Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:02.05.1991
Fallnummer:OG 1991 10
LGVE:1991 I Nr. 10
Leitsatz:Art. 92, 205 und 208 OR. Bestimmung des Hinterlegungsortes durch den Richter im Falle des Annahmeverzuges. Bundesrechtliche Voraussetzungen und Prüfungsbefugnis des Richters. Annahmeverzug bei Abwicklung eines durch Wandelung aufgehobenen Kaufvertrages.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin, die vom Beklagten eine Gallé-Lampe gekauft hatte, reichte gestützt auf ein Gutachten, das die Echtheit des Objektes bezweifelte, eine Wandelungsklage ein. Vor dem Amtsgericht anerkannte der Beklagte den Wandelungsanspruch. Als die Klägerin später die Lampe zurückgeben wollte, verweigerte der Beklagte die Annahme unter Hinweis auf einen angeblichen Schaden. Die Klägerin verlangte in der Folge vom Amtsgerichtspräsidenten die Bestimmung des Hinterlegungsortes. Als Beschwerdeinstanz führte das Obergericht aus:

Befindet sich der Gläubiger in Verzug, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien (Art. 92 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 92 Abs. 2 OR hat der Richter des Erfüllungsortes den Ort der Hinterlegung zu bestimmen. Die Hinterlegung gehört zum materiellen Recht, und der Schuldner kann sich dadurch nur befreien, wenn ihre Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt sind. Ob einer solchen Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt, entscheidet erst der ordentliche Richter, falls der angebliche Gläubiger trotz der Hinterlegung den Schuldner auf Erfüllung belangt. Die Kantone können das Hinterlegungsverfahren auf die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle beschränken und die Prüfung der materiellrechtlichen Hinterlegungsgründe gänzlich dem ordentlichen Richter überlassen. Vorfrageweise darf das Bestehen von Hinterlegungsgründen geprüft werden; doch muss sich in diesem Fall der Richter mit der blossen Glaubhaftmachung begnügen. Er darf das Gesuch nur dann abweisen, wenn es offensichtlich unbegründet ist (BGE 105 II 276; Weber, Berner Kommentar, N 96-103 zu Art. 92 OR). Zum Umfang der Prüfungsbefugnis bei Hinterlegungen im Sinne von Art. 92 OR besteht im Kanton Luzern - soweit ersichtlich - keine gefestigte Praxis. Die zu Art. 92 OR ergangenen Entscheidungen befassen sich hauptsächlich mit der Frage, ob einer konkreten Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt (vgl. Max. XI Nr. 52 und 53, X Nr. 755). Aus Max. XI Nr. 418 ist immerhin zu schliessen, dass bei der Bezeichnung der Hinterlegungsstelle "auf blossen einseitigen Parteiantrag" abgestellt werden könne. Dies ist eine Betrachtungsweise der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kommt der Auffassung von Weber nahe, für den der Gläubiger im Falle einer unrechtmässigen Hinterlegung ohnehin keine Nachteile zu befürchten hat (a. a. O., N 100). Diese Problematik kann indes offengelassen werden. Jedenfalls ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin der (vorausgesetzten) Pflicht zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs nachgekommen ist. Die Annahmeverweigerung durch den Beklagten ist unbestritten. Das Zug um Zug Verhältnis bzw. die gegenseitigen Obligationen der Parteien ist durch den Abschreibungsentscheid des Amtsgerichtes nachgewiesen. Unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt hätte somit der Amtsgerichtspräsident das Gesuch bewilligen müssen.

Der Beklagte macht geltend, unabhängig von der verfahrensrechtlichen Beurteilung müsse das Gesuch deshalb abgewiesen werden, weil die Rückabwicklung ungültiger Kaufverträge ohnehin nicht den Regeln über den Annahmeverzug unterstehen könne. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Februar 1989 (SJZ 87 § 1991 Nr. 3 S. 49 f.). Das erwähnte Urteil besticht durch die strikte Trennung zwischen der Erfüllung von Obligationen und der Rückabwicklung eines (erfüllten) Vertragsverhältnisses. In der Tat scheint der kausale Charakter der Eigentumsübertragung und damit der Vindikationsanspruch die Anwendung von Art. 92 OR zu verbieten. Jenem Fall lag eine Unverbindlichkeitserklärung gemäss Art. 23 f. OR zugrunde. Unter Berufung auf bundesgerichtliche Rechtsprechung geht das Kantonsgericht St. Gallen von einer Unverbindlichkeit ex tunc aus und sieht die Rückabwicklung des Vertrages im Verhältnis von Eigentumsanspruch und Bereicherungsanspruch. In der vorliegenden Streitsache wurde durch Erklärung vor Gericht der Wandelungsanspruch der Klägerin anerkannt. Wird der Kaufvertrag infolge Wandelung aufgelöst, so steht das Eigentum an der Kaufsache dem Verkäufer zu (BGE 109 II 30). Die Wandelungsklage nach Art. 205 OR wird somit hinsichtlich der Rechtsfolgen der Anfechtung wegen Willensmängeln gleichgestellt. Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht unangefochten geblieben. So ist gemäss neuerer Lehre die Rückabwicklung eines Vertrages als vertragliches Abwicklungsverhältnis zu betrachten, das ausschliesslich obligatorische Rückleistungspflichten begründet (vgl. Gauch/Schluep, OR Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., N 1184ff.). Diese umfassende Vertragstheorie wurde vom Bundesgericht erstmals im Entscheid 114 II 152ff. akzeptiert (vgl. auch LGVE 1987 I Nr. 14). Es ist daher fraglich, ob bei der Durchführung der Wandelung zwischen den Parteien nicht doch rein vertragliche Beziehungen bestehen. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang die klägerische Berufung auf den Annahmeverzug gemäss Art. 91 f. OR nicht als offensichtlich unhaltbar betrachtet werden. Im übrigen ist auch in BGE 109 II 32, wo es um die Vollstreckung eines Wandelungsurteils ging, ausdrücklich vom Gläubigerverzug die Rede. In Würdigung der beschränkten Prüfungsbefugnis des Richters - soweit eine solche überhaupt besteht - hätte daher das Gesuch auch materiellrechtlich nicht abgewiesen werden dürfen.