Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:06.02.1992
Fallnummer:OG 1991 30
LGVE:1991 I Nr. 30
Leitsatz:§§ 305ff.; 348ff. ZPO. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch in Verfahren nach §§ 348ff. ZPO grundsätzlich möglich (Praxisänderung). Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist jedoch nur ausnahmsweise zu bejahen; Voraussetzungen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Entscheid vom 30. Juli 1991 verhielt der Amtsgerichtspräsident den Beklagten, seine 3-Zimmer-Wohnung innert 10 Tagen seit Rechtskraft seines Entscheides zu räumen und zu verlassen. Das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er im selben Entscheid mit der Begründung ab, in summarischen Verfahren sei die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht möglich. Innert Frist reichte der Beklagte Rekurs ein und verlangte unter anderem, ihm sei im Verfahren vor erster und zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt X sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

Aus den Erwägungen:

Gemäss § 305 ZPO kann sich um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bewerben, wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst der Anspruch einer bedürftigen Person, dass Verfahrenskosten zumindest gestundet werden, soweit dies zur Führung eines für sie nicht aussichtslosen Verfahrens notwendig ist. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten eines Anwalts, wenn ein solcher zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist (statt vieler: BGE 112 I a 14). Dieser Grundsatz muss für jedes Verfahren vor staatlichen Instanzen gelten, denn es gibt kein Verfahren, in welchem der Grundsatz der Rechtsgleichheit keine Anwendung findet. Art. 4 BV setzt deshalb den Rahmen für das Zivil-, das Straf- und das Verwaltungsverfahren. In wenigen besonderen Verfahren kommt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nicht in Frage, weil das Verfahren ohnehin unentgeltlich durchgeführt wird und/oder ein Anwalt von Gesetzes wegen nicht zugelassen bzw. aus bestimmten Gründen nicht erforderlich ist (z. B. im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse, LGVE 1990 I Nr. 29; oder im Verfahren vor Arbeitsgericht, §§ 67 f. AGG; zur bestehenden Praxis im Betreibungsverfahren vgl. LGVE 1989 I Nr. 21). Keine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz bilden dagegen die summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO. Die vom Amtsgerichtspräsidenten angerufene ältere Rechtsprechung des Obergerichts (Max. XI Nr. 38 und VIII Nr. 584), die in solchen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege generell verweigerte, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. In diesem Sinne ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten, und es ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gesuch gutgeheissen werden kann.

a) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vorab voraus, dass das Begehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos und dass er arm im Sinne von § 305 ZPO ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist sodann davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller über den zivilprozessualen Notbedarf hinaus keinerlei Mittel für die Prozessführung zur Verfügung stehen; auch kann er nicht auf Vermögen greifen. Er hat daher gemäss Luzerner Praxis nicht bloss Anspruch auf Stundung, sondern vielmehr einen Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Gerichts- und Beweiskosten (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20; Buchmann Pius in: Luzerner Rechtsseminar 1991, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 3-6).

b) Der Gesuchsteller hat bei diesen Voraussetzungen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn er nicht imstande ist, seine Sache selbst vor Gericht zu vertreten (§ 309 Abs. 1 ZPO). Diese Umschreibung der Luzerner ZPO stimmt dem Inhalt nach mit dem direkt aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch überein, wonach eine arme Partei Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 112 I a 14). Das trifft zu, wenn sich komplizierte Sach- oder Rechtsfragen stellen. Zu berücksichtigen sind überdies die Bedeutung der Streitsache, die Rechtskundigkeit der Partei und der Umstand, dass die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist (Müller G., Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, N 126 zu Art. 4 BV mit Hinweisen; Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, Bern 1991, S. 289 mit Hinweisen). Ob ein Rechtsstreit schwierig zu führen ist, muss in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der den Prozess führenden Parteien (auch die Parteirollenverteilung kann von Bedeutung sein) abgeklärt werden (BGE 112 I a 9ff.; 112 I b 345). Es sind somit alle subjektiven und objektiven Elemente zu würdigen (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach aarg. Zivilprozessrecht, Aarau 1990, S. 198 f.).

Im vorliegenden Fall geht es um ein Ausweisungsverfahren, dem Hauptanwendungsfall des Befehlsverfahrens nach §§ 348f. ZPO. Gerade hier ist es in der Regel nicht nötig, dass der unbemittelte Mieter resp. Pächter, gegen den ein Ausweisungsbefehl beantragt wird, durch einen Anwalt verbeiständet ist. Das ergibt sich schon aus der Rechtsnatur dieses Verfahrens, das Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren ist. Nur bei liquider Tatsachen- und Rechtslage kann der Kläger (vorliegend der Vermieter) einen Befehl erwirken, d. h. das Recht muss zum voraus klar gegeben und der Sachverhalt bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, sofern bestritten, sofort feststellbar sein (LGVE 1976 I Nr. 285). Dem Kläger ist dabei eine strenge Beweispflicht auferlegt, und der Befehlsrichter ist von Amtes wegen verpflichtet, den Rechtstitel zu prüfen. Der Beklagte (vorliegend der Mieter) dagegen braucht seine Einwendungen nicht zu beweisen, sondern kann sich darauf beschränken, diese bloss glaubhaft zu machen (LGVE 1985 I Nr. 28). Heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder schwierige Verfahrenssituationen stellen sich damit für den im Ausweisungsverfahren beklagten Mieter in der Regel nicht. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Ausweisungsgesuch aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257 d OR gestellt wurde und der Ausweisungsrichter aufgrund von Art. 274g OR zugleich über die "Anfechtung" der Kündigung durch den Mieter zu befinden hat. In solchen Fällen erweist sich die "Anfechtung" des Mieters regelmässig als Einsprache, mit welcher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Einhaltung der Bestimmung von Art. 257 d OR und der entsprechenden Formvorschriften für die Kündigung) bestritten wird. Diese Voraussetzungen zu beweisen resp. von Amtes wegen zu überprüfen, ist im Befehlsverfahren ohnehin Aufgabe des Klägers resp. des Richters. Im vornherein ins Leere stösst bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Einwand des Beklagten, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben. Heikle Rechts- oder Abklärungsfragen entfallen in diesem Zusammenhang gänzlich. Dem beklagten Mieter bleiben im Ausweisungsverfahren wegen Zahlungsverzugs praktisch nur zwei Einwände. Erstens kann er geltend machen, die fraglichen Mietzinse seien bezahlt. Zweitens kann er einwenden, der geschuldete Mietzins sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen untergegangen. Letzteres ist allerdings nur in Einzelfällen möglich, so z.B. dann, wenn die jährliche Nebenkostenabrechnung einen Saldo aufweist oder sich der Vermieter schriftlich bereit erklärt hat, vom Mieter ausgeführte Arbeiten zu bezahlen (vgl. Lachat/Stoll, Neues Mietrecht, Zürich 1991, S. 140 f.; SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, N 5 zu Art. 259g OR).

Diese beiden Einwände dem Befehlsrichter in geeigneter Form (schriftliche Stellungnahme unter Beilage der entsprechenden Belege) glaubhaft darzutun, ist dem Mieter auch ohne Rechtskenntnisse ohne weiteres möglich und zumutbar. Er braucht in aller Regel keinen Rechtsbeistand, um hier sein Recht verfolgen resp. verteidigen zu können. Dies gilt um so mehr, als er in Miet- und Pachtfragen von Gesetzes wegen Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse hat (§ 9 VSMP) und auch bei dem für die Ausweisung zuständigen Gerichtspräsidenten kostenlose Rechtsauskunft (z. B. über Verfahrensfragen) beanspruchen kann (§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz).

Damit steht fest, dass sich in Ausweisungsverfahren für den Mieter in der Regel heikle Sach- und Rechtsfragen nicht stellen, so dass der Beizug eines Anwalts zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist daher der beklagte Mieter in diesen Verfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen, so namentlich dann, wenn er trotz der einfachen Sach- und Rechtslage nicht imstande ist, selbst die einfachsten Einwände in geeigneter Form darzulegen und er hiezu auch keine anderweitige Hilfe in Anspruch nehmen kann, oder wenn sich die Sach- oder Rechtslage ausnahmsweise als kompliziert herausstellt und auch die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist in jedem Einzelfall vom hiefür verantwortlichen Richter zu prüfen.

c) Angesichts der obigen Kriterien muss das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Ausweisungs- und das Rekursverfahren abgewiesen werden. Der in tatsächlicher Hinsicht einfache Fall kann nicht schon deshalb als rechtlich kompliziert bezeichnet werden, weil der Rechtsvertreter des Beklagten eine ganze Reihe von rechtlichen Einwänden geltend machte, die sich schliesslich bei näherer Prüfung allesamt als unbegründet erweisen; zu Recht erachtete der Vorderrichter nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse als liquid. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte die wenigen, ihm im Ausweisungsverfahren zustehenden Einwände ohne weiteres selbst hätte vorbringen können. Wenn er trotzdem einen Rechtsbeistand zuzog, hat dessen Kosten jedenfalls nicht der Staat zu tragen.