| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 22.06.1998 |
| Fallnummer: | KA 98 66 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 46 |
| Leitsatz: | § 23 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 80e IRSG. Beschwerde gegen die Schlussverfügung betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Übermittlung von Dokumenten an die Strafuntersuchungsbehörden des ersuchenden Staates mit dem Vorbehalt, dass im dortigen Strafverfahren die Bestellung einer Pflichtverteidigung geprüft werde. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Z. steht im Kanton Luzern wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Gericht. In diesem Zusammenhang wurde er von der Kantonspolizei verschiedentlich protokollarisch befragt und vom Amtsstatthalteramt mehrmals untersuchungsrichterlich einvernommen. Mit Urteil vom 6. Februar 1998 sprach das Kriminalgericht ihn der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn. Z. appellierte gegen dieses Urteil, die Appellation ist noch hängig. Die ausländische Staatsanwaltschaft K. führt gegen Z. ebenfalls ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es geht dabei um die Ausfuhr von 25 kg Heroin vom ersuchenden Staat in die Schweiz, die in einem Reserverad der von ihm geführten Sattelzugmaschine versteckt waren. Dieser Sachverhalt ist auch Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens, nachdem der Transport in der Nähe von Luzern entdeckt worden war. In diesem Rahmen ersuchte die Staatsanwaltschaft K. am 10. Dezember 1997 rechtshilfeweise um Übermittlung von Kopien aus den bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vorhandenen Unterlagen, wobei insbesondere der Aufgriffbericht, Protokolle der Vernehmung von Z. und die Anklageschrift interessierten. Mit Eintretensverfügung nach Art. 80a IRSG (SR 351.1) vom 15. Dezember 1997 gab die Staatsanwaltschaft Luzern dem Rechtshilfeersuchen statt. Zugleich betraute sie das Amtsstatthalteramt Luzern mit der Erledigung der Rechtshilfe. Am 30. April 1998 erliess das Amtsstatthalteramt unter Spezialitätenvorbehalt die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG. Es entsprach dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft K. vom 10. Dezember 1997 vollumfänglich. Mit Beschwerde nach Art. 80e lit. a IRSG vom 27. Mai 1998 beantragt der Angeklagte die Aufhebung der Schlussverfügung. Aus den Erwägungen: 5. - Die IRSG-Beschwerde wird nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung als Rekurs nach § 23 Abs. 1 StPO behandelt. 5.1. (...) 5.2. Erachtet die das Rechtshilfeverfahren durchführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe, die sog. Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Diese kann mit Beschwerde angefochten werden, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen (Art. 80e lit. a IRSG). (...) 6. - Mit der Beschwerde nach Art. 80e IRSG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art 80i Abs. 1 lit. a IRSG), ferner die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG). Die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechts bleiben vorbehalten (Art. 80i Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den Verfahrensgrundsätzen der EMRK (SR 0.101) nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass auch die Verletzung der EMRK mit der Beschwerde nach Art. 80e IRSG gerügt werden kann. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 117 I b 91, Pra 77 [1988] Nr. 191 S. 708 f.). Die Befürchtung, das Strafverfahren im ersuchenden Staat könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen, muss objektiv gegeben und ernsthaft begründet sein (BGE 117 Ib 91). Der ersuchende Staat ist der EMRK beigetreten (Frowein Jochen/Peukert Wolfgang, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, S. 988) und daher daran gebunden. Art. 6 Ziff. 3 EMRK enthält für das Strafverfahren geltende Mindestgarantien, wie Orientierung des Beschuldigten über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung, Vorbereitung der Verteidigung, Beistand eines Verteidigers, Beizug eines Dolmetschers. Diese Garantien gelten für das gesamte Strafverfahren und jedenfalls ab Einleitung der Strafuntersuchung (Frowein/Peukert, a. a. O., N 48 zu Art. 6 EMRK). (...) 6.3. Die Rechtsmittelschrift enthält zum andern den Vorwurf des Angeschuldigten an die Behörden des ersuchenden Staates, ihm sei kein Rechtsanwalt beigegeben worden, was aufgrund der anzunehmenden Schwere der Vorwürfe notwendig wäre. Dabei bezieht er sich wahrscheinlich auf den EMRK-Grundsatz, dass der mittellose Angeklagte das Recht auf den Beistand eines Pflichtverteidigers hat, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Diese Garantie ist grundsätzlich schon im Vorverfahren zu beachten, soweit Prozesshandlungen in Frage stehen, die für die Entscheidung über die Anklage von Bedeutung sind (Frowein Jochen/Peukert Wolfgang, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, S. 301, Rz 187). Den Akten der ersuchenden Behörde lässt sich über eine Pflichtverteidigung des Angeschuldigten nichts entnehmen, so dass davon auszugehen ist, eine solche sei nicht bestellt. Deren Fehlen kann allerdings nicht zur grundsätzlichen Verweigerung der an sich zulässigen Rechtshilfe führen. Vielmehr reicht es aus, die Überlassung der in der Schlussverfügung erwähnten Papiere an die verbindliche Zusicherung des ersuchenden Staats zu knüpfen, es werde dort geprüft, ob dem Angeschuldigten in der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchung eine Pflichtverteidigung zustehe und - falls dies verneint werde - ein rechtsmittelfähiger Entscheid getroffen werde (vgl. BGE 117 Ib 92). In diesem Sinne ist die IRSG-Beschwerde teilweise gutzuheissen. |