| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 06.12.1996 |
| Fallnummer: | AU 96 13/14 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 17 |
| Leitsatz: | § 29 Abs. 1 BeurkG. Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten eintragungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ohne Verzug anzumelden. Folgen der Nichtbeachtung dieser Pflicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss § 29 BeurkG hat der Notar von ihm beurkundete Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen, von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt bzw. bei der Hypothekarkanzlei anzumelden, wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbart haben. Für Entstehung und Verlust der dinglichen Rechte ist der Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch massgebend (Art. 972 Abs. 1 und 2 ZGB); daraus ergibt sich die Notwendigkeit der sofortigen Anmeldung, worauf § 29 Abs. 1 BeurkG ausdrücklich hinweist. Die Notare müssen es also mit dieser Pflicht schon im eigenen Interesse genau nehmen. Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 12 Abs. 1 GBV). Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass die Belege vollständig sind (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 86 f.). Im Zuge der Eigentumsübertragung war auch eine Grundpfandverschreibung zu löschen. Für die Löschung dieses Pfandrechts war die Zustimmung der Gläubigerin erforderlich. Nachdem die öffentliche Beurkundung am Freitag, 15. Dezember 1995, erfolgte, hat Notar X. wohl am Montag, 18. Dezember 1995, bei der Pfandgläubigerin um die Löschungsbewilligung nachgesucht. Die Zustimmung zur Löschung traf indessen erst im Februar 1996 beim Notar ein. Nachdem gemäss § 29 Abs. 1 BeurkG Grundstückgeschäfte ohne Verzug, d.h. so schnell als möglich, vom Notar anzumelden sind, wäre eine Reklamation bei der Bank über das Verbleiben der Löschungsbewilligung notwendig gewesen, damit die Grundbuchanmeldung früher hätte erfolgen können. Dass Notar X. dies unterlassen hat, muss ihm als Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden, die disziplinarisch zu ahnden ist. |