Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:26.11.1991
Fallnummer:OG 1991 68
LGVE:1991 I Nr. 68
Leitsatz:§ 277 Abs. 1 StPO. Eine Rechtspflichtverletzung ist erheblich im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO, wenn ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Wenn in § 277 Abs. 1 StPO von einer erheblichen Verletzung von Rechtspflichten die Rede ist, wird damit der Ausnahmecharakter der Kostentragungspflicht trotz Freispruchs betont (BGE 116 I a 171). Gemeint ist damit nicht, dass es ein besonders krasses oder grosses Verschulden brauche. Vorausgesetzt ist, dass allfällige Fehler unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten von einer gewissen Bedeutung sind (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung, in: Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 405). Wichtig erscheint, dass ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt (so auch BGE 116 I a 171, lit. d; vgl. in diesem Sinn auch Aepli Viktor, Die Kostenverlegung im Strafprozess, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 16). Ein solcher ist im vorliegenden Fall zweifellos beiden Angeklagten anzulasten. Man kann sich nun fragen, ob dem Wort "erheblich" in § 277 Abs. 1 StPO überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. So wie beim Kassationsgrund der Verletzung "klaren" Rechts gemäss § 259 Ziff. 5 ZPO entweder Recht verletzt ist oder nicht, müsste auch bei § 277 StPO eine (blosse) schuldhafte Rechtspflichtverletzung genügen. Damit aber stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine unerhebliche Rechtspflichtverletzung gibt. Falls ja, hätte diese im Sinne eines prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne keine Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge gehabt, mit anderen Worten, der notwendige Kausalzusammenhang wäre unterbrochen worden. Ohne Kausalzusammenhang aber gibt es keine Kostentragungspflicht für den Freigesprochenen.