Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:27.03.1992
Fallnummer:OG 1992 21
LGVE:1992 I Nr. 21
Leitsatz:§§ 7 Ziff. 1 und 61 ZPO. Ausschliessliche Zuständigkeit des Obergerichts auch für Ansprüche, die ordentlicherweise in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen (z. B. Art. 28 ZGB), wenn diese Ansprüche mit solchen aus Rechtsgebieten verbunden werden, die das Obergericht als einzige Instanz beurteilt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Kläger stellten vor Amtsgericht den Hauptantrag, es sei festzustellen, dass die Beklagte und ihre Fernsehsendung "Kassensturz" die Kläger in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne des ZGB und in ihren Geschäftsverhältnissen im Sinne des UWG widerrechtlich verletzt habe. Das Amtsgericht trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Den dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen:

a) Auszugehen ist vom klägerischen Rechtsbegehren, bzw. vom Sachverhalt, der zur Klage verstellt wird und aus dem die Kläger ihre Ansprüche ableiten. Wie sie eingangs der Rekursschrift zutreffend ausführen, verlangten sie klageweise vom Amtsgericht die Feststellung, dass die Beklagte durch die inkriminierte Kassensturzsendung die Kläger in deren persönlichen Verhältnissen im Sinne des ZGB und in ihren Geschäftsverhältnissen im Sinne des UWG widerrechtlich verletzt habe. In weit ausholenden rechtlichen Erörterungen legten die Kläger dort dar, weshalb die Beklagte nicht nur deren Persönlichkeit rechtswidrig verletzt, sondern sie durch Anschwärzungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen, ihr Image und ihren wirtschaftlichen Ruf geschädigt und dadurch eine Herabsetzung bei der Konkurrenz bewirkt hätte. Ausdrücklich wurden in diesem Zusammenhang die Bestimmungen von Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG angerufen und "für die Klage aus UWG" der angerufene Richter für zuständig erklärt. Es kann somit keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die Kläger vom Amtsgericht sowohl eine persönlichkeits- wie auch eine wettbewerbsrechtliche Be- und Verurteilung der Beklagten verlangt haben.

b) Nach § 5 Ziff. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) sowie § 7 Ziff. 1 lit. b ZPO beurteilen die Kammern des Obergerichtes als einzige Instanz alle Zivilrechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs. Sachlich zuständig für Wettbewerbsklagen ist mithin als einzige kantonale Instanz das Obergericht. Daran ändert entgegen der unzutreffenden Auffassung der Kläger auch Art. 12 Abs. 2 UWG nichts, da sich diese Bestimmung nur auf die örtliche Zuständigkeit bezieht.

Die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit des Obergerichts auf dem Gebiet der Wettbewerbsklagen wird auch dann nicht durchbrochen, wenn nebst wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zugleich andere in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fallende Ansprüche (z.B. aus Art. 28 ff. ZGB) eingeklagt werden. Die Verbindung mehrerer Ansprüche, die auf verschiedenen Gründen beruhen, ist nach § 61 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nur dann möglich, wenn für sämtliche Ansprüche das betreffende Gericht zuständig ist und dieselbe Prozessart zulässig ist. Nur mit Ansprüchen aus Rechtsgebieten, die das Obergericht als einzige Instanz beurteilt, können auch andere Ansprüche verbunden werden (§ 61 Abs. 2 ZPO). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Fussnote 11 zu § 7 ZPO in der 3. Aufl. (1971) der Textausgabe Zgraggen, wo ausdrücklich auf die Möglichkeit der Klagekumulation mit anderen Ansprüchen gemäss § 61 Abs. 2 ZPO hingewiesen wird. Damit steht fest, dass eine Verbindung von Persönlichkeitsschutz- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 28 ff. ZGB und Art. 49 OR mit Ansprüchen aus UWG nur im Verfahren vor Obergericht als einziger kantonaler Instanz, nicht aber im Verfahren vor Amtsgericht zulässig ist. Wird vor Amtsgericht trotzdem eine solche Klage eingereicht, ist darauf nicht einzutreten.

c) Der Einwand der Kläger, das Amtsgericht hätte die Streitsache nur nach Art. 28 ZGB beurteilen und die wettbewerbsrechtlichen Anträge unbeachtet lassen müssen, ist unbegründet, da der Richter ein auf verschiedene Rechtsgründe gestütztes einheitliches Rechtsbegehren nicht in zwei Klagen zerlegen darf, die zum sachlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener Gerichte gehören (BGE 91 II 65 E. 2 und 3, 92 II 312 E. 5). Die Kläger haben in den Rechtsschriften zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sache auch wettbewerbsrechtlich beurteilt haben wollten. In dieser Beziehung waren sie Herr des Verfahrens. Dann ist es aber auch ihre Sache, das nach der kantonalen Zivilprozessordnung für eine solche Klage einzig zuständige Obergericht anzurufen.