| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 22.11.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 33 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 33 |
| Leitsatz: | § 311 ZPO: Keine Kostensicherungspflicht des ausländischen Klägers im Rechtsöffnungsverfahren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren beantragte der Beklagte, die ausländische Klägerin sei zu verpflichten, für die Kosten des Prozesses Sicherheit zu leisten. Aus den Erwägungen: 4. - Der Beklagte begründet die Kostensicherungspflicht der Klägerin im wesentlichen mit der alleinigen Anwendbarkeit kantonalen Verfahrensrechts. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Als Grundsatz gilt, dass die Frage der Vollstreckbarkeit bei auf Geldzahlungen lautenden (auch ausländischen) Urteilen im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ist (Max. X Nr. 420). Der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971/29. Juni 1983; SR 281.35 im folgenden: Geb T) findet Anwendung auf das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 51 Geb T. Mithin beansprucht der Geb T auch Geltung im Zusammenhang mit Verfahren, bei welchen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zu entscheiden ist (sofern diese auf Geldzahlung lauten). Es bleibt zu prüfen, ob der Geb T eine Kostenvorschusspflicht für Parteikosten kennt oder nicht. 5. - Die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten verdienen Zustimmung. In der Tat ist der in ZR 77 (1978) 228-230 publizierte Entscheid des Zürcher Obergerichts einschlägig und zutreffend. Es wird überzeugend dargelegt, dass der Geb T lediglich eine Vorschusspflicht für Spruchgebühren kennt (Art. 54 Abs. 2) und eine entsprechende Bestimmung für Partei- und Anwaltskosten fehlt. Ferner ist dem Entscheid zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber eine solche Vorschusspflicht bewusst ausschliessen wollte. Demnach ist zutreffend, dass die fehlende Regelung im Geb T als qualifiziertes Schweigen betrachtet wird. Bei dieser Rechtslage bleibt für eine richterliche Lückenfüllung kein Raum. 6. - In ZR 78 (1979) 46 wird festgehalten, dass der Geb T im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens dann nicht anwendbar sei, wenn gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zu befinden sei, weil sich die Frage (abgesehen von Staatsverträgen) einzig nach kantonalem Recht richte. Der Entscheid ist insofern nicht mehr zutreffend, als zwischenzeitlich das neue IPRG vom 18. Dezember 1987 in Kraft getreten ist. Im Unterschied zur vorherigen Rechtslage enthält dieses neue Gesetz Bestimmungen über Anerkennung und auch Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Damit bestimmt sich aber die Vollstreckung nach Bundesrecht. Dementsprechend ist der erwähnte Entscheid bei dieser geänderten Rechtslage überholt. 7. - Selbst wenn aber bei vorliegender Frage kantonales Verfahrensrecht Anwendung finden würde, was - wie erwähnt - nicht der Fall ist, wäre für den beklagtischen Standpunkt nichts gewonnen. Nach bisheriger Rechtsprechung (Max. X Nr. 43) beschränkt sich die Kostensicherungspflicht auf Hauptprozesse, d.h. auf ordentliche Verfahren i. S. der Zivilprozessordnung. Im heutigen Zeitpunkt besteht jedenfalls keinerlei Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt indes kein ordentliches Verfahren in diesem Sinne dar, weshalb das Kostensicherungsgesuch auch diesfalls abgewiesen werden müsste. |