| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 21.10.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 29 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 29 |
| Leitsatz: | §§ 299 ff. ZPO. Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses (Bestätigung der Rechtsprechung). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage, wie die Kosten zu verlegen sind, wenn ein Prozess gegenstandslos geworden ist. Nach der Praxis hat der Kostenentscheid in einem solchen Fall dem Ergebnis zu entsprechen, zu dem der Richter bei einer materiellen Beurteilung der Streitsache gekommen wäre. Präzisierend wird darunter verstanden, dass die Prozessaussichten zu beurteilen sind (Max. XII Nr. 158 mit Verweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein für die Frage der Kostenverlegung noch Beweis erhoben werden muss. Vielmehr genügt es in diesen Fällen, die Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Beweislage summarisch zu prüfen und dementsprechend die Kosten zu verlegen, allenfalls in Beachtung von besonderen Gründen nach § 302 Abs. 2 ZPO. Dabei ist massgebend, dass mit Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Anspruch auf materielle Beurteilung des Streits entfallen ist und die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahrens nur der Kosten wegen dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widerspräche. Dass im Einzelfall die Komplexität des Streits es nicht zulässt, die Prozessaussichten abschliessend zu gewichten und die Kosten diesem Ergebnis entsprechend zu verlegen, hält einer Willkürüberprüfung stand. Sind die Kosten nach den Prozessaussichten zu verlegen, kommt nach dem Gesagten als Grundlage für die Entscheidung nur die Sach-, Rechts- und Prozesslage in jenem Zeitpunkt in Frage, in welchem dem Richter der Eintritt der Gegenstandslosigkeit bekannt wurde. Unabhängig von der Art des gegen die Kostenverlegung zulässigen Rechtsmittels sind daher vor Obergericht weder neue Vorbringen noch neue Beweisanträge beachtlich. Insbesondere die Rechtsmittelinstanz hat in jedem Fall von der Situation auszugehen, wie sie sich beim Erkennen der Gegenstandslosigkeit zeigte. Folglich sind die vom Beklagten neu aufgelegten Urkunden für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen und die in zweiter Instanz beantragten Editionen nicht anzuordnen. Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich - gerade wegen der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - zur Kostenfrage zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr, was - sollte er im Beschwerdeverfahren obsiegen - zu seiner Belastung mit den Mehrkosten fuhren müsste. |