Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:17.07.1992
Fallnummer:OG 1992 23
LGVE:1992 I Nr. 23
Leitsatz:§ 84 ZPO. Die rechtsgenügliche Vertretung vor Friedensrichter hängt nicht davon ab, ob der Vertreter ermächtigt ist, am Friedensrichtervorstand substantielle Vergleichsverhandlungen zu führen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einer Versicherungsstreitigkeit liess sich die beklagte Gesellschaft mit Sitz ausserhalb des Kantons Luzern durch einen ihrer Mitarbeiter (im Range eines Direktions-Schadensinspektors) vertreten, nachdem sie ihn mit einer allgemeinen Prozessvollmacht und mit Instruktionen ausgestattet hatte. Auf Antrag der Kläger verfällte der Friedensrichter die Beklagte in die Tageskosten mit der Begründung, diese sei "nicht rechtsgültig erschienen", weil ihr Vertreter "praktisch keine Kompetenzen" gehabt habe. Auf Beschwerde der Beklagten hin hob das Obergericht den Entscheid des Friedensrichters auf.

Aus den Erwägungen:

Der Friedensrichter kam in seinem Kostenentscheid zum Schluss, die Beklagte sei deshalb nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen, weil ihr Vertreter "praktisch keine Kompetenzen" hatte. Die Beklagte sollte offensichtlich dafür "bestraft" werden, dass sie (immerhin nach vorgängiger Korrespondenz) nicht mehr bereit und willens war, durch ihren Vertreter substantielle Vergleichsgespräche führen zu lassen, soweit sie angeblich den Betrag von Fr. 5000.- überstiegen.

Nach § 83 Abs. 1 ZPO hat, wer einen Rechtsstreit anheben will, beim Friedensrichter die Vorladung des Beklagten zu verlangen. § 86 Abs. 1 ZPO regelt, dass der Friedensrichter an der Sühneverhandlung die Rechtsbegehren der Parteien zu Protokoll nimmt. Nun ist es selbstverständlich im Rahmen des allgemeinen Prozessrisikos das uneingeschränkte Recht jeder beklagten Partei, die gegen sie erhobene Forderung zu bestreiten und sich zu weigern, überhaupt Vergleichsverhandlungen zu führen, wenn sie (vielleicht sogar mit sehr guten Gründen) davon überzeugt ist, der Gegenpartei nichts zu schulden. Ein solches Verhalten muss im vorliegenden Fall um so eher gestattet sein, als hier vor der Sühneverhandlung über die Streitsache bereits korrespondiert worden war. Daran ändert nichts, dass Kläger und Friedensrichter trotz allem immer noch an einen Erfolg der Sühneverhandlung glaubten oder glauben wollten.

Zwar ist die Abhaltung eines Sühneversuches nicht nur ein formelles Erfordernis, um überhaupt eine Klage einreichen zu können. Der Friedensrichtervorstand dient ebenso dazu, den Parteien Gelegenheit zu Vergleichsverhandlungen zu geben, welche eine Klageeinreichung unter Umständen sogar hinfällig werden lassen. Keinesfalls aber können Parteien oder ihre Vertreter im Sühneverfahren dazu verhalten werden, gegen ihren Willen substantielle Vergleichsverhandlungen auch tatsächlich zu führen oder Gründe für die Bestreitung der klägerischen Forderung dem Prozessgegner darzulegen. Dass schliesslich der Vertretene seinem Vertreter intern konkrete verbindliche Weisungen erteilen darf, die unter Umständen nicht mit dem Wortlaut der für den externen Gebrauch bestimmten Vollmacht übereinzustimmen brauchen, bedarf keiner weiteren Erläuterung.