| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 29.01.1992 |
| Fallnummer: | OG 1991 31 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 31 |
| Leitsatz: | §§ 305ff. ZPO; Art. 175 ZGB. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch in Verfahren nach Art. 175 ZGB grundsätzlich möglich (Praxisbestätigung). Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist jedoch nur ausnahmsweise zu bejahen; Voraussetzungen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mit Entscheid vom 14. Januar 1992 erteilte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchstellerin für das von ihr anhängig gemachte Verfahren nach Art. 175 ZGB für die Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, sie sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Ansprüche auf einen Anwalt angewiesen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 305 ZPO kann sich um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bewerben, wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst der Anspruch einer bedürftigen Person, dass Verfahrenskosten zumindest gestundet werden, soweit dies zur Führung eines für sie nicht aussichtslosen Verfahrens notwendig ist. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten eines Anwalts, wenn ein solcher zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist (statt vieler: BGE 112 I a 14). Dieser Grundsatz muss für jedes Verfahren vor staatlichen Instanzen gelten, denn es gibt kein Verfahren, in welchem der Grundsatz der Rechtsgleichheit keine Anwendung findet. Art. 4 BV setzt deshalb den Rahmen für das Zivil-, das Straf- und das Verwaltungsverfahren. In wenigen besonderen Verfahren kommt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nicht in Frage, weil das Verfahren ohnehin unentgeltlich durchgeführt wird und/oder ein Anwalt von Gesetzes wegen nicht zugelassen bzw. aus bestimmten Gründen nicht erforderlich ist (z.B. im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse, LGVE 1990 I Nr. 29; im Verfahren vor Arbeitsgericht, §§ 67 f. AGG; zur bestehenden Praxis im Betreibungsverfahren vgl. LGVE 1989 I Nr. 21). Keine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz bildet dagegen das im summarischen Verfahren nach § 361 resp. §§ 342-342quater ZPO durchzuführende Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB. In diesem Sinne ist der Amtsgerichtspräsident zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten und hat materiell geprüft, ob und inwieweit das Gesuch gutgeheissen werden kann. a) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vorab voraus, dass das Begehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos und dass er arm im Sinne von § 305 ZPO ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gesuchstellerin hat jedoch bereits einen kostendeckenden Vorschuss geleistet. Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend festhielt, entfällt daher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4b). b) Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst vor Gericht zu vertreten (§ 309 Abs. 1 ZPO). Diese Umschreibung der Luzerner ZPO stimmt dem Inhalt nach mit dem direkt aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch überein, wonach eine arme Partei Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 112 I a 14). Das trifft zu, wenn sich komplizierte Sach- oder Rechtsfragen stellen. Zu berücksichtigen sind überdies die Bedeutung der Streitsache, die Rechtskundigkeit der Partei und der Umstand, dass die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist (Müller G., Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, N 126 zu Art. 4 BV mit Hinweisen; Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 289 mit Hinweisen). Ob ein Rechtsstreit schwierig zu führen ist, muss in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der den Prozess führenden Parteien (auch die Parteirollenverteilung kann von Bedeutung sein) abgeklärt werden (BGE 112 I a 9ff.; 112 I b 345). Es sind somit alle subjektiven und objektiven Elemente zu würdigen (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach aargauischem Zivilprozessrecht, Aarau 1990, S. 198 f.; Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 175 ff.). Im vorliegenden Fall geht es um ein Eheschutzverfahren gemäss Art. 175 ZGB. Aus dem Zweck des Eheschutzes ergeben sich besondere Anforderungen an das Verfahren. Erforderlich ist von Bundesrechts wegen vor allem ein mündliches Verfahren. Überdies soll es rasch sein und nur geringe Anforderungen an die Rechtsbegehren stellen. Auch bedarf das Eheschutzverfahren grundsätzlich der persönlichen Anwesenheit beider Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 14 zu Art. 180 ZGB). Schon von Bundesrechts wegen ist daher das Eheschutzverfahren summarisch durchzuführen (vgl. LGVE 1989 I Nr. 4 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat der Luzerner Gesetzgeber mit der Einführung von §§ 342bis, 342ter und 342quater Rechnung getragen. Danach ist der Gerichtspräsident insbesondere befugt, in begründeten Fällen auch ein mündliches Gesuch entgegenzunehmen (§ 342bis Abs. 1 ZPO); es genügt im wesentlichen das blosse Glaubhaftmachen der gesetzlichen Voraussetzungen, und der Gerichtspräsident kann ergänzende Abklärungen auch von Amtes wegen treffen (§ 342quater ZPO). Es liegt auf der Hand, dass gerade wegen dieser für die Rechtssuchenden vorteilhaften Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens im Kanton Luzern Eheschutzprozesse in der Regel einfach zu führen sind und somit eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt normalerweise nicht nötig bzw. nur dann erforderlich ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage ausnahmsweise als kompliziert herausstellt (z. B. schwierige Obhutszuteilung; komplizierte Berechnung der Alimente). Aufgrund der Pflicht des Richters, in begründeten Fällen auch mündliche Gesuche zu Protokoll zu nehmen, erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes namentlich nicht schon deshalb als nötig, weil die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen irgendwie gearteter Unbeholfenheit nicht imstande ist, das Gesuch in geeigneter Form selbst zu verfassen. Auch mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache vermögen für sich allein noch keinen Anspruch auf einen Rechtsvertreter zu begründen. Einer solchen Partei ist es normalerweise möglich und zumutbar, aus dem Bekannten- oder Freundeskreis einen Dolmetscher zuzuziehen, um mit Hilfe von Drittpersonen oder des Richters ihr Begehren zu formulieren. Bei einfachen Fällen haben angesichts der bürgernahen Verfahrensausgestaltung die subjektiven Elemente regelmässig in den Hintergrund zu rücken. Allerdings gewinnen sie mit zunehmend schwierigerer Sach- und Rechtslage an Bedeutung. Der Richter wird daher in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen haben, ob aufgrund der konkreten Umstände eine heikle Sach- und Rechtslage vorliegt, welche ausnahmsweise die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt. In diesem Sinne ist auch § 309 Abs. 1 letzter Satz der geltenden Luzerner ZPO, wonach in Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter, mithin auch im Verfahren nach Art. 175 ZGB, die Bestellung eines Armenanwalts nur ausnahmsweise erfolgen darf (vgl. auch die ähnliche Reglung in § 134 Abs. 3 des Entwurfs zur neuen ZPO: "Im summarischen Verfahren ist in der Regel kein Rechtsbeistand zu bestellen"), auszulegen und anzuwenden. Gerade wegen der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens, aber auch wegen der Tatsache, dass Ausnahmen möglich sind, verletzt diese Bestimmung Art. 4 BV nicht. c) Angesichts der obigen Kriterien muss der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzverfahren abgewiesen werden. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bieten sich im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Allein deshalb, weil sich die Gesuchstellerin nicht in deutscher Sprache verständigen kann, ist der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erforderlich. |