Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:06.06.1997
Fallnummer:JK 97 131/124
LGVE:1997 I Nr. 32
Leitsatz:§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Steuerausständen und privatrechtlichen Schulden im zivilprozessualen Notbedarf, soweit diese nicht regelmässig amortisiert werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Im UR-Verfahren wird auf die tatsächlichen aktuellen finanziellen Verhältnisse abgestellt. Privatrechtliche Verpflichtungen wie auch Steuerschulden werden bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich regelmässig geleistet werden, was für die Vergangenheit nachzuweisen und für die Zukunft glaubhaft zu machen ist (LGVE 1995 I Nr. 34).

Die Klägerin führt in ihrer Rekursbegründung selber aus, sie habe die Steuern mindestens seit 1994 nicht mehr regelmässig bezahlt. (...) Aufgrund der erheblichen Steuerschulden vermag die Klägerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie inskünftig höhere Beträge als bisher an das Steueramt bezahlen wird, weshalb ihr nur Abzahlungen im bisher getätigten durchschnittlichen Umfang als Auslagen anzurechnen sind.

Der Bestand von Steuerschulden als solcher rechtfertigt entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine generelle Berücksichtigung im Aufwand des zivilprozessualen Notbedarfs. So werden denn auch Steuern beispielsweise im Kanton Uri als generell leicht sistierbar oder aufhebbar betrachtet, weshalb dort selbst die effektiv bezahlten Steuer(abzahlungs)raten beim Notbedarf nicht berücksichtigt werden. Im Kanton Luzern werden demgegenüber die effektiv geleisteten Zahlungen berücksichtigt (Max. XII Nr. 504), wobei jedoch gemäss § 144 StG (SRL Nr. 620) sowohl der gänzliche oder teilweise Erlass als auch die Stundung von Steuern gesetzlich verankert sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, dem blossen Umstand, dass Steuerausstände bestehen, bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs Rechnung zu tragen. Das System beruht auf der Aufnahme der effektiven momentanen Verhältnisse. Veränderte Verhältnisse können im Rahmen eines neuen UR-Gesuches berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Kleinkreditschulden, für die gemäss Rechtsspruch im Eheschutzentscheid im Innenverhältnis der Beklagte aufzukommen hat. Eine Zahlung seitens der Klägerin an diese privatrechtliche Schuld ist weder behauptet noch belegt. Daher kann der Klägerin diesbezüglich im Hinblick auf eine bloss mögliche künftige Solidarhaftbarkeit derzeit kein entsprechender Betrag als Auslage im zivilprozessualen Notbedarf angerechnet werden.