{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_JSD-2004-13_2004-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2412", "Checksum": "93defdb218549caa80bb9479f9b6052d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2004 13", "2004 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 19.08.2004 JSD 2004 13 (2004 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbeh\u00f6rden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 394 ZGB. F\u00fcr die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren wird einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schw\u00e4chezust\u00e4nde vorausgesetzt sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Wie bei anderen vormundschaftlichen Massnahmen wird weiter vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schw\u00e4chezust\u00e4nde abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Sch\u00fctzlings den n\u00f6tigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiarit\u00e4tsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen f\u00fcr die Beistandschaft auf eigenes Begehren erf\u00fcllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben in diesen F\u00e4llen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:35:03", "Checksum": "da9c13b8b7e425d15a0cd912372d74b8"}