten Lizenzvertrages vom 11. Dezember 1992 im Hinblick auf einen URG-Prozess - speziell auch die Legitimationsfrage - genau zu überprüfen. Es ist offensichtlich, dass der dem Anwalt von seinem Klienten vorgelegte Lizenzvertrag laienhaft abgefasst ist. Unter den Kategorien "Hersteller" und "Entwickler" der fraglichen Software wurden die verschiedensten Bezeichnungen verwendet (werden einzeln aufgeführt). Bei dieser Situation kann nicht von klaren Verhältnissen gesprochen werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Daran vermochte auch eine Erklärung des Klägers, selbst wenn sie im Sinne des Beklagten abgegeben worden wäre, überhaupt nichts zu ändern. Bei der beschriebenen Situation war es primäre und zentrale Aufgabe und Verpflichtung des Beklagten als Anwalt des Klägers, im Urheberrechtsbereich die Sachlegitimation zu klären. In der Klage vom 27. September 1994 hat er diese Problematik indes überhaupt nicht aufgegriffen und die Sachlegitimation gar nicht abgehandelt. Als Kläger schrieb er in der Klageschrift seinen Klienten K. an mit einem Verweis in der Klammer, dass dieser Inhaber der Einzelfirma X.-Corporation sei. Dabei ergab sich aus dem Lizenzvertrag vom 11. Dezember 1992 klar, dass von verschiedenen Gesellschaften mit unklarer Bezeichnung die Rede war. Aufgrund dessen hätte für den sorgfältigen Anwalt mit zwingender Notwendigkeit Klärungsbedarf bezüglich der Frage bestanden, wer überhaupt Inhaber der Urheberrechte war und sein konnte. Diese Frage hätte richtigerweise auch in der Klage zur Darstellung gebracht werden müssen, was nicht geschah. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beklagte in diesen Punkten den Auftrag zweifellos unsorgfältig erfüllt hat. |