{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_JSD-2013-3_2013-10-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10257", "Checksum": "4127ededac2ba2f98732b9047da051e8"}, "Num": ["JSD 2013 3", "2013 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 04.10.2013 JSD 2013 3 (2013 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 63 AuG vorliegen und, falls ein Widerrufsgrund besteht, die Wegweisung aus der Schweiz nach den gesamten Umst\u00e4nden nicht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint. Handelt es sich bei diesen Personen um anerkannte Fl\u00fcchtlinge, kann ihr Gesuch um Kantonswechsel nur abgelehnt werden, wenn zus\u00e4tzlich ein Ausweisungsgrund nach Art. 65 AsylG vorliegt, weil sich die Wegweisung aus der Schweiz erst dann als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt vor, wenn Fl\u00fcchtlinge die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz gef\u00e4hrden oder die \u00f6ffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, selbst wenn sie fortgesetzt und erheblich ist, vermag somit in einem solchen Fall keine Abweisung eines Gesuchs um Kantonswechsel zu begr\u00fcnden. | Art. 37 Abs. 3 AuG, Art. 65 AsylG | Ausl\u00e4nderrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:11:55", "Checksum": "a0f122a616acfc82582f8471e5239cb6"}