Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:26.03.1991
Fallnummer:OG 1991 54
LGVE:1991 I Nr. 54
Leitsatz:Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG. Klage auf Feststellung neuen Vermögens. Zweck der Regelung gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG. Betreibungen gestützt auf Konkursverlustscheine dürfen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners nicht gefährden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Es ist in der Praxis anerkannt, dass Art. 265 Abs. 2 SchKG einem konkursiten Schuldner nicht bloss so viel von seinem Vermögen belassen will, als er zu seinem zwingenden Lebensunterhalt für sich und die Seinigen nötig hat; dafür sorgen die Art. 92 und 93 SchKG. Art. 265 SchKG geht weiter und will dem Schuldner die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglichen. Bei der Feststellung neuen Vermögens sind denn auch nicht die gleichen Grundsätze massgebend wie bei der Festsetzung der pfändbaren Lohnquote. Der Schuldner soll nicht wegen der Konkursverlustscheine auf das Existenzminimum angewiesen sein. Anderseits soll ein konkursiter Schuldner, der trotz grossen Einkommens nichts auf die Seite legt, sondern im Bestreben, seine alten Gläubiger leer ausgehen zu lassen, den ganzen Verdienst durchbringt, die Rechtswohltat des Art. 265 SchKG nicht geniessen Max. XII Nr. 34 mit Hinweisen). Entsprechend diesem Zweckgedanken können bei der Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG auch Schulden berücksichtigt werden, welche bei der Einkommenspfändung unbeachtlich wären. Denn nur neues Nettovermögen des ehemaligen Gemeinschuldners steht dem Zugriff des Konkursverlustscheingläubigers offen, d. h. der Überschuss der seit dem Konkurs erworbenen Aktiven über die seit dem Konkurs neu entstandenen und noch ungetilgten Passiven. Diese neuen Passiven sind freilich nicht unbesehen in die Berechnung einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind die Schulden, die bei gehöriger Wirtschaftsführung aus dem Teil des Einkommens bezahlt werden könnten, der dem Schuldner für die Deckung des für ihn und seine Familie zur standesgemässen Lebensführung Notwendigen zuzubilligen ist. Denn der Schuldner soll sich nicht auf Schulden berufen können, die mit seiner Existenzgrundlage in keinem Zusammenhang stehen und die einzig deswegen entstanden sind, weil er über seine Verhältnisse lebt oder weil er eine schlechte Zahlungsmoral hat (vgl. Wüst Hans, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Zürich 1983, S. 106, mit Hinweisen).