Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:12.07.1991
Fallnummer:OG 1991 69
LGVE:1991 I Nr. 69
Leitsatz:§ 278 StPO. Wenn die Kosten gemäss konstanter luzernischer Gerichtspraxis selbst bei Offizialdelikten ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden können, sofern sein Interesse das öffentliche Interesse an der Sache ganz wesentlich überwiegt, muss dies um so zwingender bei blossen Antragsdelikten der Fall sein.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: