| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Gesamtobergericht |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 06.07.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 27 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 27 |
| Leitsatz: | § 259 Ziff. 1 ZPO. Verletzung der Dispositionsmaxime, wenn ohne entsprechenden Antrag einer Partei die Dauer der Pflicht zur Bezahlung einer Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB verkürzt wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mit Urteil vom 2. Mai 1991 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und verpflichtete den Beklagten u.a., der Klägerin persönlich als Unterhaltsersatz nach Art. 151 Abs. 1 ZGB Fr. 600.- auf die Dauer von 14 Jahren ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin am 18. September 1992. Sie verlangte, dass ihr der Beklagte eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 800.- auf unbeschränkte Dauer zu bezahlen habe. Der Beklagte appellierte selber nicht und erhob auch keine Anschlussappellation. Mit Urteil vom 10. März 1992 sprach das Obergericht, II. Kammer, der Klägerin eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 700.- zu, befristet bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes, geb. 20. Februar 1989. Mit Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht machte die Klägerin eine Verletzung der Dispositionsmaxime, insbesondere des Verbotes der reformatio in peius, geltend. Aus den Erwägungen: 5. - Gemäss § 258 Abs. 2 ZPO ist die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichts zulässig, sofern und soweit diese nicht auf dem Berufungswege an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Mit der Berufung kann die Verletzung des Bundesrechtes mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die Berufung nicht möglich (Egger Walter, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, Zürich 1985, S. 71 . Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Ob Bundesrecht verletzt ist, wird vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu § 285). Die Kassationsbeschwerde nach § 258 Abs. 2 ZPO andererseits ist gegen Urteile des Obergerichts nur insoweit gegeben, als damit Mängel des Urteils oder des Verfahrens gerügt werden, die der Kognition des Bundesgerichtes entzogen sind und von ihm nicht behoben werden können (Max. XI Nr. 485 mit Verweisungen). Die Kassationsbeschwerde ist also ein subsidiäres Rechtsmittel, mit dem nur die in § 259 ZPO aufgeführten Kassationsgründe gerügt werden können (§ 265 Abs. 1 ZPO). Diese umfassen stets die Verletzung kantonalen Rechts, insbesondere des kantonalen Prozessrechts. Dass es sich bei der von der Klägerin angesprochenen Dispositionsmaxime um eine wesentliche Prozessform und damit um kantonales Recht handelt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. Max. XII Nr. 87). Beim Verbot der reformatio in peius als Ausfluss der Dispositionsmaxime handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen eindeutige Missachtung gegen Art. 4 BV verstösst (BGE 110 II 115) und als ungeschriebenes Verfassungsrecht nicht mittels Berufung beim Bundesgericht gerügt werden kann (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., S. 303f.). Die Kassationsbeschwerde ist daher im Sinne von § 258 Abs. 2 ZPO zulässig. 6. - Der Kassationsgrund gemäss § 259 Ziff. 1 ZPO ist gegeben, wenn eine der gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Prozessformen vor oder bei dem Urteil verletzt worden ist. Mit diesem Kassationsgrund kann die Verletzung von Normen der Gerichtsverfassung und der Zivilprozessordnung sowie weiterer wesentlicher Prozessgrundsätze, die nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind, gerügt werden (Düring Alex, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach den Zivilprozessordnungen der Innerschweiz, Diss. Zürich 1959, S. 22). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Der Kläger bestimmt durch sein Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt. Der Richter darf nicht mehr zusprechen als eingeklagt ist, aber auch nicht weniger, als vom Beklagten anerkannt ist. Im Rechtsmittelverfahren gilt dementsprechend das Verbot der reformatio in peius: Der Richter darf nicht über die Rechtsmittelanträge der Parteien hinausgehen (Vogel Oscar, a.a.O., S. 115f.). Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für das Appellationsverfahren im Luzerner Zivilprozess (Max. XI Nr. 470). Dies lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass das luzernische Zivilprozessrecht die Möglichkeit der Anschlussappellation vorsieht (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 497). Das Verbot der reformatio in peius bedeutet im Appellationsverfahren, dass der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abgeändert werden darf, die das Rechtsmittel ergriffen hat, es sei denn, die Gegenpartei habe eine Anschlussappellation eingereicht (BGE 110 II 114). a) Es ist richtig, dass die Vorinstanz ohne entsprechenden Antrag des Beklagten durch die Wahl einer anderen Formulierung die Klägerin bezüglich Dauer der Rentenzahlung schlechter als im amtsgerichtlichen Urteil gestellt hat. Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin betragsmässig infolge des obergerichtlichen Urteils einiges mehr erhält, als sie aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils zugesprochen erhielte. b) Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz durch die Verkürzung der Rentendauer - ohne entsprechenden Antrag des Beklagten - die Dispositionsmaxime verletzt hat. Das Leistungsurteil verpflichtet den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Bei einer Klage auf Geldleistung ist folgendes zu beachten: Legt allein der Kläger ein Rechtsmittel ein, so liegt eine Verschlechterung in der Aufhebung oder Beschränkung der Pflicht des Beklagten zum Tun. Eine zahlenmässige Verringerung der Leistungspflicht des Beklagten stellt für den Kläger eine Verschlechterung dar, eine Erhöhung hingegen eine solche für den Beklagten (Egger Walter, a.a.O., S. 54). Diese Grundsätze, entwickelt zur klassischen Forderungsklage, sind jedoch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB kann sowohl als pauschale Kapitalsumme wie auch als periodische Rente gefordert werden. Die Kapitalabfindung hat den Vorteil, dass sie die streitenden Parteien voneinander löst; die Regelung ist endgültig und unabänderlich. Die Rente dagegen erlaubt es, der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen. Das Gesetz sieht vor (Art. 153 Abs. 1 ZGB), dass die Rentenpflicht bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten aufhört (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 172; vgl. dazu auch die Praxis im Konkubinatsfall). Eine Entschädigungsrente kann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse des Pflichtigen verschlechtern (BGE 110 II 114f.) oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten verbessern (BGE 117 II 211). Bei der Festlegung der Unterhaltsersatzrente wird in der Regel vorerst die Höhe des Beitrages und anschliessend die Dauer der Zahlungspflicht festgelegt. Beide Komponenten werden aufgrund unterschiedlicher Erwägungen bemessen. So spielen bei der Höhe des Beitrages vor allem die finanziellen Verhältnisse beider Parteien eine Rolle. Die Dauer der Rentenpflicht wird dagegen in erster Linie aufgrund der Ehedauer und des Alters der Beteiligten (insbesondere auch der Kinder) festgelegt. Auf diese Weise ist denn auch die Vorinstanz vorgegangen. Um festzustellen, ob eine Berechtigte durch die Zusprechung einer nach Betrag und Dauer der Berechtigung unterschiedlichen Rente besser oder schlechter gestellt wird, darf daher nicht einfach der Gesamtbetrag der Leistungen in Rechnung gestellt werden. Je nach den Umständen eines Falles kann es nämlich z.B. für die Berechtigte besser sein, eine zwar kleinere Rente, dafür auf eine längere Zeit zu erhalten. Beide Komponenten der Festlegung einer Unterhaltsersatzrente sind daher für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt, getrennt zu beachten. Dies gilt um so mehr dann, wenn Rentenhöhe und -dauer separat und nicht als einheitliches Ganzes festgelegt werden. c) Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in der tatsächlichen Verkürzung der Dauer der Rentenzahlung eine für die Klägerin unzulässige Verschlechterung ihrer Situation vorliegt. Nachdern der Beklagte weder appelliert noch Anschlussappellation eingereicht hat, hätte die Rentendauer auf mindestens 14 Jahre ab Rechtskraft festgesetzt werden müssen. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Immerhin ist zuhanden des Amtsgerichtes festzuhalten, dass zwischen Urteils- und Versanddatum durchaus Monate liegen können. Der Eintritt der Rechtskraft kann dadurch wesentlich verzögert werden. Eine weitere Verzögerung ergibt sich - wie im vorliegenden Fall - durch das Einlegen eines Rechtsmittels. Es ist daher anzustreben, dass bereits die erste Instanz die Beendigung der Unterhaltspflicht datummässig exakt bestimmt, damit ein späterer Urteilsversand oder Rechtsmittelergreifungen (auch solche aus taktischen Gründen) keine Auswirkungen haben. |