| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 09.01.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 70 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 70 |
| Leitsatz: | § 284 Abs. I StPO. Extensive Auslegung. Rekursmöglichkeit auch in Fällen, wo sich die Entschädigungsfrage zwangsläufig nicht im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung ergibt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs der Untersuchungsbehörde des Kantons Genf eröffnete der Amtsstatthalter dem Gesuchsteller ein von dieser Behörde ausgestelltes "Mandat d'Amener" sowie deren mündliches Begehren auf Zuführung und verfügte die Versetzung in Untersuchungshaft. Das nach Einstellung der im Kanton Genf geführten Strafuntersuchung gestellte Entschädigungsgesuch wegen rechtswidriger Untersuchungshaft wies das Amtsstatthalteramt ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller bei der Kriminal- und Anklagekommission Beschwerde ein und beantragte unter anderem, der Staat sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Nach § 280 Abs. 2 StPO hat der Angeschuldigte für den Fall, dass sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig herausstellt, Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Wird eine Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekomission Rekurs einlegen (§ 284 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht hier zwar nur von der eingestellten Untersuchung. Es rechtfertigt sich jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Entschädigungsfrage zwangsläufig nicht im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung ergibt, dem Betroffenen per analogiam das umfassende Rechtsmittel des Rekurses und nicht nur dasjenige der auf Willkürüberprüfung beschränkten Beschwerde zuzuerkennen. Die als Beschwerde eingereichte Eingabe ist demzufolge als Rekurs entgegenzunehmen. |