| Instanz: | Bildungs- und Kulturdepartement |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Bildungsrecht |
| Entscheiddatum: | 09.07.2015 |
| Fallnummer: | BKD 2015 9 |
| LGVE: | 2015 VI Nr. 9 |
| Gesetzesartikel: | § 11 Abs. 1 VBG, § 14 Abs. 2 lit. a VBG |
| Leitsatz: | Vorzeitiger Schulaustritt. Die Pflicht, den obligatorischen Grundschulunterricht bis zum Abschluss zu besuchen, rechtfertigt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit auch von Fahrenden. Ein vorzeitiger Schulaustritt aus der 6. Primarklasse würde die Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit verhindern. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A besuchte die 6. Klasse der Primarschule in X. Um sich als Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Jenischen auf das zukünftige Leben als Fahrende vorbereiten zu können, ersuchte sie die Schulleitung um vorzeitige Schulentlassung auf Ende der 6. Klasse. Die Schulleitung wies ihr Gesuch ab. A erhob daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement, das die Beschwerde allerdings abwies. Aus den Erwägungen: |