| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 29.12.1999 |
| Fallnummer: | KA 99 245 |
| LGVE: | 2000 I Nr. 59 |
| Leitsatz: | § 68 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Begründungspflicht bei Terminverschiebungsgesuchen. Keine Rechtspflicht des Amtsstatthalters zu Terminabsprachen mit den Verfahrensbeteiligten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Amtsstatthalter hatte E. und V. S. auf 18. Oktober 1999, 14.00 Uhr und 16.00 Uhr, zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeugen vorgeladen. Auf Ersuchen des Verteidigers verschob er die Einvernahmen auf 16. November 1999, 14.00 Uhr und 16.00 Uhr. Einem erneuten Verschiebungsgesuch des Verteidigers entsprach er nicht. Auf dessen Verlangen verfügte der Amtsstatthalter, an den Terminen für die untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahmen von Dienstag, 16. November 1999, werde festgehalten; es finde keine vorgängige Terminabsprache statt. Er wies auf die Möglichkeit hin, allfällige Ergänzungsfragen an die beiden Zeugen im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass die Teilnahmerechte des Verteidigers durch die Bestellung einer Stellvertretung an den Einvernahmen wahrgenommen werden können. Die Einvernahmen fanden termingemäss am 16. November 1999 statt. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Angeschuldigten u.a. mit folgenden Erwägungen ab: 4.2. Wie jedes Ersuchen bedarf auch das Terminverschiebungsgesuch einer tauglichen Begründung. Nur diese erlaubt es der ersuchten Behörde zu beurteilen, ob eine Terminverschiebung wirklich gerechtfertigt ist (LGVE 1991 I Nr. 64). Es braucht wohl nicht erläutert zu werden, dass der Hinweis des Verteidigers im Gesuch vom 7. Oktober 1999, die Termine vom 16. November 1999 passten wiederum nicht, sicher keine Begründung im genannten Sinn darstellt. Daraus ergab sich für den Untersuchungsrichter keine Pflicht zur erneuten Verschiebung der Einvernahmen. Aber auch die (erstmalige) Erklärung des Verteidigers im Schreiben vom 22. Oktober 1999, er sei zum genannten Zeitpunkt bereits anderweitig engagiert, er könne das nicht umstellen, erweist sich als unzureichende Begründung. Sie versetzt den Amtsstatthalter nicht in die Lage zu beurteilen, ob ein anderweitiges ernst zu nehmendes und zudem nicht verschiebbares Engagement vorliegt, dem tatsächlich Vorrang zukommt. Dies gilt umso mehr, als der Verteidiger über die Einvernahmetermine vom 16. November 1999 bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 informiert worden war. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand kein Anlass für eine nochmalige Terminverschiebung. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs abzuweisen. 4.3. Die luzernische Strafprozessordnung kennt übrigens keine Bestimmung, die den Amtsstatthalter zu Terminabsprachen mit den Parteivertretern verpflichtet. Selbst wenn eine entsprechende Übung im Kanton Luzern bestehen würde, ginge es zu weit, aus diesem Entgegenkommen eine Rechtspflicht des Amtsstatthalters zu solchen Rücksprachen abzuleiten (LGVE 1991 I Nr. 64; BGE vom 21.9.1993). Kriminal- und Anklagekommission, 29. Dezember 1999 (KA 99 245) |