Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:06.11.1991
Fallnummer:OG 1991 42
LGVE:1991 I Nr. 42
Leitsatz:Art. 67 Abs 1 Ziff. I und Art. 81 SchKG, Art. 289 Abs. I ZGB; Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann als Inhaber der elterlichen Gewalt oder Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Rechtsöffnungsverfahren rügte der Beklagte vorab die Aktivlegitimation der Klägerin. Zur Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, Kinderunterhaltsbeiträge oder Kinderzulagen könnten von der Mutter nur als gesetzliche Vertreterin in Betreibung gesetzt werden; im eigenen Namen könne die Klägerin nicht betreiben.

Aus den Erwägungen:

Die Rüge des Beklagten kann nicht verfangen. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht in seinem Scheidungsurteil den Beklagten verhalten hatte, nebst den Frauen- auch die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin direkt zu leisten. Dass der Beklagte mit seinem formellen Einwand fehlgeht, zeigt sich auch aus seiner Rechtsberufung auf Art. 156 Abs. 2 ZGB, auf die sich auch der von ihm zitierte Entscheid in Max. X Nr. 213 unter dem alten Kindesrecht bezieht. Unter Geltung des neuen Rechts ist indessen von Art. 289 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht, aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt wird. Die Klägerin als Inhaberin der elterlichen Gewalt ist demzufolge berechtigt, gemäss Scheidungsurteil und Art. 289 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist denn auch feste Praxis im Kanton Luzern, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil als Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern kann.