| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 17.06.1999 |
| Fallnummer: | JK 99 174 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 26 |
| Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im eigenen Geschäft investiertes Nettovermögen ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Finanzierung des Lebensunterhaltes der Familie durch Privatbezüge. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Einkommensverhältnisse des Beklagten und seiner Familie sind vorliegend anhand der aufgelegten Bilanz und Erfolgsrechnung 1998 schwer zu beurteilen. Die Frage des Einkommens kann indes vorliegend offen bleiben, gab der Beklagte anlässlich seiner Parteibefragung vom 5. Mai 1999 doch an, mit den aus dem Betrieb entnommenen Beträgen ("Privatbezüge" und "Private Steuern") könnten er und seine Familie leben. Nebst der Finanzierung des laufenden Unterhaltes ist aber auch das Vermögen des Beklagten zu berücksichtigen. Gemäss Bilanz 1998 betrug das Eigenkapital seines Geschäftes per Ende Dezember 1998 Fr. 99363.64. Dem stehen im Geschäft investierte Vermögenswerte wie ein Warenlager im deklarierten Wert von Fr. 80000.- oder ausstehende Kundengelder von Fr. 48372.19 gegenüber. Der Beklagte gab gegenüber der Instruktionsrichterin selber an, das ausgewiesene Eigenkapital stelle eigentlich sein Vermögen dar. Die Vermögenswerte des Geschäftes sind durch lediglich Fr. 84378.50 Fremdkapital finanziert. Dem Geschäft, das sich noch im Aufbau befindet, geht es wirtschaftlich nicht schlecht, auch wenn noch keine grossen Erträge erwirtschaftet werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte über genügend Vermögen verfügt, um für allfällige Prozesskosten selbst aufzukommen. Bei einem Streitwert von Fr. 32938.50 werden sich die gesamten Prozesskosten ohnehin in einem überschaubaren Rahmen halten. Die eingeklagte Forderung stammt überdies aus Arbeiten, welche im Zusammenhang mit dem Ausbau des beklagtischen Innendekorations-Geschäftes geleistet worden sein sollen. Es ist dem Beklagten zuzumuten, die unbestrittenermassen vorhandenen flüssigen Mittel nötigenfalls zur Bevorschussung seines Anwaltes einzusetzen oder die Kosten für die Prozessfinanzierung wie andere Betriebsunkosten auch dem Kontokorrentkredit zu belasten, zumal es sich um eine Forderung aus dem Geschäftsbetrieb handelt. Eine geringfügige Erhöhung des Geschäftskredites würde das finanzielle Fundament des Betriebes nicht gefährden und die Lebenshaltung der Familie kaum wesentlich einschränken, zumal der Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Steuerbelastung sich noch massiv reduzieren werde. Ein allfälliger Prozessverlust würde unter gleich bleibenden Voraussetzungen lediglich den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres etwas schmälern. Würde der Argumentation des Beklagten gefolgt, könnte er einen Teil seines Geschäftsrisikos auf den Staat überwälzen. Das ist nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege, welche nur den Zugang zum Gericht sicherstellen will (BGE 122 I 207). Das Privatdarlehen von Fr. 20000.- von W. muss nach eigenen Angaben des Beklagten vorderhand nicht zurückbezahlt werden, eine Verzinsung ist nicht geltend gemacht. Daher spielt dieses Darlehen, welches als Starthilfe für das Geschäft gedacht war, vorliegend keine Rolle. Der Rekurs ist mithin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. November 1999 abgewiesen.) |