Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:12.09.1991
Fallnummer:OG 1991 23
LGVE:1991 I Nr. 23
Leitsatz:§§ 221 ff. ZPO. Gegenstand einer Expertise im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren: In der Regel Beschreibung eines Zustandes, ausnahmsweise Feststellung von Schadensursachen, jedoch keine Fragen bezüglich Mängelbeseitigung. Bestätigung und Ergänzung von LGVE 1986 I Nr. 24 und 1981 I Nr. 27.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Entscheid bezüglich vorsorglicher Beweisaufnahme hat der Amtsgerichtspräsident u. a. die folgenden Expertenfragen zugelassen: "3. Können diese Mängel behoben werden und allenfalls wie? 4. Wie hoch werden die Kosten der Mängelbehebung geschätzt?" Die Beklagte hat Beschwerde erhoben.

Aus den Erwägungen:

Die Beklagte macht geltend, verschiedene Fragen überstiegen den Rahmen, den die Zivilprozessordnung für eine vorsorgliche Beweisaufnahme zulasse. Diese Fragen würden gegen die klaren Vorschriften der §§ 221 ff. ZPO verstossen. Der Amtsgerichtspräsident hätte sie von Amtes wegen streichen müssen.

Eine vorsorgliche Beweisaufnahme kann angeordnet werden, wenn die Gefahr vorhanden ist, dass bei längerer Verzögerung ein Beweis verloren ginge oder der Gebrauch eines Beweismittels erschwert würde (§ 221 ZPO). Das Vorhandensein dieser Gefahr ist von der gesuchstellenden Partei lediglich glaubhaft zu machen (§ 222 Abs. 2 ZPO). Dabei sind an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen. Das Institut der vorsorglichen Beweisaufnahme soll der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen. Beim Entscheid über eine vorsorgliche Beweisaufnahme darf auch ihre mögliche prozessverhütende Wirkung nicht ausser acht gelassen werden, obwohl dies nicht der eigentliche Zweck dieser Massnahme ist (LGVE 1986 I Nr. 23 mit Hinweisen). Die Expertise im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren hat in der Regel die Beschreibung eines Zustandes zum Gegenstand. Dadurch wird der gegenwärtige Zustand des Streitobjektes festgehalten. Vorkehren, die über die Feststellung der für eine Partei erheblichen Sachumstände hinausgehen, gehören nicht zur eigentlichen Beweissicherung, ihre Abnahme bzw. die entsprechende rechtliche Würdigung sind Bestandteile des ordentlichen Prozesses (LGVE 1981 Nr. 27). Wenn auch das Obergericht in einem grundsätzlichen Entscheid festgestellt hat, ausnahmsweise könne sich eine Expertise im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren auch auf die Feststellung von Ursachen erstrecken (insbesondere in Bausachen), so doch nur unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, widrigenfalls die für seine Ansprüche erheblichen Ursachen nicht mehr belegen zu können (LGVE 1986 I Nr. 241. Eine andere Praxis wäre mit dem Wortlaut und Sinn der §§ 221 und 222 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar (Entscheid der I. Kammer vom 2. Februar 1990 i. S. M. c. B., S. 3 f.).

Im vorliegenden Fall sind die Expertenfragen auf die obgenannten Voraussetzungen zu überprüfen. Massgeblich erscheint vorerst, dass es sich wie im Entscheid LGVE 1986 I Nr. 24 um eine Bausache handelt. Ferner ist glaubhaft gemacht, dass die Notwendigkeit einer schnellen Sanierung der Heizanlage vor Beginn der nächsten Heizperiode erforderlich ist. Damit besteht auch die Gefahr, dass der Beweis der Schadensursachen verloren ginge. Ist die Heizanlage einmal saniert, wird der ursprüngliche Zustand kaum noch zuverlässig festgestellt werden können. Somit sind sämtliche Fragen, welche auf eine Feststellung des jetzigen Zustandes zielen, zuzulassen. Hingegen sind jene Fragen, welche die Folgen einer Beseitigung der Schadensursachen anvisieren, zu streichen. Mit Frage 3 will man vom Experten wissen, ob die Mängel behoben werden können und wie. Ferner wird mit Frage 4 eine Schätzung der Kosten der Mängelbehebung beantragt. Diese beiden Fragen zielen nicht auf die Feststellung von Ursachen und sind deshalb zu streichen.