| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
|---|---|
| Abteilung: | Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement |
| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |
| Entscheiddatum: | 24.11.1999 |
| Fallnummer: | MPUD 1999 3 |
| LGVE: | 1999 III Nr. 3 |
| Leitsatz: | Familiennachzug bei Aufenthaltsbewilligung. Artikel 38 Absatz 1 BVO. Ausländischen Personen mit einer blossen Aufenthaltsbewilligung wird der Familiennachzug grundsätzlich nur noch bewilligt, wenn er den Ehepartner und sämtliche Kinder umfasst und die Kinder höchstens 16 Jahre alt sind. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nebst seinen beiden 1981 und 1983 geborenen Söhnen auch zwei Töchter im Alter von 22 und 20 Jahren hat. Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist die Zusammenführung der Familie. Dieser Zweck ist nicht erfüllt, wenn ein Teil der Familienmitglieder im Heimatland bleibt und lediglich der andere Teil in der Schweiz leben will. Es ist zwar davon auszugehen, dass die beiden erwachsenen Töchter des Beschwerdeführers ihre eigenen Familien gründen und ihr eigenes Leben führen werden. Dennoch sind regelmässig auch bei Erwachsenen noch starke Banden zu den Eltern und Geschwistern vorhanden. Wenn im vorliegenden Fall von vier Kindern im Alter zwischen 16 und 22 Jahren zwei kurz vor dem Erwachsenwerden in die Schweiz geholt werden sollen, hat dies mit Familiennachzug nichts zu tun. Auch die beiden Söhne werden in kurzer Zeit selbständig werden und, wie ihre beiden Schwestern, ihre eigenen Familien gründen und ihr eigenes Leben führen. Es erscheint angezeigt, den Familiennachzug grundsätzlich nur noch zu bewilligen, wenn er den Ehepartner und sämtliche Kinder umfasst. Eine Ausnahme mag beispielsweise dann angezeigt sein, wenn ein altersmässig grösserer Abstand zwischen den Kindern besteht und eines oder einige von ihnen als eigentliche so genannte Nachzügler erscheinen. Eine andere Praxis führte lediglich zu einer Verzettelung der Familie. Denn wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die ganze Familie nachzuziehen, werden sie allenfalls für ein Kind oder zwei Kinder weniger reichen oder dann in den meisten Fällen wenigstens für das jüngste Kind. Dass die Betroffenen ein Interesse haben, ihren Familienmitgliedern eine Arbeitstätigkeit und ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und verständlich. Ein solches Interesse ist aber wirtschaftlicher Natur und hat mit Familiennachzug und den dahinter stehenden Gedanken nichts zu tun. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Familie nur aus den Eltern und den beiden Söhnen bestehen und für letztere eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verlangt würde, müsste davon ausgegangen werden, dass es vorwiegend um wirtschaftliche Gründe und nicht um das Zusammenführen der Familie gehe. Bisher wurde jeweils im Einzelfall begründet, dass bei Jugendlichen kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres nicht eine Zusammenführung der Familie beabsichtigt sei, sondern vielmehr die rechtsmissbräuchliche Absicht bestehe, den Kindern unter dem Deckmantel des Familiennachzugs eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass erst spät nachgezogenen Jugendlichen die Integration schwerer fällt, da sie sich in einer sprachlich und kulturell fremden Umgebung zurechtfinden müssen. Dies erscheint aufgrund der bestehenden arbeitsmarktlichen Situation und den Integrationsschwierigkeiten problematisch. Es ist daher angezeigt, die Praxis anderer Kantone zu übernehmen, wonach der Familiennachzug grundsätzlich nur noch bis zum Erreichen des 16. Altersjahres bewilligt wird. Ausnahmen mögen gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise eine ganze Familie mit mehreren Kindern nachgezogen wird, nur das älteste Kind bereits mehr als 16 Jahre alt ist und der Nachzug der Familie begründet nicht früher erfolgte. |