| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 09.04.1997 |
| Fallnummer: | AR 96 16/17 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 47 |
| Leitsatz: | § 12 Abs. 1 AnwG. Standesrecht. Pflicht zur Sachlichkeit sowie Wahrung der gebotenen Achtung und des Anstandes gegenüber Behörden und Behördenvertretern. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Aufsichtsbehörde disziplinierte einen Anwalt infolge Anzeige aufgrund seiner Äusserungen im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung: Dass dem Anwalt wie jedem anderen Bürger das Recht zur Kritik an einem richterlichen oder behördlichen Entscheid zustehen muss, steht ausser Frage. Die Interessen des eigenen Mandanten dürfen durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe verfochten werden, sei dies gegenüber einer Gegenpartei oder sei dies im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auch gegenüber einer Vorinstanz. Es ist andererseits ein allgemein anerkannter Grundsatz des Anwaltsrechts, dass der Anwalt dem Richter und den Behörden mit Achtung und Anstand begegnet. So ist es unzulässig, dem Gericht oder dessen Vorinstanz offen seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen (Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, S. 75). Nicht jede ausfällige Bemerkung kann indes Gegenstand disziplinarischer Ahndung werden. Die Standespflichten des Anwaltes gegenüber der Vorinstanz im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens lassen sich wie diejenigen gegenüber dem Prozessgegner zusammenfassen in der Pflicht zur Sachlichkeit (vgl. dazu Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, S. 110 f. und S. 84). Das Recht der Kritik findet für den Anwalt mit anderen Worten zusammengefasst dort seine Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts bzw. der Behörde oder der beteiligten Richter bzw. Behördenvertreter bestreitet oder in Frage stellt (Max. XII Nr. 605 und dort zitierte Literatur). Im Rahmen der Sachlichkeit haben sich insbesondere die tatsächlichen Behauptungen zu halten. Dem Anwalt ist aber regelmässig auch zuzubilligen, aus den Sachbehauptungen im Rahmen des Möglichen extreme Schlussfolgerungen zu ziehen und entsprechende Wertungen abzugeben (LGVE 1990 I Nr. 30). |