Rechtsprechung Luzern


Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Bau- und Verkehrsdepartement
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:01.03.2002
Fallnummer:BVD 2002 8
LGVE:2002 III Nr. 8
Gesetzesartikel:§ 204 Abs. 1 VRG
Leitsatz:Unentgeltliche Rechtspflege. Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. § 204 Absatz 1 VRG. Wer den eingeforderten Kostenvorschuss schon beinahe mit dem Überschuss begleichen kann, der ihm nach Massgabe der Berechnung des prozessrechtlichen Notbedarfs monatlich verbleibt, gilt nicht als bedürftig.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:2. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellenden vorausgesetzt. Demnach ist zu untersuchen, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei die Bestreitung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zulassen oder nicht. Dazu wird im Kanton Luzern praxisgemäss eine standardisierte Notbedarfsberechnung vorgenommen. Auszugehen ist dabei vom monatlichen Grundbedarf, worin Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom oder Gas sowie Kulturelles inbegriffen sind. Der so ermittelte betreibungsrechtliche Grundbetrag ist in einem zweiten Schritt - zur Bildung des prozessrechtlichen Grundbetrags - um 15% (gültig seit 1. Januar 2000; vgl. LGVE 1999 I Nr. 29) zu erhöhen. Hierauf sind Zuschläge unter anderem für Miete, Heizung, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge sowie Arztkosten hinzuzuzählen, bevor allfällige Abzüge für Naturalbezüge und Reisespesenvergütungen vorzunehmen sind. Monatliche Steuerbetreffnisse sind zu berücksichtigen, soweit glaubhaft ist, dass sie auch bezahlt werden. Dem so errechneten Notbedarf sind das Einkommen und das Vermögen des Gesuchstellenden gegenüberzustellen (vgl. zum Ganzen Urs W. Studer/Viktor Rüegg/Heiner Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 130 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer ist als diplomierter Architekt in einem Architekturbüro tätig. Er verfügt nach seinen eigenen Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über monatliche Einkünfte (einschliesslich Spesen) von Fr. 7027.95. Dem stehen wiederum nach seinen Angaben monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 6117.25 gegenüber. Darin eingerechnet sind unter anderem Raten für die Amortisation von Schulden (Fr. 157.25) sowie Teilzahlungen für die laufenden Steuern (Fr. 1000.-). Dem Beschwerdeführer verbleibt somit nach Massgabe der Berechnung des prozessrechtlichen Notbedarfs monatlich ein Überschuss von Fr. 910.70. Im Umfang dieses monatlich anfallenden Überschusses hat sich der Beschwerdeführer an der Prozessfinanzierung im Minimum zu beteiligen. Eine solche Pflicht zur Bestreitung der Prozesskosten ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, verfolgt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege doch allein den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zur Rechtsmittelbehörde zu ermöglichen. Eine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion dagegen ist damit nicht wahrzunehmen (LGVE 1997 I Nr. 27).

Überdies gilt es zu beachten, dass die Prozessführung letztlich auch zum erweiterten Lebensbedarf zählt, weshalb selbst gewisse Einschränkungen in anderen Bereichen hinzunehmen sind. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer ein Auto besitzt, das er für die Ausübung seines Berufs nicht benötigt (vgl. Angaben zu den Berufsauslagen im Formular Lohnausweis). Den Wert dieses Autos beziffert der Beschwerdeführer auf Fr. 2500.-. Den durch den Verkauf des Autos erzielbaren Erlös und die damit verbundenen Einsparungen gilt es beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich zu berücksichtigen (siehe LGVE 1992 I Nr. 31).

4. Im Ergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinn von § 204 Absatz 1 VRG gelten kann, vermag er den vom instruierenden Bau- und Verkehrsdepartement eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1000.-, der die mutmasslichen Kosten für die Beurteilung der Beschwerde decken dürfte, doch schon praktisch mit einem Betreffnis des ihm verbleibenden monatlichen Überschusses von Fr. 910.70 (über dem prozessrechtlichen Notbedarf) zu begleichen. Mangelt es demnach aber bereits am Erfordernis der Bedürftigkeit, fehlen die Voraussetzungen, um den Beschwerdeführer ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht zu befreien. Sein entsprechendes Gesuch ist daher abzuweisen.