Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:16.06.1998
Fallnummer:KA 97 57
LGVE:1998 I Nr. 51
Leitsatz:§§ 92 f. und 117sexies Abs. 1 StPO; Art. 8 EMRK; Art. 36 Abs. 4 BV. Auswirkungen des Zeugnisverweigerungsrechts eines Mitabgehörten auf die Verwendung von Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen im Strafverfahren gegen den Gesprächspartner. Kein Strafverfolgungsprivileg wegen des Berufsgeheimnisses, wenn sich der mitabgehörte Anwalt selber einer strafbaren Handlung verdächtig gemacht hat.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
(Das Bundesgericht hat am 30. November 1998 die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)
Entscheid: