Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:29.04.1991
Fallnummer:OG 1991 37
LGVE:1991 I Nr. 37
Leitsatz:§ 5 Abs. 1 KoG. Zur Kostenbeschwerde ist diejenige Person legitimiert, die durch die massliche Festsetzung der Kosten betroffen ist. Fall eines Anwalts, der die Heraufsetzung seiner Kostennote gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei beantragt (Änderung der Rechtsprechung).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Versicherungsgesellschaft X gewann einen Forderungsprozess gegen Y, dem sämtliche Prozesskosten auferlegt wurden. Die vom Anwalt der Versicherungsgesellschaft in der Kostennote geltend gemachte Gebühr wurde vom Amtsgericht teilweise herabgesetzt. Dagegen führte der Anwalt namens seiner Klientin Kostenbeschwerde. Das Obergericht trat mit folgender Begründung auf die Beschwerde nicht ein:

Mit der Erwähnung des Kostenpflichtigen in § 5 Abs. 1 KoG wollte der Gesetzgeber keine Beschränkung der Beschwerdelegitimation vornehmen; vielmehr sollte beispielhaft der im Regelfall Hauptinteressierte bezeichnet werden. Somit kann auch der Kostenberechtigte - ein rechtserhebliches Interesse vorausgesetzt - Beschwerde führen (Max. XII Nr. 436). Der Beklagten geht es ausschliesslich um die Höhe der Kostennote ihres Anwalts. Im Jahre 1975 wurde auf die Kostenbeschwerde von zwei obsiegenden Beklagten, denen es um die Heraufsetzung der Anwaltsgebühr für ihre Anwälte ging, eingetreten (Max. XII Nr. 258). Der Entscheid enthält freilich keine Ausführungen in bezug auf das rechtliche Interesse der Prozesspartei selber. Im vorliegenden Fall muss die obsiegende Beklagte keine Prozesskosten tragen. Die Anwaltskosten in Zivilsachen bemessen sich auch gegenüber der eigenen Partei nach den Vorschriften der Kostenverordnung und gelten als übliche Vergütung nach Art. 394 OR (§ 44 KoV). Die Beklagte ist somit grundsätzlich gegenüber ihrem Anwalt nur im Rahmen der vom Amtsgericht festgesetzten Entschädigung honorarpflichtig. Dass die Beklagte mit ihrem Rechtsvertreter eine von der Kostenverordnung abweichende Honorarabrede getroffen hätte, wird weder behauptet, noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die Beklagte, die ihrem Rechtsvertreter aus Auftrag verpflichtet ist, an der Kostenbeschwerde gar kein rechtserhebliches Interesse haben. In Änderung der bisherigen Praxis ist daher im vorliegenden Fall mangels Rechtsschutzinteresses der Beklagten auf die Kostenbeschwerde nicht einzutreten. Der Anwalt der Beklagten hätte im eigenen Namen Kostenbeschwerde führen können.