| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 19.04.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 20 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 20 |
| Leitsatz: | §§ 148 ff. ZPO. Editionspflichtig im Sinne dieser Bestimmungen ist eine Partei nur für solche Urkunden, die sich in ihrem Gewahrsam befinden. Sind die zur Edition verlangten Akten im Gewahrsam einer Verwaltungsbehörde und fallen diese unter das Amtsgeheimnis, so entscheidet nicht das Zivilgericht über deren Herausgabe, sondern in jedem Fall die zuständige Verwaltungsbehörde selber. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Klägerin fordert vom Staat Luzern Schadenersatz und Genugtuung, weil Ärzte eines kantonalen Spitals Sorgfaltspflichten verletzt und sie gesundheitlich geschädigt hätten. Im Rahmen des Beweisverfahrens verlangte sie, der Beklagte habe die Akten der gegen Dr. K. durchgeführten Disziplinaruntersuchung zu edieren. Die Instruktionsrichterin, deren Entscheid durch das Amtsgericht bestätigt wurde, verfügte hierauf, der Beklagte (Staat Luzern) habe aus dem im Disziplinarverfahren erstellten Gutachten diejenigen Abschnitte zu edieren, die sich mit der Frage befassten, ob bei der Behandlung der Klägerin ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Auf Beschwerde des Beklagten hin hob das Obergericht diese Verfügung mit folgender Begründung auf: Gemäss § 148 ZPO sind die Prozessparteien einander gegenseitig zur Vorlegung (Edition) der Urkunden verpflichtet, welche auf den Beweis Einfluss haben. Editionspflichtig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Partei selbstredend nur für solche Urkunden, die sich in ihrem Gewahrsam befinden; sinngemäss gilt dies aber auch für Urkunden, welche sie sich ohne weiteres beschaffen kann (Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 3 zu § 183). Die zu edierenden Ausschnitte des Gutachtens von Prof. B. sind vorliegend Bestandteil der Disziplinarakten im Falle Dr. K. Gewahrsamsinhaber dieser Akten ist nicht der im Haftpflichtprozess vor Amtsgericht eingeklagte Staat Luzern, sondern der Regierungsrat des Kantons Luzern als im Disziplinarverfahren gegen Dr. K. zuständige Disziplinarbehörde. Da der Regierungsrat in dieser Funktion grundsätzlich an das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB gebunden ist (VPB 1978 Nr. 112, S. 514), kann auch nicht gesagt werden, der Staat Luzern könne sich die fraglichen Urkunden ohne weiteres beschaffen. Die Edition der fraglichen Akten ist folglich nicht beim Beklagten, sondern bei der Disziplinarbehörde zu erwirken. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und die ihm zugrunde liegende Beweisverfügung der Instruktionsrichterin aufzuheben. Zudem entscheiden die zuständigen Verwaltungsbehörden in jedem Fall selber über die Vorlegung der unter das Amtsgeheimnis fallenden Akten. Dies ergibt sich selbst ohne ausdrückliche Bestimmungen in den kantonalen Gesetzen schon aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Da diesem entsprechend die Gerichte und die Verwaltungsbehörden einander gleichgeordnet sind, muss angenommen werden, dass die Gerichte mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht befugt sind, den Verwaltungsbehörden die Vorlegung ihrer Akten zu befehlen, sondern dass diese, sofern sie um Edition ersucht werden, selber darüber zu entscheiden haben, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsfindung durch die Gerichte überwiegt (vgl. Sträuli/Messmer, a. a. O., N 9 zu § 184 und N 19 zu § 159; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 336f.; BGE 80 I 3; Max. X Nr. 378; vgl. auch Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 12 zu Art.320 StGB unter Hinweis auf BGE 102 IV 221 ff., 103 I b 254 und ZBJV 114 [1978] (S. 456). Daran vermögen auch die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles - der Regierungsrat des Kantons Luzern ist zugleich gesetzlicher Vertreter des Beklagten und Disziplinarbehörde - nichts zu ändern. Wie schon unter dem alten Beamtengesetz des Kantons Luzern (§ 18; vgl. dazu Max. X Nr. 378) bestehen ausserdem mit § 56 Abs. 4 des neuen Personalgesetzes und § 9 des für die Regierungsräte, die Oberrichter und die vollamtlichen Verwaltungsrichter anwendbaren Behördengesetzes (SRL Nr. 50) klare kantonale Normen, wonach die Entbindung vom Amtsgeheimnis nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen darf. Diese Bestimmungen haben gegenüber den zivil- und strafprozessualen Vorschriften über die Zeugnis- und Editionspflicht Vorrang. Die Vorinstanz war daher nicht befugt, anstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Interessenabwägung für die Herausgabe der Akten vorzunehmen, weshalb ihr Entscheid auch deswegen aufzuheben ist. Ohnehin übersieht die Vorinstanz, dass der Anzeigesteller - ihm kommt im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu - grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen kann, weshalb für die Disziplinarbehörde nach der verfahrensrechtlichen Regelung keine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (VPB 1978 Nr. 112, S.513). Eine andere Frage ist, ob die Disziplinarbehörde im Einzelfall berechtigt ist, Auskunft zu erteilen. Eine Interessenabwägung findet somit nur dann statt, wenn sich die Disziplinarbehörde nicht auf ihr Recht stützt, die Aktenherausgabe zu verweigern. |