{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_JSD-2019-8_2019-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10815", "Checksum": "352f20ae6c650d0762ef73ea23b9c97e"}, "Num": ["JSD 2019 8", "2019 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 23.10.2019 JSD 2019 8 (2019 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fcr das Bestehen eines Erl\u00f6schensgrundes nach Art. 61 AIG tr\u00e4gt die Beh\u00f6rde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG \u00e4ndert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausl\u00e4nder zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbeh\u00f6rde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erl\u00f6schensgr\u00fcnden zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausl\u00e4ndischen Person in Bezug auf das Feststellen allf\u00e4lliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu f\u00fchren, dass auf ihre Gesuche um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Art. 61 AIG, Art. 90 AIG | Ausl\u00e4nderrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/408", "Zeit UTC": "14.12.2021 04:02:36", "Checksum": "73da4bf181a81b957feda7b84c8d8546"}