Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:21.08.1991
Fallnummer:OG 1991 50
LGVE:1991 I Nr. 50
Leitsatz:Art. 82 SchKG, Art. 226m Abs. 2 OR. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission stellte sich die Frage, ob die vom Kläger als Rechtsöffnungstitel aufgelegten Darlehensverträge als den Abzahlungsvorschriften unterliegende Drittfinanzierungsgeschäfte zu qualifizieren und daher wegen Fehlens der in Art. 226a Abs. 2 OR genannten Angaben keine gültigen Rechtsöffnungstitel waren.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 226m Abs. 2 OR sind die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Dabei werden von der Schutzmacht des Abzahlungsgesetzes weit über das Kaufsrecht hinaus ungeachtet der Rechtsform alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen erfasst (z. B. Werkvertrag, Auftrag, Miete), wenn nur der wirtschaftliche Zweck identisch ist, d. h. in der Kreditierung der Gegenleistung besteht. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften (Giger Hans, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S. 58 ff.; vgl. insbes. S. 59 FN 58, wo die Autoreparatur ausdrücklich genannt ist).