Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:12.11.1997
Fallnummer:AR 96 23/58
LGVE:1997 I Nr. 50
Leitsatz:§ 12 Abs. 1 AnwG. Der Erwerb einer streitigen Forderung des Klienten durch seinen Anwalt ist in der Regel nicht zulässig; Voraussetzungen der Zulässigkeit.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Zur Problematik der Abtretung einer streitigen Forderung durch den Klienten an seinen Anwalt führte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens folgendes aus:

Nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte erwirbt der Anwalt keine streitigen Ansprüche, um Prozesse Dritter in eigenem Namen zu führen (Art. 7 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5.5.1995; Ziff. 4 Abs. 2 der Standesregeln vom 2.6.1981). Die Übernahme einer streitigen Forderung, d.h. einer Forderung, deren Bestand oder Höhe bestritten ist, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, S. 105). Das Verbot bezweckt, dass der Anwalt in der Mandatsführung - auch wirtschaftlich - unabhängig bleibt. Es soll sicherstellen, dass keine Verstrickung oder gar Verfilzung der Interessen des Mandanten mit denjenigen des Anwalts entsteht (Sterchi Martin, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 17). Der Rechtsanwalt soll weder finanziell noch sonst in persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache machen, sondern den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv beraten können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 153). Gemäss Luzerner Standesrecht ist indessen der Erwerb streitiger Forderungen nicht schlechthin verpönt (im Gegensatz etwa zum Zürcher und Berner Standesrecht, wonach ausschliesslich die Abtretung von Prozessentschädigungsansprüchen gestattet ist; vgl. Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, S. 156; Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 17; Zemp, a.a.O., S. 105 FN 196). So gilt z.B. die Abtretung einer streitigen Forderung dann als zulässig, wenn sie ausschliesslich zum Zwecke der Deckung von berechtigten Honoraransprüchen des Anwalts erfolgt, der ganze einbringliche Betrag dem Zedenten angerechnet wird und die Art der Forderung eine Abtretung nicht als anstössig erscheinen lässt. Es verstiesse indes gegen das Standesrecht, wenn sich ein Anwalt Forderungen, die nach ihrem Wesen und dem Gesetz zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Person bestimmt und hiezu notwendig sind, abtreten liesse, um für seine Ansprüche an der fraglichen Person gedeckt zu werden (EAK 1932-1960 Nr. 2; vgl. auch LGVE 1976 I Nr. 337).