{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_JSD-2015-6_2015-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10474", "Checksum": "01e909ce16279e9c51788db2bb37efcc"}, "Num": ["JSD 2015 6", "2015 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 06.02.2015 JSD 2015 6 (2015 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausl\u00e4nderrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grunds\u00e4tzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausl\u00e4ndischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re, darf daher nicht mit der Begr\u00fcndung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen m\u00fcsse. | Art. 62 AuG, Art. 63 AuG, Art. 96 AuG | Ausl\u00e4nderrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:12:08", "Checksum": "2286f53b0cadff440fd38ee288f2b0b1"}